Europäische Union

77/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31977D0523 77/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 209 vom 17/08/1977 S. 0023 - 0023 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der französische Text ist verbindlich) (77/523/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaflichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinie 76/837/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat am 15. Juni 1977 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Erlässe vom 14. Februar 1977 betreffend - die Änderung des beihilfefähigen Investitionsvolumens im Schweinesektor und - die Änderung der jährlichen Beihilfe für die Betriebsbuchführung mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 77/207/EWG vom 2. März 1977 (3) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannten Erlässe vom 14. Februar 1977 entsprechen den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG vom 17. April 1972. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Erlässe vom 14. Februar 1977 betreffend die Änderung des beihilfefähigen Investitionsvolumens im Schweinesektor und die Änderung der jährlichen Beihilfe für die Betriebsbuchführung weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (3)ABl. Nr. L 64 vom 10.3.1977, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.