Europäische Union

94/1071/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1994 über das Beihilfevorhaben des Vereinigten Königreichs für Carpets International (VK) plc (vormals Abingdon Carpets plc), Gwent (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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beurteilt". Die britischen Behörden erklärten, daß mit der vermehrten Verwendung von PP-BCF Umweltvorteile verbunden seien. PP-BCF ergibt sich aus dem Konzept der "Alles-aus-einem-Material"-Teppichbodenherstellung. Die mechanische Wiederaufbereitung (Recycling), ohne daß eine Trennung in umgewandelte Zweitprodukte vorgenommen werden muß, stellt sich einfacher dar; auch die Energiegewinnung durch Verbrennen wird bei der Verbrennung von gefährlichen Materialien weiter vereinfacht. Auch entstehen bei der Herstellung von PP-Garnen keine Wasserrückstände; dies wird durch das direkte Hinzufügen von eingekapselten Pigmenten erzielt. Jedoch haben die britischen Behörden weder zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet, daß das Beihilfevorhaben nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (1) zu bewerten sei, noch geltend gemacht, daß die Bereitstellung und die Höhe der beabsichtigten Beihilfe in irgendeiner Weise von den umweltbezogenen Merkmalen des Produkts oder des Herstellungsprozesses bestimmt werden. Überdies wiesen die britischen Behörden, wie erwähnt, darauf hin, daß das Vorhaben zu der FuE in Europa beitrug ("contributed to R& D in Europe"), weil CIP dadurch in die Lage versetzt worden sei, Farbe optimal anzuwenden und das Potential für Garnmischungen auszunutzen, so daß zwei Produkte zu Marktführern wurden. Dementsprechend war ein Bestandteil des Vorhabens die darin enthaltene beträchtliche Produktentwicklung ("significant amount of product development"). Jedoch haben die britischen Behörden weder zu irgendeinem Zeitpunkt geltend gemacht, daß das Beihilfevorhaben gemessen an dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (2) zu bewerten sei, noch wäre die Kommission berechtigt gewesen, aufgrund der Angaben der britischen Behörden zu folgern, daß der Gemeinschaftsrahmen zu bewerten sei. Daher muß das Beihilfevorhaben zugunsten des Investitionsprogramms von CIP gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie bewertet werden. Der Gemeinschaftsrahmen legt fest, nach welchen Kriterien die Kommission derartige Vorhaben prüft, und bestimmt u. a., daß grundsätzlich nur Investitionsbeihilfen genehmigt werden, die mit einer erheblichen Verringerung der Produktionskapazitäten des begünstigten Unternehmens einhergehen, und daß Unternehmen, die zur Anpassung ihrer Produktion an die wirtschaftliche und technische Entwicklung in den Ausbau oder die Beibehaltung ihrer Kapazitäten investieren wollen, auf ihre eigenen Mittel zurückgreifen müssen. Die britischen Behörden teilten der Kommission mit, daß die resultierende Zunahme der Kapazität höchstens durch gleichzeitige Kapazitätsverringerungen im EWR durch CIP oder durch den Konzern, dem das Unternehmen jetzt angehört, ausgeglichen werde. Daher erfuellt die beabsichtigte Beihilfe nicht die grundlegende Anforderung des Gemeinschaftsrahmens, daß sie zu einer Kapazitätsverringerung führen muß. Wie die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrensnach Artikel 93 Absatz 2 über die beabsichtigte Beihilfe an CIP erklärte, bestimmt der Gemeinschaftsrahmen, daß das Erfordernis einer erheblichen Verringerung absolut und allen anderen Erwägungen übergeordnet ist, wenngleich die Kommission Investitionsbeihilfen, mit denen Strukturschwächen in den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft ausgeglichen werden sollen, grundsätzlich befürwortet. Dementsprechend wird die Kommission bei der Bewertung der Beihilfen die besonderen Umstände, u. a. den Umfang und den Standort der zu fördernden Investition würdigen. Jedoch legt der Gemeinschaftsrahmen ausdrücklich fest, daß die Kommission Vorhaben, bei denen, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen seine Kapazität steigern oder aufrechterhalten würde, ablehnt. Entsprechend wird die Kommission bei der Beurteilung, ob die Produktionskapazität des potentiellen Beihilfeempfängers erheblich verringert wird oder nicht, die Entwicklung des mittleren Auslastungsgrads der Produktionskapazität für die spezielle/n Faser/n und den Zustand des Marktes für das betreffende Endprodukt berücksichtigen aber die Beurteilung des Falls unter diesen Gesichtspunkten präjudiziert nicht die Bedingung des Gemeinschaftsrahmens, daß es zu einer Kapazitätsverringerung kommen muß. Da es nach dem Gemeinschaftsrahmen nicht zulässig ist, daß die durch den Gemeinschaftsrahmen erfassten Beihilfen für die Faserproduktion mit der Begründung von seiner Anwendung ausgenommen werden, daß die gegenwärtige oder künftige Nachfrage nach einer besonderen Faser das gegenwärtige Angebot übersteigt, erübrigt es sich, daß die Kommission bei der Bewertung der beabsichtigten Beihilfe an CIP dazu Stellung nimmt, ob die Nachfrage nach PP-BCF die Produktionskapazität im EWR übersteigt und voraussichtlich noch eine Zeitlang grösser bleiben wird oder ob voraussichtlich bald die Kapazität die Nachfrage übersteigt. Dazu sei festgehalten, daß es voraussichtlich rasch zu Überkapazitäten käme, wenn gemäß dem Gemeinschaftsrahmen Beihilfen zugunsten der Faserproduktion mit der Begründung bewilligt werden sollten, daß im EWR Unterkapazität herrschte oder voraussichtlich herrschen werde. Deshalb schreibt der Gemeinschaftsrahmen vor, daß Faserhersteller sich an die veränderte Nachfrage anpassen, entweder ohne oder mit der Beihilfe, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar erklärt wurde. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß die britischen Behörden und zwei der beteiligten Parteien, die sich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hierzu äusserten, erklärt haben, daß in letzter Zeit zahlreiche Investitionen in neue Kapazität für die PP-BCF-Garnproduktion allesamt entweder ohne oder mit der von der Kommission genehmigten Beihilfe durchgeführt wurden. Überdies ist, wie es in der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hieß, die Entscheidung der Kommission, ein Beihilfevorhaben zugunsten des Unternehmens Filature du Hainaut zu bewilligen, weil dort das Endprodukt die Schaffung gänzlich neuer Märkte zum Ergebnis hätte, für die Bewertung der beabsichtigten Beihilfe an CIP unerheblich, weil in dem erstgenannten Fall die beabsichtigte Beihilfe gemessen an einem vormals geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet wurde, der anders als der jetzt geltende Gemeinschaftsrahmen die Genehmigung nicht ausdrücklich auf Vorhaben begrenzte, die u. a. zu einem erheblichen Kapazitätsabbau des Beihilfeempfängers führen würden. Obwohl die britischen Behörden geltend machten, daß das Endprodukt von CIP, ein aus PP-BCF-Garn hergestellter Teppich mit besonderen Eigenschaften von Fleckenbeständigkeit und wollähnlichem Aussehen ein innovatives neues Produkt ist, muß die Kommission nicht dazu Stellung nehmen, ob CIP ausschließlich mit anderen Herstellern von Teppichen aus PP-BCF konkurriert oder mit Herstellern von Teppichen aus einer anderen Faser, deren Produktion dem Gemeinschaftsrahmen unterliegt, wie PA-BCF. Auf alle Fälle ist nach den Angaben der britischen Behörden CIP nicht der einzige Hersteller von Teppichen aus PP-BCF mit Standort im EWR und war es auch nicht, als die Investition durchgeführt wurde. Daher kann keine Rede davon sein, daß ein ganz neuer Markt geschaffen wurde, so wie im Fall der Beihilfe an Filature du Hainaut. Die beabsichtigte Beihilfe für die PP-BCF-Produktion förderte CIP dergestalt, daß seine Marktstellung nicht mehr durch seine eigene Leistungsfähigkeit, Ertragslage und Marktmacht bestimmt wurde, wo dadurch andere Synthesefaserhersteller, die sich ohne Beihilfe oder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen an den Wandel anpassen, in noch grössere Schwierigkeiten gerieten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beabsichtigte Beihilfe für die PP-BCF-Produktion zur Förderung einer Entwicklung geeignet ist, die aus der Sicht der Gemeinschaft der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung hinreichend entgegenwirkt. Infolgedessen würde die beabsichtigte Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) die Entwicklung des Pendlereinzugsgebiets Merthyr and Rhymney fördern, indes die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) sind daher nicht erfuellt. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) betrifft Beihilfen zur Förderung der Kultur und zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Sie ist wegen der Art des Vorhabens nicht anwendbar. Aus den vorstehend dargelegten Gründen erfuellt die beabsichtigte Beihilfe für die Investition von CIP in neue PP-BCF-Produktionskapazität nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92. Die Behilfe ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt und nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die beabsichtigte Beihilfe von insgesamt annähernd 750 000 £ Stg der britischen Behörden an Carpets International (VK) plc (vormals Abingdon Carpets plc) für die Herstellung von Polypropylen-Endlos-Bauschgarn im Pendlereinzugsgebiet Merthyr and Rhymney, Gwent, gemäß der Beihilferegelung für die Regionalentwicklung (Regional Development Grant) ist nicht vereinbar mit Artikel 92 EG-Vertrag und mit dem EWR-Abkommen und darf daher nicht ausgezahlt werden. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es zu ihrer Ausführung getroffen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 346 vom 30. 12. 1992, S. 2, und ABl. Nr. C 224 vom 12. 8. 1994, S. 4. (2) ABl. Nr. C 79 vom 16. 3. 1994, S. 8. (3) ABl. Nr. C 183 vom 11. 7. 1987, S. 4. (1) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.