Europäische Union

97/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31997D0322 97/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 146 vom 05/06/1997 S. 0011 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind (Nur der italienische Text ist verbindlich) (97/322/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 10 Absatz 3.3 Unterabsatz 3, Artikel 11 und Artikel 11a Absatz 6 Unterabsatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (5), sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (7), sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der ESF beteiligen kann; in Artikel 2 dieser Verordnung sind die zuschußfähigen Ausgaben festgelegt. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (9), sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, beteiligen kann. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (10) sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der FIAF beteiligen kann; in Artikel 5 dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (12), sind die Kriterien und Bedingungen für die Interventionen festgelegt. Der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" hat auf seiner Tagung vom 11. März 1996 im Rahmen seiner Beratungen über die Entlastung für den Haushaltsplan 1994 in seinen Erwägungen gefordert, daß alle Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben ausgeschlossen werden, damit gewährleistet ist, daß die Gemeinschaftsmittel optimal im Einklang mit den geltenden Bestimmungen verwendet werden (13). Um die Situation im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Ausgaben zu klären, sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Endbegünstigten, wäre es angebracht, den nachfolgenden Anhang, der im Rahmen der Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten erarbeitet worden ist, in die verschiedenen laufenden Entscheidungen betreffend die zu gewährende Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen einzugliedern. Um den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, können lediglich diejenigen Bestimmungen dieses Anhangs, die den Mitgliedstaaten oder Endbegünstigten keine Belastung oder neue Bedingung auferlegen, auf bereits ausgewählte Projekte angewandt werden. Die Kommission wird diese Entscheidung unter voller Wahrung der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Partnerschaft anwenden. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ständigen Verwaltungsausschusses für die Fischereistrukturen. Der Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und der Ausschuß gemäß Artikel 124 des Vertrages sind konsultiert worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Anhang der vorliegenden Entscheidung (14) stellt einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen dar. (2) Soweit die Bestimmungen dieses Anhangs den Mitgliedstaaten oder den Endbegünstigten neue oder zusätzliche Belastungen oder Bedingungen auferlegen, werden sie nur auf Investitionen, Maßnahmen, Aktionen und Vorhaben angewandt, die Bestandteil der in Absatz 1 genannten und nach dem 1. Mai 1997 ausgewählten Interventionen sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. April 1997 Für die Kommission Anita GRADIN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11. (3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15. (5) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34. (6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21. (7) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39. (8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25. (9) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44. (10) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1. (11) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1. (12) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 7. (13) Empfehlung des Rates vom 11. März 1996 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 1994, Kapitel 4 Punkt 3 (EFRE). (14) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts. ANHANG Arbeitsblätter zur Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds > PLATZ FÜR EINE TABELLE> Arbeitsblatt Nr. 1 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds BEGRIFF DES "ENDBEGÜNSTIGTEN" IM RAHMEN VON GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNGEN ALLGEMEINE REGEL: Die "Endbegünstigten" sind: - die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen, die die Arbeiten in Auftrag geben (Bauherren); - bei den Beihilferegelungen und der Gewährung von Beihilfen durch von den Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen, die Stellen, die die Beihilfe gewähren. Diese Stellen sammeln die erforderlichen Unterlagen für die finanziellen Informationen (Aufstellung über die quittierten Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege). (Punkt 6 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen). Der Begriff des Endbegünstigten im Rahmen der Verordnungen und von Punkt 6 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung ist für die einzelne Maßnahme oder gegebenenfalls die Teilmaßnahme in allen Programmplanungsdokumenten zu präzisieren, die der Kommission zur Entscheidung und Genehmigung vorgelegt werden. BESONDERHEITEN: 1. Maßnahmen, bei denen es um die Gewährung geringer Einzelbeträge für eine Vielzahl kleiner privater Projekte geht 1.1. Aus praktischen Gründen kann bei Maßnahmen, bei denen es um die Gewährung geringer Einzelbeträge für eine Vielzahl kleiner privater Projekte (die nicht unter eine Beihilferegelung fallen) geht, die letzte Stelle, die die Gelder für diese Projekte auszahlt, als Endbegünstiger gelten. Beispiel: - für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung: kofinanzierte Aktionen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 des Rates sowie ähnliche Aktionen; - für den FIAF: kofinanzierte Aktionen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates und ähnliche kofinanzierte Aktionen wie diejenigen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 866/90. 1.2. Im besonderen Fall der Gemeinschaftsinitiative LEADER sind nicht die Endempfänger, die die eigentlichen Träger der kofinanzierten Vorhaben sind, sondern die lokalen Aktionsgruppen für die Zwecke der Mittelbindung maßgeblich. Für die Abrechnung werden jedoch die von den lokalen Wirtschaftsteilnehmern als den eigentlichen Trägern der kofinanzierten Vorhaben tatsächlich getätigten Ausgaben berücksichtigt. 2. Beihilferegelungen (1) und Beihilfen, die über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen gewährt werden Für die Beihilferegelungen und Beihilfen, die über die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen gewährt werden, gelten als Endbegünstigte die Stellen, die die Beihilfen gewähren, unabhängig von den gegebenenfalls über zwischengeschaltete Stellen durchgeführten Finanztransfers. Als "tatsächlich getätigte Ausgaben" gelten die an jeden individuellen Zuschußempfänger geleisteten Beihilfezahlungen, unabhängig von den obenerwähnten Finanztransfers. BESONDERHEITEN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF Beim ESF ist der Endbegünstigte die öffentliche oder private Stelle (oder Unternehmen), die mit der Organisation und Durchführung der in Artikel 1 der ESF-Verordnung beschriebenen Maßnahme beauftragt ist. Werden die Maßnahmen (ganz oder teilweise) nicht direkt vom Endbegünstigten durchgeführt, sondern an eine nachgeordnete Ebene "weitervergeben", ist die öffentliche oder private Stelle, an die die Weitergabe erfolgte, der Endbegünstigte, der die Verantwortung für alle Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen trägt. Quellen: - Rahmenverordnung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c)). - Koordinierungsverordnung (Artikel 21 Absatz 3). - EFRE-Verordnung (Artikel 6). - Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen (Punkte 6, 7, 10, 13 und 14). - EG-Vertrag (Artikel 92). Arbeitsblatt Nr. 2 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FÖRDERZEITRAUM ALLGEMEINE REGEL: 1. Beginn des Förderzeitraums 1.1. Der Beginn des Förderzeitraums ist in den Verordnungen lediglich für die von den Endbegünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben festgelegt. 1.2. Entsprechend Artikel 15 Absatz 2 der Koordinierungsverordnung und unter Vorbehalt des Artikels 33 beginnt der Förderzeitraum für die tatsächlich getätigten Ausgaben des Endbegünstigten an dem Tag, an dem der Zuschußantrag des Mitgliedstaats bei der Kommission eingegangen ist. 1.3. Die Verordnungen enthalten keine Vorschrift über den frühest möglichen Termin für Mittelbindungen. 1.4. Bei Projekten, die für die Mittelbindungen vor Beginn der Interventionsform eingegangen waren, d. h. am Tag des Eingangs des Antrags des Mitgliedstaats bei der Kommission, sind die für diese Vorhaben/Aktionen anfallenden Ausgaben unter folgenden Voraussetzungen förderfähig: - Diese Ausgaben sind nicht vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt worden (Artikel 15 Absatz 2 der Koordinierungsverordnung). - Diese Vorhaben/Aktionen sind vor Ablauf der Mittelbindungsfrist ordnungsgemäß von der mit der Durchführung beauftragten Stelle in die Interventionsform einbezogen worden. 1.5. Die in Artikel 33 der Koordinierungsverordnung ausnahmsweise vorgesehene Retroaktivität gilt für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 1994 und 30. April 1994 (zwischen 1. Januar 1995 und 30. April 1995 für die neuen Mitgliedstaaten) eingegangen sind. Retroaktivität ist auch in einer spezifischen Übergangsbestimmung in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 vorgesehen. Demnach findet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 keine Anwendung, wenn bestimmte, im letzten Programmzeitraum vorgesehene, aber noch nicht geförderte Maßnahmen in den Programmen für den Zeitraum 1994-1999 enthalten sind. Ebenso finden Bestimmungen gleicher Art betreffend die Retroaktivität Anwendung auf Vorhaben, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86 und (EWG) Nr. 4042/89 des Rates beantragt werden, im Einklang mit Artikel 9 der FIAF-Verordnung (EWG) Nr. 2080/90 der Kommission. Für alle anderen Fälle gilt die allgemeine Regel, d. h. die Förderfähigkeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Zuschußantrags, selbst wenn dieses Datum vor dem 1. Januar 1994 (Beginn des derzeitigen Programmplanungszeitraums) liegt oder vor dem 1. Januar 1997 (zweite Periode für das Ziel 2). 2. Ende des Förderzeitraums 2.1. Der Termin, bis zu dem die Mittel spätestens gebunden sein müssen, wird ausdrücklich in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der IF genannt und bezieht sich auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen (siehe Arbeitsblatt über den Begriff der Verpflichtungen). Diese Frist für Mittelbindungen kann von der Kommission auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats verlängert werden. 2.2. Der Endtermin für die Anerkennung der Ausgaben wird ebenso in dieser Entscheidung ausdrücklich erwähnt und bezieht sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen (Punkt 5 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung). Er betrifft folglich nicht die von den nationalen Behörden zugunsten des Endbegünstigten geleisteten Beiträge. Diese Frist für Zahlungen kann von der Kommission auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats verlängert werden. 3. Sonstige Aspekte 3.1. Bei der gemäß Artikel 15 und Artikel 21 Absatz 4 der Koordinierungsverordnung erstellten Ausgabenerklärung muß der Mitgliedstaat die Einhaltung dieser Termine bescheinigen. 3.2. Geht die Ausführung eines Vorhabens über zwei Planungszeiträume, so ist für jeden Planungszeitraum eine getrennte Beschreibung des Vorhabens zu erstellen; außerdem ist das Vorhaben für die beiden IF in mindestens zwei separate finanzielle und wenn möglich auch materielle Phasen zu unterteilen, um eine transparente Abwicklung und Überwachung zu ermöglichen und die Kontrollen zu erleichtern. 3.3. Die Kommission kann im Rahmen der Partnerschaft Fristen für die Förderfähigkeit vorsehen, die restriktiver als die oben beschrieben sind. BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF Zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Jahrestranche noch nicht getätigte Ausgaben Da der ESF die Jahrestranchen jährlich abschließt, kann bei bestimmten laufenden Ausgaben (Gas, Strom, Telefon usw.) akzeptiert werden, daß die entsprechenden Rechnungen für Zahlungen über das laufende Kalenderjahr hinaus berücksichtigt werden; Voraussetzung ist, daß der Endbegünstigte die Rechnungen beglichen hat, bevor der Mitgliedstaat seinen Abschlußantrag eingereicht hat (innerhalb von sechs Monaten). Quellen: - Haushaltsordnung (Artikel 1 Absatz 7). - Koordinierungsverordnung (insbesondere Artikel 15 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 2). - Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen. - Entscheidungen der Kommission über die Zuschußgewährung. Arbeitsblatt Nr. 3 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds GÜLTIGKEIT DER VERPFLICHTUNG AUF EBENE DER MITGLIEDSTAATEN ALLGEMEINE REGEL: Bei den "rechtlich bindenden Vereinbarungen" und den "erforderlichen Mittelbindungen" handelt es sich um die Entscheidungen der Endbegünstigten zur Durchführung der förderfähigen Maßnahmen und die Bereitstellung der entsprechenden öffentlichen Mittel (Punkt 4 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen). Die Verpflichtung auf Ebene des Mitgliedstaats muß die durch den Endbegünstigten eingegangene Verpflichtung beinhalten. Diese Verpflichtung muß rechtlich bindend sein und von einer finanziellen Verpflichtung begleitet werden, das heißt von der Bindung der notwendigen öffentlichen finanziellen Mittel. Im Fall staatlicher Beihilferegelungen (oder ähnlicher Situationen, wie die Zuteilung einer Subvention an eine Vielzahl kleiner, individueller, privater Projekte) oder der Gewährung von Beihilfen, die durch von den Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen ausgeführt wird, gilt als Datum für die rechtliche Verpflichtung das Datum der Entscheidung, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle getroffen wird. Diese Entscheidung bestimmt die individuellen Empfänger der Beihilfe und den jedem einzelnen gewährten Betrag. Bei diesen Definitionen sind die Besonderheiten der institutionellen Organisation und der Verwaltungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Art der Maßnahmen zu berücksichtigen. GENAUERE BESTIMMUNGEN: - EAGFL, Abteilung Ausrichtung i) Sonderfälle: Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 Die Stelle, die die Beihilfen für die einzelnen Projekte auszahlt - wobei es sich in der Mehrzahl um KMU handelt - wird dem Bauherrn gleichgestellt, und die Mittelbindungen sind auf dieser Ebene zu berücksichtigen. Tatsächlich betreffen die im Rahmen dieser Verordnungen beschlossenen Operationellen Programme Hilfen zugunsten von Unternehmen und Genossenschaften, wobei es sich bei der Mehrzahl um KMU handelt. Im allgemeinen sind die individuellen Beträge gering, und die mit ihrer Verwaltung beauftragte Stelle ist auf nationaler oder regionaler Ebene eingerichtet. Folglich wäre es für die betroffene Stelle extrem schwierig, die Existenz einer Mittelbindung dieser Endbegünstigten gegenüber ihren Lieferanten/Herstellern zu kontrollieren. Die Gewährung öffentlicher Hilfen ist dagegen nachprüfbar. ii) Mindestvoraussetzungen für die Beurteilung von anderen Sonderfällen als den in den Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 vorgesehenen: Für die vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dem FIAF kofinanzierten Maßnahmen gilt, wie für die Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90, die einzige Mittelbindung, die von der zwischengeschalteten bewilligenden Verwaltungsstelle eingegangen wird, als Mittelbindung für die Gesamtheit sämtlicher Endbegünstigten. In diesem Fall sind jedoch bestimmte Mindestvoraussetzungen zu erfuellen, damit die Verpflichtung der bewilligenden Stelle klar identifizierbar ist: Angabe einer förmlichen und datierten Entscheidung mit ausdrücklicher Nennung der zu finanzierenden Vorhaben, der Beträge und der Endbegünstigten. - FIAF Siehe oben die besondere Regel für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Ziffer ii). BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ERDF Im Fall von Stellen oder privaten Unternehmen, die als Bauherren auftreten, gilt als Datum für die rechtliche Verpflichtung das Datum des Abschlusses einer rechtlich verpflichtenden Vereinbarung, die die Ausführung der Arbeiten bestimmt (zum Beispiel die Übertragung eines Auftrags). Quellen: - Entscheidungen der Kommission über die Zuschußgewährung (siehe Artikel über den Abschluß der Intervention). - Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen (Punkte 4 und 6). Arbeitsblatt Nr. 4 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds TATSÄCHLICH ENTSTANDENE KOSTEN ALLGEMEINE REGEL: Die "tatsächlich getätigten Ausgaben" müssen sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind (Punkt 5 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen). 1. Die Förderfähigkeit einer Ausgabe muß auf Basis des allgemeinen Kontexts, der Art und Höhe der Ausgabe und der materiellen und zeitlichen Zuordnung des Gutes oder der Dienstleistung zu der kofinanzierten Maßnahme beurteilt werden. 2. Zwei mögliche Situationen sind zu verwerfen: - mehr als zwei Ebenen bei der Zulieferung oder ungerechtfertigte Zulieferungen ohne jegliche Wertschöpfung, - über zwischengeschaltete Stellen/Berater geschlossene Verträge, in denen der zu zahlende Betrag als Prozentsatz des kofinanzierten Betrags angegeben wird. 3. Unter "gleichwertiger Buchungsbeleg" ist in dem Fall, in dem die Ausstellung einer Rechnung nach den einzelstaatlichen Steuer- und Buchungsvorschriften nicht relevant ist, jedweder vom Endbegünstigten eingereichter Beleg zu verstehen, mit dem dieser nachweist, daß die Eintragung in der Buchhaltung wirklichkeitsgetreu ist und den geltenden Buchungsvorschriften entspricht. BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF i) Die kalkulierten Kostensätze, die bei der Genehmigung der Maßnahmen zulässig sind, das heißt im Rahmen eines vorgeschlagenen Haushaltsplans, müssen durch tatsächliche Kosten entsprechend einer kontrollierbaren Methode bei der Endabrechnung der Ausgaben nachvollzogen werden können. ii) Gemäß den Bestimmungen im Arbeitsblatt Nr. 2 können bestimmte Rechnungen, die bei Abschluß der Jahrestranche noch nicht quittiert sind, im Rahmen dieser Tranche verbucht werden, sofern eine Quittierung erfolgte, bevor der Mitgliedstaat seinen Abschlußantrag eingereicht hat (siehe Arbeitsblatt Nr. 2, Besondere Regeln für den ESF). iii) Gemäß den Punkten 13 ff. der Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung der Interventionen wird für Vorauszahlungen darauf hingewiesen, daß der Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben sich auf zweckdienliche Angaben aus dem Begleitsystem der Intervention stützen kann. Daneben bleibt die Notwendigkeit für den Mitgliedstaat, den Fortschritt der Aktion entsprechend den gesteckten Zielen zu bescheinigen, bestehen. - EAGFL, Abteilung Ausrichtung Zur Feststellung der Kosten bestimmter, im Zusammenhang mit den kofinanzierten Investitionen auf eigene Rechnung durchgeführter Arbeiten können die Mitgliedstaaten bestimmte gesetzliche Richtwerte für Einheitspreise festlegen. Diese Standardsätze entlasten den Endbegünstigten von der Notwendigkeit, eine Rechnung für diese Arbeiten vorlegen zu müssen. Quellen: - Haushaltsordnung (Artikel 2). - ESF-Verordnung (Artikel 21). - Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen (Punkte 3, 5 und 6). Arbeitsblatt Nr. 5 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds AUFSCHLÜSSELUNG VON GEMEINKOSTEN ALLGEMEINE REGEL: Die Gemeinkosten sind sachgerecht zu verteilen, entsprechend allgemein anerkannten Buchführungsregeln. Beispielsweise sollten Gemeinkosten im Rahmen von durch den ESF kofinanzierten Fortbildungsaktionen durch anteilige Aufschlüsselung aufgrund der tatsächlichen Ausbildungsstunden (Vollzeitäquivalent) verteilt werden; hierzu ist die Zahl der kofinanzierten Stunden pro Teilnehmer zu der gesamten Zahl der von der Ausbildungsstelle erteilten Stunden pro Teilnehmer in Beziehung zu setzen. Quellen: - Haushaltsordnung (Artikel 2). - ESF-Verordnung (Artikel 2 Absatz 1). Arbeitsblatt Nr. 6 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ABSCHREIBUNGEN ALLGEMEINE REGEL: Die Strukturfonds können nicht gleichzeitig die Anschaffung von Immobilien oder dauerhaften - neuen oder gebrauchten - Ausrüstungsgütern und die ihnen entsprechende Abschreibung finanzieren. Folglich ist innerhalb des Förderzeitraums die Abschreibung als Alternative zum Kauf förderfähig, wenn sie entsprechend den nationalen steuerlichen und Buchführungsregeln oder den allgemein zulässigen Buchführungspraktiken vorgenommen wird. In jedem Fall ist die Abschreibung von Gütern ausgeschlossen, die bereits b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.