Europäische Union

96/390/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1996 zur Genehmigung des von Finnland vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Nur der finnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0390 96/390/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1996 zur Genehmigung des von Finnland vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Nur der finnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/1996 S. 0061 - 0061 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1996 zur Genehmigung des von Finnland vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose (Nur der finnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/390/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 3. April und 24. Mai 1996 hat Finnland der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose vorgelegt. Dieser Plan entspricht den einschlägigen Gemeinschaftskriterien und insbesondere den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie und muß entsprechend genehmigt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Finnland vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Finnland erläßt bis zum 30. Juni 1996 die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Finnland gerichtet. Brüssel, den 18. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.