Europäische Union

2014/466/GASP: Beschluss EUFOR RCA/4/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Juli 2014 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaates zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

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Quellenkennung: 32014D0466(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.7.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 212/11 BESCHLUSS EUFOR RCA/4/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 10. Juli 2014 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaates zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (2014/466/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2014/73/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme vorgeschlagener Beiträge von Drittstaaten zu fassen. (2) Ein Beitrag der Türkei zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „EUFOR RCA“) sollte aufgrund der entsprechenden Empfehlung des EUFOR-RCA-Befehlshabers der Union und Anraten des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden. (3) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Beitrag der Türkei zur EUFOR RCA wird angenommen und als erheblich betrachtet. (2)   Die Türkei wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUFOR RCA befreit. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2014. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS (1)   ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.