Europäische Union

2012/287/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2012 zur staatlichen Beihilfe C 21/10 (ex E 1/10) — Finnland — Nichtannahme zweckdienlicher Maßnahmen für die Fischereiversicherungsregelung nach der Verabschiedung überarbeiteter Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor durch die Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 10065) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ue Kriterien zur Beurteilung von Beihilfen zu Versicherungsprämien festgelegt, solche aus den Leitlinien für den Fischereisektor jedoch wieder gestrichen. Daher muss die Kommission für den Fischereisektor wieder zum allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen zurückkehren und für jede Regelung dieser Art anhand der jeweils geltenden Bestimmungen deren Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit feststellen. (42) Anwendung findet in den laufenden Leitlinien die Nummer 4.9, wonach Beihilfen für Maßnahmen, die unter den vorausgegangenen Nummern über zu vereinbarende Beihilfearten nicht vorgesehen sind, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (43) Eine Beihilferegelung kann jedoch ausnahmsweise als vereinbar angesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass sie den verschiedenen Grundsätzen in den Leitlinien entsprechen und zu den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik beitragen. (44) In seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens hat Finnland konkrete Vorschläge unterbreitet, wie die Regelung enger gefasst werden könnte (20). Außerdem hat es die Fortführung der Regelung damit begründet, dass es auf dem Versicherungsmarkt für einen Großteil dieser Art von Schäden keine Versicherung gäbe. (45) Im Schreiben der finnischen Vereinigung der Finanzindustrie Finanssialan Keskusliitto, das dieser Antwort beilag, wird bestätigt, dass nicht alle Schäden so abgedeckt werden könnten, wie die Fischereiversicherungsgesellschaften dies derzeit tun. Der Versicherungsschutz wäre nur sehr begrenzt und könnte in einigen Fällen, etwa für Schäden an Fanggeräten, gar nicht gewährt werden. Versicherungsunternehmen könnten solche Schäden nicht als versicherbar einstufen und wenn doch, wären Versicherungsprämien in unzumutbarer Höhe fällig. (46) Folglich nehmen die Fischereiversicherungsgesellschaften keine wettbewerbsverzerrende Stellung gegenüber privaten Versicherungsunternehmen ein. Dies bezeichnet ein Versagen des finnischen Marktes, für diese Art von Schäden einen angemessenen Versicherungsschutz zu bieten. (47) Eine staatliche Beihilfe, die ein Marktversagen korrigiert, kann nach Auffassung der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn es um Anliegen von gemeinsamem Interesse geht. Dies entspricht Nummer 4.9 der Leitlinien bezüglich der Einhaltung der Grundsätze und der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik. (48) Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten (21). Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Regelung in der von Finnland vorgeschlagenen geänderten Fassung dazu beitragen würde, solche Bedingungen zu schaffen. Zusammen mit den Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsvorschriften für diese Ressourcen würde sie die Fortsetzung des Fischfangs unter Bedingungen gestatten, die für die finnischen Küstengewässer typisch sind und auch Schäden an Fanggeräten (Netzen) durch Seehunde und mitunter Kormorane einschließen. Für die Fischereibetriebe, die mit den Erschwernissen des Fischfangs in diesen Gewässern zu kämpfen haben, könnten zuverlässige wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedingungen gewährleistet werden. Dies würde nicht zuletzt helfen, das sozioökonomische Gefüge der betreffenden Küstengemeinden zu erhalten. (49) Die Kommission stellt außerdem fest, dass erlittene Schäden im Rahmen der geänderten Beihilferegelung keineswegs vollständig ersetzt werden. Der Selbstbehalt und die nur teilweise Erstattung der gezahlten Entschädigung der jetzigen Regelung (22) werden beibehalten. Es bleibt also die Gegenleistung der Begünstigten, die in Nummer 3.3 der Leitlinien gefordert wird. (50) Der Zeitraum schließlich, den Finnland zur Änderung der Regelung für notwendig erachtet (23), ist nach Ansicht der Kommission annehmbar. In Anbetracht des erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens ist die Frist 1. Januar 2013, zu dem das neue Gesetz zur Änderung der derzeitigen Rechtsgrundlage für die Beihilferegelung in Kraft treten soll, angemessen. Außerdem werden die Verträge zwischen den Fischereibetrieben und den Fischereiversicherungsgesellschaften 2012 zu den geltenden Bedingungen verlängert worden sein und 2013 auslaufen. Es ist sinnvoll, die derzeitigen Verträge über die vereinbarte Laufzeit beizubehalten. Sie werden dann 2013 unter den neuen Bedingungen verlängert. Der 31. Dezember 2013 ist daher als endgültiger Termin gerechtfertigt, mit Inkrafttreten der angepassten Verträge am darauffolgenden Tag, d. h. am 1. Januar 2014. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (51) Angesichts der vorstehenden Feststellungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die „Fischereiversicherungsregelung“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie nach folgenden Grundsätzen geändert wird: — Ausschluss von Hochsee-Fischereifahrzeugen, d. h. praktisch Beschränkung der Regelung auf Schiffe bis maximal 12 m Länge; — Anspruch nur für Schäden, die in den Hoheitsgewässern oder der ausschließlichen Wirtschaftszone Finnlands entstehen; — Versicherungsschutz nur für die Schäden, die durch die besonderen Bedingungen in Finnland verursacht werden, d. h. durch widrige klimatische oder geografische Umstände (Eis, Schnee, starke Stürme, Untiefen) oder von Seehunden oder Kormoranen, sowohl an Fischereifahrzeugen und Fanggerät als auch an Transport- und Schleppfahrzeugen und anderer Ausrüstung für den Fischfang im Winter. (52) Die Kommission nimmt die Zusage der finnischen Behörden zur Kenntnis, die Rechtsgrundlage für diese Beihilferegelung bis spätestens 1. Januar 2013 zu ändern, so dass die Vertragsbedingungen für die betreffenden Versicherungen spätestens zum 1. Januar 2014 angepasst werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die bestehende Beihilferegelung „Fischereiversicherungsregelung“, für die nach der Überarbeitung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie im Einklang mit der Zusage Finnlands wie folgt geändert wird: — Ausschluss von Hochsee-Fischereifahrzeugen, d. h. praktisch Beschränkung der Regelung auf Schiffe bis maximal 12 m Länge; — Anspruch nur für Schäden, die in den Hoheitsgewässern oder der ausschließlichen Wirtschaftszone Finnlands entstehen; — Versicherungsschutz nur für die Schäden, die durch die besonderen Bedingungen in Finnland verursacht werden, d. h. durch widrige klimatische oder geografische Umstände (Eis, Schnee, starke Stürme, Untiefen) oder von Seehunden oder Kormoranen, sowohl an Fischereifahrzeugen und Fanggerät als auch an Transport- und Schleppfahrzeugen und anderer Ausrüstung für den Fischfang im Winter. (2)   Die Rechtsvorschriften zur Änderung dieser Regelung treten spätestens zum 1. Januar 2013 und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Versicherungsverträge spätestens zum 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 11. Januar 2012 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 273 vom 9.10.2010, S. 6. (2)   ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5. (3)  Annahme der Leitlinien von 2004 veröffentlicht im ABl. C 278 vom 11.11.2005, S. 14. (4)   ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10. (5)  Annahme der Leitlinien von 2008 veröffentlicht im ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 15. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (7)  Siehe Fußnote 1. (8)  Diese letzte ist die einzige Änderung des Gesetzes seit dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Union. Erforderlich wurde diese Änderung durch die Einrichtung der finnischen Aufsichtsagentur für den Versicherungssektor. Sie ist ohne Auswirkung auf die eigentliche Beihilferegelung. (9)  Vgl. Erwägungsgrund 2. (10)  Vgl. Nummer 3.7 der Leitlinien 2004 und Nummer 3.4 der Leitlinien 2008. (11)   ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (12)  Vgl. Erwägungsgrund 10. (13)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1980] Slg. 2671. (14)  Siehe hierzu insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1988] Slg. 4067. (15)  Nach Eurostat-Angaben führte Finnland in den Jahren 2007-2009 im Schnitt 30 000 t Fischereierzeugnisse in einem Wert von durchschnittlich 90 Mio. EUR aus anderen Mitgliedstaaten ein und im gleichen Zeitraum rund 20 000 t in einem Wert von durchschnittlich 15 Mio. EUR in andere Mitgliedstaaten aus. (16)   ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7. (17)  Finnland mit Schreiben vom 11. Mai 2000 mitgeteilte Entscheidung. (18)  Für den Agrarsektor ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2 (Nummer 11.5.1); für den Fischereisektor die Leitlinien 2001 (siehe Fußnote 14). (19)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1, siehe Erwägungsgrund 140, in der auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) verwiesen wird. (20)  Vgl. Erwägungsgrund 28. (21)  Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (22)  Vgl. Erwägungsgrund 15. (23)  Vgl. Erwägungsgrund 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.