Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1321 der Kommission vom 23. Juni 2010 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (ex NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2010) 4112) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1321. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nmaterialherstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass es mehrere europäische Akteure gibt und Handel innerhalb der Union besteht. Daher könnte der AFR gewährte Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen. 5.1.5.   Schlussfolgerung (48) Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die AFR gewährten rückzahlbaren Vorschüsse eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.2.   Höhe der Beihilfe (49) Bei Beihilfen, die in Form von Krediten an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, besteht das Beihilfeelement in der Differenz aus dem effektiv angewendeten Zinssatz und dem Zinssatz, den das begünstigte Unternehmen für einen Kredit zu Marktkonditionen hätte entrichten müssen. (50) Gemäß ihrer Mitteilung von 1997 legt die Kommission Referenzsätze fest, die die Durchschnittshöhe der auf dem Markt geforderten Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln sollen. In der Mitteilung wird auch betont, dass der Referenzsatz ein Mindestsatz ist, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.), wobei der Zuschlag in derartigen Fällen bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen kann. In der Mitteilung von 1997 ist nicht festgelegt, ob verschiedene Risikoprämien kumuliert werden können, wenn verschiedene Risiken berücksichtigt werden. Auch wenn eine Kumulierung nicht ausgeschlossen wird, so muss die Kommission in ihrem Beschluss die Methode begründen, die mit Blick auf die Kumulierung der verschiedenen Risikoprämien angewandt wurde, indem sie die Prüfung anhand der Praxis auf den Finanzmärkten vornimmt (13). (51) 2004 erstellte die Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH für die Kommission eine Studie (14) (nachstehend „Studie“ genannt). Auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung machte die Studie die auf dem Markt festzustellenden Prämien für verschiedene mit (mit variablen Sicherheiten versehene) Unternehmen oder Transaktionen verbundene Risikokategorien aus. Aus der Studie geht eindeutig hervor, dass das gleichzeitige Vorliegen von verschiedenen Risikofaktoren (Bonität des Kreditnehmers, Sicherheiten) sich in Form von Zuschlägen auf den Basiszinssatz äußert. (52) Infolge der Studie arbeitete die Kommission in ihrer Mitteilung von 2008 über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (15) (nachstehend „Mitteilung von 2008“ genannt) einen detaillierteren und präziseren Ansatz zur Berechnung des Beihilfeelements in Darlehen aus. In der Mitteilung sind die von der Studie empfohlene Methode dargelegt und die verschiedenen Zuschläge auf den Basiszinssatz je nach Bonität des Kreditnehmers und der angebotenen Sicherheiten vorgesehen. (53) Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmung des Beihilfeelements einer Maßnahme sich auf den Begriff der staatlichen Beihilfe bezieht und dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, der Begriff der staatlichen Beihilfe einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (16). (54) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die angemessene Methode zur Berechnung des Beihilfeelements die in der Mitteilung von 2008 dargelegte ist, und wird die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit dieser Mitteilung prüfen. (55) Damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Fall eines Unternehmens in Schwierigkeiten ausgeschlossen werden kann, muss laut der Mitteilung von 2008 der Zuschlag bei 1 000 Basispunkten liegen. (56) Wie in Abschnitt 5.1.3 dargelegt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der (Beihilfe-)Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Kommission stellt ferner fest, dass für die rückzahlbaren Vorschüsse keine Sicherheiten angeboten wurden und dass das Niveau der Sicherheiten somit als niedrig angesehen werden kann. (57) Daher entspricht das Beihilfeelement grundsätzlich der Differenz zwischen dem um 1 000 Punkte erhöhten Basiszinssatz und dem Satz, zu dem die Maßnahme gewährt wurde. Berücksichtigt man jedoch, dass die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 2. April 2008 zu dem Schluss kam, dass der anzuwendende Zuschlag sich auf 800 Basispunkte beläuft, der Beihilfeempfänger die Entscheidung nicht angefochten hat, dass auch kein Wettbewerber des Begünstigten die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung angefochten hat, und berücksichtigt man weiter alle Umstände des vorliegenden Falls, so gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass kein Anlass besteht, diesen Zuschlag im vorliegenden Fall zu erhöhen. (58) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem anzuwendenden Referenzzinssatz zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zinssatz, zu dem die Maßnahme gewährt wurde, besteht. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (59) Angesichts der in der Tabelle in Erwägungsgrund 15 dargelegten wirtschaftlichen Situation von AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (negative Geschäftsergebnisse über mehrere Jahre, negatives Eigenkapital, sinkender Umsatz) vertritt die Kommission die Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Aus den in den Erwägungsgründen 41 bis 44 genannten Gründen hat die Stellungnahme Frankreichs auf diese Einschätzung keinen Einfluss. (60) Im Jahr 2005 gehörte AFR zu einem von der Holding Arbel SA kontrollierten Konzern. Neben der (aus AFR und Lormafer bestehenden) Eisenbahnsparte umfasste der Konzern eine „Bausparte“ mit auf den Bau von Fenstern für die Bauindustrie spezialisierten Unternehmen. Aus den Informationen, die die französischen Behörden vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt haben, geht jedoch hervor, dass AFR als einziges Konzernunternehmen von den Schwierigkeiten betroffen war, da seine Tätigkeit in keiner Weise mit der „Bausparte“ verbunden war. Darüber hinaus stellt die Kommission heraus, dass die Schwierigkeiten von AFR angesichts der schwachen Ergebnisse des Konzerns wohl zu gravierend waren, als dass der Konzern sie hätte bewältigen können. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass AFR unbeschadet Randnummer 13 der Leitlinien trotz seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen infrage kommen könnte. (61) Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt muss daher anhand der Leitlinien geprüft werden. (62) Die Kommission stellt fest, dass die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aus folgenden Gründen nicht erfüllt sind. (63) Die französischen Behörden haben ihr keinen Umstrukturierungsplan gemäß den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien vorgelegt. Die in Erwägungsgrund 24 genannten Umstrukturierungsmaßnahmen, die von den französischen Behörden als „Umstrukturierungsplan“ vorgelegt wurden, der seit 2004 durchgeführt worden sei (siehe Erwägungsgrund 24), wurden zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht im Rahmen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans durchgeführt, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt (siehe Randnummer 35 der Leitlinien). Im Widerspruch zu den Bestimmungen der Leitlinien enthält der vorgebliche Plan keine Marktstudie. Jedoch ist eine solche Studie erforderlich, um die Chance für eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität sowie die unternehmensinternen Maßnahmen zu prüfen (siehe Randnummer 35 der Leitlinien). Ferner liegen keinerlei Beweise vor, dass es im Juli 2005 einen Umstrukturierungsplan gab, der „die Umstände“ beschreibt, „die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind“ (Randnummer 36 der Leitlinien). Zudem sind in dem vorgeblichen Plan keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, wie in Randnummer 38 der Leitlinien gefordert. (64) Aus den im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihr kein mit den Leitlinien in Einklang stehender Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde. (65) Die Beihilfe erfüllt auch nicht die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, da die rückzahlbaren Vorschüsse für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt wurden (vgl. Randnummer 25 der Leitlinien). (66) Somit ist die in Rede stehende Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (67) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Da die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss Frankreich sie beenden und die bereits gewährten Beträge vom Begünstigten zurückfordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission vom 2. April 2008 in der Beihilfesache C 38/2007 wird zurückgenommen. Artikel 2 Die Beihilfe, die Frankreich der Arbel Fauvet Rail SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 (1)   Frankreich muss die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern. (2)   Der Rückforderungsbetrag schließt Zinsen ein, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Frankreich stellt mit dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Frankreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifizierung umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung folgende Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; c) Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde. (2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Stand der Durchführung seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Aufforderung der Kommission teilt Frankreich mit, welche Maßnahmen es bereits getroffen hat bzw. plant, um diese Entscheidung umzusetzen, und in welcher Höhe der Begünstigte bereits Beihilfe und Zinsen zurückgezahlt hat. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 17. (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)  Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission vom 2. April 2008 (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). (5)  Entscheidung K(2007) 130 endgültig der Kommission vom 24. Januar 2007 (ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27). (6)  Die beiden Rechtssachen wurden mit Beschluss des Präsidenten vom 24. November 2008 verbunden. (7)  Verbundene Rechtssachen T-102/07 — Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07 — MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht). (8)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (9)  Am 29. Juni 2007 wurde AFR von dem Unternehmen IGF Industries übernommen. Es wurde in „IGF Industries — Arbel Fauvet Rail“ umbenannt. (10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (*1)  Vertrauliche Angaben. (11)  Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). (12)  Siehe EuGH 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, Rechtssache T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnummer 191; Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 in der Sache C 62/2000 — Kahla (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 12, Erwägungsgrund 117), Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 in der Sache C 5/2003 — MobilCom (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 55, Erwägungsgründe 148-164) sowie das vorstehend genannte Biria-Urteil, Randnummern 133-135. (13)  Siehe Biria-Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-102/07 — Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07 — MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht), Randnummern 218-222. (14)   „Study by Deloitte & Touche GmbH in relation to the updating of the reference rates of interest applied to State aid control in the EU“, Oktober 2004. http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/full_report.pdf. (15)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (16)  Vgl. EuGH 1. Juli 2008, Chronopost SA und La Poste/Union française de l'express (UFEX) und andere, Rechtssache C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnummer 95. (17)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.