Europäische Union

2007/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.238/B.2) — Rohtabak — Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4030)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0236. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Fall sind SCC, SCTC, TCLT und Dimon in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von WWTE und Agroexpansión gesamtschuldnerisch für die gegen ihre Tochtergesellschaften festgesetzten Geldbußen haftbar, weshalb deren weltweiter Umsatz bei der Ermittlung der 10 %-Obergrenze heranzuziehen ist. Da sich der Umsatz von Cetarsa im Jahr 2003 auf 48,42 Mio. EUR belief, sollte die Geldbuße auf 4,842 Mio. EUR gesenkt werden. Die Geldbußen aller anderen Adressaten bedürfen keiner diesbezüglichen Anpassung. 9.7.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996 Sowohl die Verarbeiter als auch die Erzeugervertreter haben die Anwendung der Mitteilung der Kommission von 1996 über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen in verschiedenen Phasen der Untersuchung beantragt. Cetarsa, Agroexpansión, WWTE, Taes und Deltafina haben den Vorteil der Mitteilung von 1996 vor der Zustellung der Beschwerdepunkte beansprucht und der Kommission umfangreiche Informationen vor allem hinsichtlich der Funktionsweise des Marktes, der wettbewerbswidrigen Tätigkeiten der Antragsteller und des Hintergrunds des beanstandeten Sachverhalts vorgelegt. Angesichts der besonders wertvollen Zusammenarbeit im Laufe des Verfahrens (insbesondere hinsichtlich der Beteiligung von Deltafina) und der Tatsache, dass es die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Tatsachen nie bestritten hat, sollte eine Senkung der Geldbuße um 40 % gewährt werden, die gegen Taes festgesetzt worden wäre, wenn es nicht gemäß Abschnitt D(2) erster und zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammengearbeitet hätte. Weil sie der Kommission zwar Informationen vorgelegt, aber die Fakten in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten haben, wird Cetarsa und WWTE eine Senkung der Geldbuße um 25 % gewährt. Weil es der Kommission zwar Informationen vorgelegt, aber die Fakten und die Geheimhaltung des Verarbeiterkartells in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten hatte, wird Agroexpansión eine Senkung der Geldbuße um 20 % gewährt. Angesichts des begrenzten Werts seiner Zusammenarbeit in dem Verfahren der Kommission wird Deltafina schließlich eine Senkung der Geldbuße um 10 % gewährt. Für die Geldbußen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden daher folgende Beträge festgesetzt: — Deltafina 11 880 000 EUR, — Cetarsa 3 631 500 EUR, — WWTE 1 822 500 EUR (SCC, SCTC und TCLT sind gesamtschuldnerisch haftbar), — Agroexpansión 2 592 000 EUR (Dimon ist gesamtschuldnerisch haftbar), — Taes 108 000 EUR, — ASAJA 1 000 EUR, — UPA 1 000 EUR, — COAG 1 000 EUR, — CCAE 1 000 EUR. (1)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (2)  Asociación agraria de jóvenes agricultores (ASAJA), Unión de pequeños agricultores (UPA) und Coordinadora de organizaciones de agricultores y ganaderos (COAG). (3)  Confederación de cooperativas agrarias de España (CCAE). (4)   ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (ABl. L 91 vom 7.4.1992, S. 1). (5)   ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20). (6)   ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 23. (7)   ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 18). (8)   ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.