Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2066 des Rates vom 29. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union im OAKPS-EU-Ministerrat, im Afrika-EU-Ministerrat, im Karibik-EU-Ministerrat, im Pazifik-EU-Ministerrat, im OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene, im Gemeinsamen Ausschuss Afrika-EU, im Gemeinsamen Ausschuss Karibik-EU und im Gemeinsamen Ausschuss Pazifik-EU in Bezug auf die Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2066 10.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2066 DES RATES vom 29. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union im OAKPS-EU-Ministerrat, im Afrika-EU-Ministerrat, im Karibik-EU-Ministerrat, im Pazifik-EU-Ministerrat, im OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene, im Gemeinsamen Ausschuss Afrika-EU, im Gemeinsamen Ausschuss Karibik-EU und im Gemeinsamen Ausschuss Pazifik-EU in Bezug auf die Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. November 2023 von der Union, ihren Mitgliedstaaten und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (im Folgenden „OAKPS-Mitglieder“) unterzeichnet und wird seit dem 1. Januar 2024 vorläufig angewandt (2). (2) Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 98 Absatz 2 am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Union und ihre Mitgliedstaaten und mindestens zwei Drittel der OAKPS-Mitglieder ihre hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen und ihre Urkunden hinterlegt haben, mit denen sie ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken. (3) Die Aufgaben des OAKPS-EU-Ministerrates, der einzelnen regionalen Ministerräte, des OAKPS-EU-Ausschusses Hoher Beamter auf Botschafterebene und der einzelnen regionalen Gemeinsamen Ausschüsse (im Folgenden „Gemeinsame Organe“) sind in Artikel 88 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 2 bzw. Artikel 93 Absatz 3 des Abkommens festgelegt. (4) Für die Union sollten der OAKPS-EU-Ministerrat und die einzelnen regionalen Ministerräte vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geleitet werden. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Afrika-Regionalprotokolls fördern die Vertragsparteien die regionale Zusammenarbeit mit den in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Gebieten (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage“). (6) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Karibik-Regionalprotokolls stärken die Vertragsparteien die engen und historischen wirtschaftlichen, kulturellen und menschlichen Bindungen zwischen den karibischen OAKPS-Mitgliedern und den Gebieten in äußerster Randlage der EU. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 dieses Protokolls führen die Vertragsparteien einen offenen Dialog mit dem Ziel der Förderung von Mobilität und kurzfristigen Aufenthalten, um den Austausch zu stärken. Bei diesem Austausch soll auch der besonderen Lage der Gebiete in äußerster Randlage in Anerkennung ihrer räumlichen Nähe und ihrer wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen sowie anderen Bereichen der Zusammenarbeit Rechnung getragen werden. (7) Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Gebiete in äußerster Randlage, soweit sie dies für angemessen halten und dies im Einklang mit ihrem nationalen Recht geschieht, in die Arbeit der Gemeinsamen Organe einzubeziehen. Diese Einbeziehung umfasst die Unterrichtung ihrer Gebiete in äußerster Randlage bei der Einberufung von Sitzungen der Gemeinsamen Organe, die Verbreitung nicht vertraulicher Informationen und Unterlagen vom Sekretariat des jeweiligen Gemeinsamen Organs an ihre Gebiete in äußerster Randlage und die Einladung von Vertretern ihrer Gebiete in äußerster Randlage als Teil ihrer jeweiligen Delegationen zu den Sitzungen der Gemeinsamen Organe. Es ist zudem Sache der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Gebiete, die keine ihrer Gebiete in äußerster Randlage sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht in die Arbeit der Gemeinsamen Organe einzubeziehen, soweit sie dies für angemessen halten. (8) Gemäß dem Abkommen nimmt jedes der Gemeinsamen Organe auf seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung an. (9) Es ist zweckmäßig, in jedem der Gemeinsamen Organe den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme ihrer Geschäftsordnung festzulegen, da deren Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden. (10) Daher sollte der von der Union in jedem der Gemeinsamen Organe zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme ihrer Geschäftsordnung auf den beigefügten Entwürfen von Beschlüssen beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im OAKPS-EU-Ministerrat, im Afrika-EU-Ministerrat, im Karibik-EU-Ministerrat, im Pazifik-EU-Ministerrat, im OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene, im Gemeinsamen Ausschuss Afrika-EU, im Gemeinsamen Ausschuss Karibik-EU und im Gemeinsamen Ausschuss Pazifik-EU (im Folgenden „Gemeinsame Organe“) in Bezug auf die Annahme ihrer jeweiligen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. (2)   Geringfügigen technischen Korrekturen an den Entwürfen von Beschlüssen der Gemeinsamen Organe kann seitens der Vertreter der Union in dem jeweiligen Gemeinsamen Organ nach Abstimmung mit dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates und ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden. Artikel 2 Dieser Beschluss oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Gemeinsamen Organs berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, über die Zusammensetzung ihrer eigenen Delegation in jedem Gemeinsamen Organ zu entscheiden, einschließlich des Rechts, Vertreter ihrer Gebiete oder von Gebieten in äußerster Randlage als Teil ihrer Delegationen zu entsenden. Artikel 3 Für die Union werden der OAKPS-EU-Ministerrat und die einzelnen regionalen Ministerräte vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geleitet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV (1)   ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2023/2862/oj. (2)  Beschluss (EU) 2023/2861 des Rates vom 20. Juli 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2861, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2861/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2066/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.