Europäische Union

2005/887/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2004/695/EG und 2004/840/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2005 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4792)

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14.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/20 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2004/695/EG und 2004/840/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2005 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4792) (2005/887/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann sich die Gemeinschaft finanziell an Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen beteiligen. (2) In der Entscheidung 2004/695/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2) sind der vorgeschlagene Prozentsatz und der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. (3) In der Entscheidung 2004/840/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. (4) Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2005 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden. (5) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren. (6) Die Entscheidungen 2004/695/EG und 2004/840/EG sind daher entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/695/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Die Entscheidung 2004/840/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“. 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird der Betrag „900 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“. 3. In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag „1 500 000 EUR“ ersetzt durch „675 000 EUR“. 4. In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“. 5. In Artikel 8 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“. 6. In Artikel 9 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „105 000 EUR“. 7. In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 850 000 EUR“. 8. In Artikel 12 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „3 600 000 EUR“. 9. In Artikel 13 Absatz 2 wird der Betrag „3 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 875 000 EUR“. 10. In Artikel 14 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“. 11. In Artikel 15 Absatz 2 wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 740 000 EUR“. 12. In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 415 000 EUR“. 13. In Artikel 19 Absatz 2 wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 600 000 EUR“. 14. In Artikel 20 Absatz 2 wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „2 725 000 EUR“. 15. In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „770 000 EUR“. 16. In Artikel 22 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“. 17. In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“. 18. In Artikel 27 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „330 000 EUR“. 19. In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „175 000 EUR“ ersetzt durch „150 000 EUR“. 20. In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag „6 500 000 EUR“ ersetzt durch „6 340 000 EUR“. 21. In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“. 22. In Artikel 32 Absatz 2 wird der Betrag „4 500 000 EUR“ ersetzt durch „4 470 000 EUR“. 23. In Artikel 33 Absatz 2 wird der Betrag „1 700 000 EUR“ ersetzt durch „1 900 000 EUR“. 24. In Artikel 34 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „875 000 EUR“. 25. In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „95 000 EUR“. 26. In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „675 000 EUR“. 27. In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „70 000 EUR“ ersetzt durch „117 000 EUR“. 28. In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „455 000 EUR“. 29. In Artikel 40 Absatz 2 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“. 30. In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“. 31. In Artikel 42 Absatz 2 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „170 000 EUR“. 32. In Artikel 43 Absatz 2 wird der Betrag „350 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“. 33. In Artikel 44 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“. 34. In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „375 000 EUR“. 35. In Artikel 46 Absatz 2 wird der Betrag „15 000 EUR“ ersetzt durch „23 000 EUR“. 36. In Artikel 47 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „140 000 EUR“. 37. In Artikel 48 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „1 075 000 EUR“. 38. In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „485 000 EUR“. 39. In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „40 000 EUR“. 40. In Artikel 51 Absatz 2 wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“. 41. In Artikel 52 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „290 000 EUR“. 42. In Artikel 53 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“. 43. In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“. 44. In Artikel 55 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „115 000 EUR“. 45. In Artikel 57 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2)   ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 87. (3)   ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 41. ANHANG Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/695/EG erhalten folgende Fassung: „ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1) — Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft — Tierseuche Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat Prozentsatz Vorgeschlagener Betrag (EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50  % 370 000 Spanien 50  % 370 000 Ungarn 50  % 115 000 Irland 50  % 50 000 Portugal 50  % 50 000 Slowakische Republik 50  % 25 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50  % 875 000 Frankreich 50  % 95 000 Italien 50  % 675 000 Rinderbrucellose Zypern 50  % 105 000 Griechenland 50  % 100 000 Spanien 50  % 5 850 000 Irland 50  % 3 600 000 Italien 50  % 2 875 000 Polen 50  % 100 000 Portugal 50  % 1 740 000 Vereinigtes Königreich (1) 50  % 4 415 000 Rindertuberkulose Zypern 50  % 5 000 Griechenland 50  % 100 000 Spanien 50  % 4 600 000 Irland 50  % 0 Italien 50  % 2 725 000 Polen 50  % 770 000 Portugal 50  % 300 000 Vereinigtes Königreich (1) 50  % 0 Klassische Schweinepest Belgien 50  % 23 000 Tschechische Republik 50  % 140 000 Deutschland 50  % 1 075 000 Frankreich 50  % 485 000 Luxemburg 50  % 40 000 Slowenien 50  % 100 000 Slowakische Republik 50  % 290 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50  % 25 000 Italien 50  % 350 000 Litauen 50  % 200 000 Lettland 50  % 100 000 Portugal 50  % 330 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Zypern 50  % 150 000 Griechenland 50  % 800 000 Spanien 50  % 6 340 000 Frankreich 50  % 500 000 Italien 50  % 4 470 000 Portugal 50  % 1 900 000 Poseidom (2) Frankreich (3) 50  % 150 000 Tollwut Österreich 50  % 180 000 Tschechische Republik 50  % 400 000 Deutschland 50  % 900 000 Finnland 50  % 100 000 Litauen 50  % 0 Polen 50  % 675 000 Slowenien 50  % 300 000 Slowakische Republik 50  % 500 000 Vesikuläre Schweinekrankheit Italien 50  % 375 000 Insgesamt 50 808 000 „ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1) — Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft — Zoonose Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat Prozentsatz Vorgeschlagener Betrag (EUR) Salmonellose Österreich 50  % 117 000 Belgien 50  % 455 000 Dänemark 50  % 110 000 Frankreich 50  % 310 000 Irland 50  % 0 Italien 50  % 170 000 Niederlande 50  % 370 000 Slowakische Republik 50  % 25 000 Insgesamt 1 557 000 “ (1)  Nur Nordirland. (2)  Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements. (3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.