Europäische Union

2003/55/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4039)

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Avis juridique important | 32003D0055 2003/55/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4039) Amtsblatt Nr. L 022 vom 25/01/2003 S. 0036 - 0037 Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4039) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/55/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme(1) gemäß den vorstehenden Artikeln und nach Prüfung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Am 20. Juli 1999 hat die Kommission das am 19. Januar 1999 gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren wegen der von Italien zugunsten der Werft Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) gewährten Beihilfe mit einer Negativentscheidung und der Aufforderung an Italien, die Beihilfe zurückzufordern, abgeschlossen(2). Am 26. Februar 2002 hob das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission auf, nachdem das begünstigte Unternehmen hiergegen Klage eingereicht hatte(3). Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 erteilte Italien der Kommission weitere Auskünfte. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (2) Die INMA-Werft mit Sitz in La Spezia hatte ursprünglich von der italienischen Regierung über die staatliche Holdinggesellschaft Italia Investimenti SpA ("Itainvest"), die alle Anteile an der Werft hält, eine finanzielle Beihilfe in Form von Bürgschaften und eines Verlustausgleichs erhalten. (3) Zwischen 1987 und 1998 hat die INMA zunächst vom Handelsschifffahrtsministerium und anschließend vom Verkehrs- und Schifffahrtsministerium auf der Grundlage der Gesetze 599/82, 111/85, 234/89 und 132/94 zahlreiche Zuwendungen erhalten. Zwischen 1996 und 1998 hat Itainvest für Aufträge der Reedereien Stolt Nielsen, Tirrenia, Pugliola und Corsica Ferries mehrere Sicherheiten, vor allem in Form von Bürgschaften, gestellt. Das Geschäftsjahr 1996 wurde mit einem Verlust von 21,4 Mrd. ITL abgeschlossen. Auf der Jahreshauptversammlung am 13. November 1997 wurde deshalb beschlossen, die Verluste durch die Rücklagen des Unternehmens in Höhe von 4,68 Mrd. ITL und eine Kapitalzufuhr von Itainvest in Höhe von 16,7 Mrd. ITL zu decken. Auf der Versammlung am 24. März 1998 wurde festgestellt, dass die Konten des Unternehmens bereits zum 30. November 1997 einen Verlust von 81,89 Mrd. ITL aufwiesen. Auch diese Verluste wurden von der Itainvest gedeckt. Bei der Jahreshauptversammlung am 23. Juni 1998 ergab der Jahresabschluss der INMA für das Geschäftsjahr 1997 Verluste in Höhe von insgesamt 103,7 Mrd. ITL. Der noch offen stehende Verlustbetrag von 21,81 Mrd. ITL wurde wiederum von der Itainvest gedeckt. (4) Am 6. November 1998 wurde die Auflösung der INMA-Werft beschlossen. Der Liquidator wurde ermächtigt, die noch nicht abgewickelten Aufträge der Werft zu Ende zu führen. Die Aufträge wurden nach und nach erfuellt und die Schiffe an die jeweiligen Reederein ausgeliefert. Nach dem Auflösungsbeschluss gingen keine neuen Aufträge ein, so dass die Werft mit der Auslieferung des letzten Schiffes seine Geschäftstätigkeit einstellte. (5) Die staatliche Beihilfe, die die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 20. Juli 1999 für rechtswidrig erklärt hatte, wurde in die Konkursmasse eingebracht. Die einzige Gläubigerin in dem Verfahren war - außer für die mit dem Verwaltungsverfahren verbundenen Kosten - die Itainvest, die die Zuschüsse ursprünglich gewährt hat. (6) Nachdem die INMA-Werft in fünf italienischen Tageszeitungen sowie in der europäischen Fachpresse zum Verkauf ausgeschrieben worden war, veräußerte der Liquidator die Werft am 12. Oktober 1999 an die Gruppe Rimorchiatori Panfilo & C Srl (San-Marco-Werft), die das höchste Angebot abgegeben hatte. Der Preis lag mit 8 Mio. EUR weit über dem von einem unabhängigen Sachverständigen bestimmten Schätzwert von 1,1 Mio. EUR. Am 17. November 2000 wurde die INMA aus dem öffentlichen Werftregister gestrichen. III. SCHLUSSFOLGERUNG (7) Die Kommission stellt fest, dass die begünstigte Werft sämtliche Geschäftstätigkeiten eingestellt hat. Im Rahmen des Liquidationsverfahrens, in dem die Itainvest, die die Beihilfe gewährt hatte, als alleinige Anteilseignerin einzige Gläubigerin der aufgelösten Werft war, wurden außerdem sämtliche möglicherweise mit dem gemeinsame Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen zurückgefordert. (8) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die aufgrund der Maßnahmen Italiens zugunsten der INMA-Werft bestehende Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung nicht länger gegeben ist. (9) Das wegen der betreffenden Maßnahme nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete förmliche Prüfverfahren ist damit gegenstandslos geworden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 19. Januar 1999 gegen die Industrie Navali Meccaniche Affini SpA nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren wird eingestellt. Artikel 2 Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 63 vom 5.3.1999, S. 2. (2) ABl. L 83 vom 4.4.2000, S. 21. (3) Rs. T-323/99, Slg. 2002, II-00545.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.