Europäische Union

75/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0433 75/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1975 S. 0030 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (75/433/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3 (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat am 14. Mai 1975 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Ministerialerlaß vom 5. Mai 1975 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe : Festsetzung des Vergleichseinkommens, der Wachstumsrate und der Durchschnittsverzinsung der belgischen Werte für das Jahr 1975 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Ministerialerlasses die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der genannten Richtlinie, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 75/6/EWG vom 27. November 1974 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG (2) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die in dem genannten Ministerialerlaß erfolgte Festsetzung des vergleichbaren Einkommens, der Wachstumsrate und der Durchschnittsverzinsung der belgischen Werte für 1975 entspricht der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des am 14. Mai 1975 mitgeteilten Ministerialerlasses vom 5. Mai 1975 betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.