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78/411/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1978 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,TEKTRONIX Logic Analyzer, Type 7 DO1"

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Avis juridique important | 31978D0411 78/411/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1978 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,TEKTRONIX Logic Analyzer, Type 7 DO1" Amtsblatt Nr. L 120 vom 04/05/1978 S. 0035 - 0035 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0154 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 1978 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "TEKTRONIX Logic Analyzer, Type 7 DO1" (78/411/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 27. Oktober 1977 die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "TEKTRONIX Logic Analyzer, Type 7 DO1" wissenschaftlichen Charakter besitzt und, bei Bejahung dieser Frage, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 29. März 1978 ist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß das Gerät ein Wortanalysator mit Wortbildner ist, der hauptsächlich zum Unterhalt und zur Ausbesserung von logischen Systemen sowie zum Aufsuchen von Mängeln in diesen Systemen verwendet wird. Es handelt sich um ein vielseitig verwendbares Gerät zum laufenden Gebrauch. Es ist kein Zubehör im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75, das zum Funktionieren wissenschaftlicher Instrumente, Apparate und Geräte, für die es bestimmt ist, notwendig ist. Die Verwendung nur zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung kann diesem Gerät allein nicht den Charakter eines besonders für die reine wissenschaftliche Forschung geeigneten Geräts verleihen und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "TEKTRONIX Logic Analyzer, Type 7 DO1" besitzt keinen wissenschaftlichen Charakter. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. April 1978 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 316 vom 6.12.1975, S. 17.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.