Europäische Union

2014/831/EU: Beschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 4, 6, 11, 13, 13H, 19, 25, 34, 37, 43, 44, 48, 53, 70, 96, 98, 104, 105, 106, 107, 112, 113, 121 und 128, hinsichtlich der neuen globalen technischen Regelung der UN für Reifen und hinsichtlich einer Änderung der gemeinsamen Entschließung Nr. 1 zu vertreten ist

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27.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 341/11 BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2014 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 4, 6, 11, 13, 13H, 19, 25, 34, 37, 43, 44, 48, 53, 70, 96, 98, 104, 105, 106, 107, 112, 113, 121 und 128, hinsichtlich der neuen globalen technischen Regelung der UN für Reifen und hinsichtlich einer Änderung der gemeinsamen Entschließung Nr. 1 zu vertreten ist (2014/831/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNECE“) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei. (2) Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) bei. (3) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Unions-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden Rechtsvorschriften der Union im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems zunehmend durch UN-Regelungen ersetzt. (4) Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 4, 6, 11, 13, 13H, 19, 25, 34, 37, 43, 44, 48, 53, 70, 96, 98, 104, 105, 106, 107, 112, 113, 121 und 128 müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden. (5) Um die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen zu harmonisieren, sollte die neue globale technische Regelung der UN für Reifen angenommen werden. Ferner muss eine Änderung an der gemeinsamen Entschließung Nr. 1 angenommen werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. (6) Es ist daher erforderlich, den Standpunkt festzulegen, der im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu den Änderungen der genannten UN-Rechtsakte vertreten werden soll — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens vom 11. bis 14. November 2014 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten UN-Rechtsakte zu stimmen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014. Im Namen des Rates Der Präsident P. C. PADOAN (1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78). (2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12). (3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). ANHANG Vorschlag für die Ergänzung 18 zu Regelung Nr. 4 (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) ECE/TRANS/WP.29/2014/54 Vorschlag für die Ergänzung 26 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger) ECE/TRANS/WP.29/2014/55 Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 11 (Türschlösser und -scharniere) ECE/TRANS/WP.29/2014/71 Vorschlag für die Ergänzung 12 der Änderungsserie 11 zu Regelung Nr. 13 (schwere Nutzfahrzeuge — Bremsen) ECE/TRANS/WP.29/2014/45 Rev.1 Vorschlag für die Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 13-H (Bremsen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) ECE/TRANS/WP.29/2014/46 Rev.1 Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 19 (Nebelscheinwerfer) ECE/TRANS/WP.29/2013/75 Rev.1 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 25 (Kopfstützen) ECE/TRANS/WP.29/2014/72 Vorschlag für die Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 34 (Verhütung von Brandgefahren) ECE/TRANS/WP.29/2014/65 WP.29-164-06 Vorschlag für die Ergänzung 43 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 37 (Glühlampen) ECE/TRANS/WP.29/2014/56 Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 43 (Sicherheitsglas) ECE/TRANS/WP.29/2014/66 Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 43 (Sicherheitsglas) ECE/TRANS/WP.29/2014/67 Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 44 (Kinder-Rückhaltesysteme) ECE/TRANS/WP.29/2014/73 Vorschlag für die Ergänzung 14 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen) ECE/TRANS/WP.29/2014/57 Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) ECE/TRANS/WP.29/2014/58 Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) ECE/TRANS/WP.29/2014/59 Vorschlag für die Ergänzung 16 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3) ECE/TRANS/WP.29/2014/60 Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 70 (Rückwärtige Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/2014/61 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 96 (Dieselemissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen) ECE/TRANS/WP.29/2014/75 Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 98 (Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen) ECE/TRANS/WP.29/2013/90 Rev.1 Vorschlag für die Ergänzung 8 zu Regelung Nr. 104 (Retroreflektierende Markierungen) ECE/TRANS/WP.29/2014/62 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 105 (Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter) ECE/TRANS/WP.29/2014/68 Vorschlag für die Ergänzung 11 zu Regelung Nr. 106 (Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge) ECE/TRANS/WP.29/2014/50 Rev.1 Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) ECE/TRANS/WP.29/2014/69 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) ECE/TRANS/WP.29/2014/70 Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 112 (Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht) ECE/TRANS/WP.29/2013/92 Rev.1 Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 113 (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht) ECE/TRANS/WP.29/2014/63 Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 113 (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht) ECE/TRANS/WP.29/2013/93 Rev.1 Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) ECE/TRANS/WP.29/2012/30 ECE/TRANS/WP.29/2012/30/Corr.1 Vorschlag für die Ergänzung 3 zu Regelung Nr. 128 (Gasentladungslichtquellen) ECE/TRANS/WP.29/2014/64 Vorschlag für den Entwurf einer neuen globalen technischen Regelung für Reifen ECE/TRANS/WP.29/2013/63 ECE/TRANS/WP.29/2014/83 ECE/TRANS/WP.29/2013/122 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/15 WP.29-164-04 Vorschlag für Änderungen der gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (M.R.1) ECE/TRANS/WP.29/2014/89

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.