Europäische Union

2003/833/EG: Beschluss der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0833 2003/833/EG: Beschluss der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 316 vom 29/11/2003 S. 0020 - 0020 Beschluss der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/833/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf seiner Sitzung vom 2. Oktober 2003 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss des Abkommens (im Folgenden "der Ausschuss" genannt) eine Empfehlung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften für Speisegelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr abgegeben. Anhang V des Abkommens sollte folglich geändert werden. (2) Die betreffenden Änderungsvorschläge sollten im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden die Änderungsvorschläge für Anhang V des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen von Anhang V des Abkommens, sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Generaldirektor für Gesundheits- und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission schriftlich notifiziert haben, dass die internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 1 abgeschlossen sind. Brüssel, den 28. November 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.