Europäische Union

2004/482/CE:BESCHLUSS Nr. 196, vom 23. März 2004, in Anwendung von Artikel 22a (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/137 BESCHLUSS Nr. 196 vom 23. März 2004 in Anwendung von Artikel 22a (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz) (2004/482/EG) Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern1, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 22 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 März 2004., aufgrund des Beschlusses Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 631/ 2004 vom 31 März 2004 erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die medizinische Leistung erbringenden Einrichtung erforderlich ist, damit die Leistung während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat erbracht werden kann. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Freizügigkeit der betreffenden Personen unter medizinisch sicheren Bedingungen zu fördern. (2) Durch die vorherige Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 1a soll die Kontinuität der von einem Versicherten benötigten Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewährleistet werden. (3) Diesem Zweck entsprechend sind die Sachleistungen, für die eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die Leistung in einem anderen Mitgliedstaat erbringenden Einrichtung erforderlich ist, anhand folgender Hauptkriterien zu bestimmen: die medizinische Behandlung ist lebenswichtig und sie ist nur in spezialisierten medizinischen 1 ABl. L 149 vom 05.07.1971, S. 2. zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/138 Einrichtungen verfügbar oder in Einrichtungen, die entsprechend mit Geräten und/oder Fachpersonal ausgestattet sind. Eine nicht erschöpfende Liste auf der Grundlage dieser Kriterien ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten – BESCHLIESST: 1. Für eine lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in spezialisierten medizinischen Einrichtungen verfügbar ist oder in Einrichtungen, die mit entsprechenden Geräten und/oder entsprechendem Fachpersonal ausgestattet sind, ist grundsätzlich eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die medizinische Leistung erbringenden Einrichtung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des vorübergehenden Aufenthalts des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar ist. 2. Eine nicht erschöpfende Liste der Behandlungen gemäß Absatz 1 dieses Beschlusses ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. 3. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 163 vom 31. Mai 1996. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Tim QUIRKE 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/139 Anhang Liste mit Beispielen lebenswichtiger Behandlungen, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zuvor mit dem diese Behandlung erbringenden Träger vereinbart werden müssen – Nierendialyse – Sauerstofftherapie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.