Europäische Union

2011/393/EU: Beschluss der Kommission vom 8. März 2011 über die Maßnahme C 18/10 (ex NN 20/10) der Französischen Republik zugunsten von Zulieferbetrieben der Luftfahrtindustrie (Garantie „Aero 2008“ ) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1378) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0393. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nträchtigen. (54) Wie unter Erwägungsgrund 34 erläutert, beruhte der Beschluss, ein förmliches Prüfungsverfahren zu eröffnen, in erster Linie auf den Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien mit den Marktpreisen. Genauer gesagt war die Kommission der Auffassung, dass Frankreich nicht den Nachweis erbrachten, dass die gezahlten Prämien folgende Faktoren abdecken: die Kosten für die Verwaltung der Garantie, das mit dem Zulieferbetrieb verbundene Ausfallrisiko, den Zahlungsausfall des Zulieferers, das Kreditrisiko bei einer Staffelzahlung der Prämien und eine Gewinnmarge. Folglich war es nicht möglich, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Zulieferbetriebe, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, auszuschließen. (55) Die Dienststellen der Kommission haben die von den französischen Behörden nach Eröffnung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens bereitgestellten Informationen ausgewertet, um zu beurteilen, ob die Maßnahme dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, d. h. ob die von der COFACE angebotenen Bedingungen mit den von privaten Unternehmen angebotenen Marktbedingungen vereinbar sind. (56) Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich die französischen Behörden dem auf Grundlage der wie in Kapitel IV beschriebenen Methode von der COFACE festgelegten Kurs der Prämie für alle Unternehmen, die die Garantie beantragen, verpflichtet haben (10). (57) Die Kommission stellt fest, dass die mit den von COFACE angebotenen vergleichbaren Instrumente auch auf den Märkten verfügbar sind. (58) Daraufhin hat die Kommission überprüft, dass der Marktpreis der von der COFACE in Rechnung gestellten Garantie im Einklang mit den von den privaten Unternehmen angewandten Preisen steht. (59) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Preis der bei Gewährung der Garantie notwendigen Finanzinstrumente tatsächlich Marktpreise sind, wie die von Frankreich zur Verfügung gestellten Belege der Bloomberg-Software belegen, und dass sie sich in den von der COFACE in Rechnung gestellten Prämien widerspiegeln. (60) Außerdem enthalten die Marktpreise dieser Finanzprodukte eine Gewinnmarge zugunsten der Finanzinstitute, bei denen die COFACE die betreffenden Instrumente gekauft hat. (61) Die französischen Behörden haben ebenso dargelegt, dass eine zusätzliche Marge von 40 Basispunkten berechnet wird, um die Verwaltungskosten der COFACE zu decken. Wie in Erwägungsgrund 45 beschrieben, stellt diese Marge einen wichtigen Teil des Wertes der berechneten Prämien dar. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die berechneten Prämien tatsächlich eine Gewinnmarge enthalten sowie eine Marge zur Deckung der Verwaltungskosten der COFACE, wodurch die zu Beginn des förmlichen Prüfungsverfahrens geäußerten Zweifel ausgeräumt werden. Die Kommission stellt fest, dass eine solche zusätzliche Marge nicht von den privaten Banken vorgesehen ist, die lediglich die im Preis der Bloomberg-Datenbank enthaltene Marge vorsehen. Demnach steht diese Marge im Einklang mit den Marktpreisen. Nach Auffassung der Kommission hat Frankreich auch gezeigt, dass das Ausfallrisiko des Zulieferers (11) sich ordnungsgemäß in der Bestimmung des Betrages der berechneten Prämien widerspiegelt. Denn um dem Zahlungsausfallrisiko des Versicherten zu begegnen, muss sich die COFACE gegen die Ausfallwahrscheinlichkeit absichern durch: — den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) x garantiertem Dollarbetrag entspricht; — den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs abzüglich 0,15 EUR Beteiligung × garantiertem Dollarbetrag entspricht — sofern eine Obergrenze für die Beteiligung festgelegt wurde. (62) Der Wert des Kreditrisikos für ein bestimmtes Jahr entspricht dem Optionspreis multipliziert mit der Ausfallwahrscheinlichkeit des entsprechenden Jahres. Diese Ausfallwahrscheinlichkeit wird, wie in Erwägungsgründen 47 und 48 beschrieben, nach einem international anerkannten Bewertungssystem ermittelt und von der COFACE und ihren Kunden im Rahmen ihres Handelsverkehrs verwendet. Die Kommission hält die Tatsache, dass die COFACE eher ihre eigenen Ratings als externe Ratings verwendet, aufgrund der erzielten Effizienzsteigerungen für gerechtfertigt. (63) Auf Grundlage der unter Erwägungsgrund 56 genannten zusätzlichen von Frankreich bereitgestellten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von der COFACE geforderte Preis für die Garantie „Aero 2008“ mit den von Privatunternehmen angebotenen Marktbedingungen im Einklang steht. (64) Die Bedingungen, unter denen die Garantie „Aero 2008“ gestellt wird, sind daher mit dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Folglich wurde den Zulieferbetrieben, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft. (65) Daher ist es nicht notwendig, die weiteren Zweifel, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geführt haben, zu überprüfen. Ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil ist eine notwendige Voraussetzung zum Nachweis einer staatlichen Beihilfe, insofern kann festgestellt werden, dass die Garantie „Aero 2008“ keine staatliche Beihilfemaßnahme darstellt. (66) Was die von der COFACE angewandten Bedingungen in den Fällen der Staffelzahlung der Prämien angeht, sind die angewandten Zinssätze, d. h. der um 60 Basispunkte erhöhte 12-Monats-EURIBOR, jedoch nach Auffassung der Kommission nicht mit den üblichen Marktsätzen vereinbar. Insbesondere die Prämie in Höhe von 60 Basispunkten ist eine Pauschalprämie, die weder dem Ausfallrisiko des Zulieferers angepasst wird noch der Höhe der Besicherung. Da Frankreich hierzu kein Begründung angegeben hat, wendet die Kommission die in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (12) (im Folgenden „Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze“) vorgesehene Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze an, um den Referenzsatz festzulegen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 hat sich Frankreich verpflichtet, die Differenz zwischen den Prämien aufgrund der Anwendung des Zinssatzes der COFACE und den auf Grundlage der Referenzsätze festgelegten Sätze wie in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze stets unter der Geringfügigkeitsschwelle zu halten und alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (13) einzuhalten. (67) Die Kommission kann daher auf Grundlage dieser Verpflichtung den Schluss ziehen, dass die in Rechnung gestellten Zinsen bei Staffelzahlung nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV erfüllen und folglich keine staatlichen Beihilfemaßnahmen darstellen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (68) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Garantie „Aero 2008“ keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Französischen Republik durchgeführte Maßnahme zugunsten von Zulieferunternehmen der Luftfahrtindustrie (Garantie „Aero 2008“) stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. März 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 268 vom 2.10.2010, S. 4. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Diese Maßnahme betrifft also nicht Tier-1- und sogenannte Super-Tier-1-Zulieferer, die die Risiken mit den Flugzeugherstellern teilen. (4)  Diese Information hat Frankreich in seiner Stellungnahme vom 20. September 2010 übermittelt. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (5)  Grund für diese Spanne ist die Tatsache, dass die Marge für die Verwaltungskosten festgelegt ist, während die anderen Kostenelemente der Prämie variabel sind entsprechend dem Risiko für das Unternehmen und den Kosten der zur Deckung des Wechselkursrisikos notwendigen Instrumente. (6)   Quelle: Website der COFACE:http://www.coface.fr/CofacePortal/ShowBinary/BEA%20Repository/FR_fr_FR/pages/home/wwd/i/_docs/Score@rating.pdf. (7)  Ibd. (8)  Es handelt sich um den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) × garantiertem Dollarbetrag entspricht und dem Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) × garantiertem Dollarbetrag entspricht abzüglich 0,15 EUR Beteiligung × garantiertem Dollarbetrag — sofern eine Obergrenze für die Beteiligung festgelegt wurde. (9)  Es handelt sich um eine Prämie, die die Volatilität des Marktes zwischen Vertragsabschluss und den Marktbedingungen am Tag der Notierung abdeckt und je nach Marktkonditionen am Tag der Notierung zwischen 9 und 19 Basispunkten beträgt. (10)  Schreiben der französischen Behörden vom 20. September 2010. (11)  Im Fall der Entschädigung der COFACE (bei schwachem Dollar) muss die COFACE das Unternehmen bei Ausfall nicht entschädigen, wohingegen bei einer Rückzahlung seitens des Unternehmens die Garantie dazu führt, dass es bei dessen Ausfall zu einem entsprechenden Verlust für den Staat kommt. (12)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (13)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.