Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/792 des Rates vom 6. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für ökologische/biologische Erzeugnisse zu vertretenden Standpunkt

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17.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 171/4 BESCHLUSS (EU) 2021/792 DES RATES vom 6. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für ökologische/biologische Erzeugnisse zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Mit Artikel 8 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt, der das Abkommen verwaltet und Beschlüsse annimmt, die für die Anwendung und das reibungslose Funktionieren des Abkommens erforderlich sind. Gemäß Absatz 5 dieses Artikels gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. (3) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf seine Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird. (4) Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für ökologische/biologische Erzeugnisse (2). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 1). (2)  Siehe Dokument ST 7778/21 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.