Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2560 des Rates vom 24. November 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2560 15.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2560 DES RATES vom 24. November 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 114 Absatz 1 und 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Verordnungen (EU) 2021/1232 (3) und (EU) 2024/1307 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. November 2025, Im Namen des Rates Der Präsident L. LØKKE RASMUSSEN (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1232/oj). (4)  Verordnung (EU) 2024/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (ABl. L, 2024/1307, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1307/oj). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (1) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (2) Die Verordnung (EU) 2024/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (2) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (3) Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5haa (Verordnung (EU) Nr. 611/2013 der Kommission) Folgendes eingefügt: „5hab) 32021 R 1232: Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41), geändert durch: — 32024 R 1307: Verordnung (EU) 2024/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1307, 14.5.2024). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren Aufsichtsbehörden. b) Artikel 2 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ‚‚Kinderpornografie‘, das heißt: i) jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist; ii) jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke; iii) jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke; oder iv) realistische Darstellung eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder realistische Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke.‘ ii) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ‚‚pornografische Darbietung‘ im Sinne der Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, i) eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist; oder ii) der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke.‘ iii) In Absatz 3 ist die Bezugnahme auf Artikel 6 der Richtlinie 2011/93/EU als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen. c) Artikel 3 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 3. Februar 2022 und danach bis zum 31. Januar jedes Jahres‘ durch die Wörter ‚bis zum 31. Januar jedes Jahres nach Inkrafttreten [dieses Beschlusses]‘ ersetzt; ii) in Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde für in den EFTA-Staaten registrierte Dienstleistungserbringer‘ eingefügt; iii) in Absatz 1 Buchstabe h Ziffer v ist für die EFTA-Staaten die Bezugnahme auf die Richtlinie 2011/93/EU als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen. d) Artikel 7 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 3. September 2021‘ durch die Wörter ‚spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten [dieses Beschlusses]‘ ersetzt; ii) in Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde für in den EFTA-Staaten registrierte Dienstleistungserbringer‘ eingefügt. e) Erhält die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen von Dienstleistungserbringern im Rahmen dieser Verordnung, so übermittelt sie die Informationen unverzüglich an die Kommission. Die von Dienstleistungserbringern mit Sitz in den EFTA-Staaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung bereitgestellten Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2021/1232 und (EU) 2024/1307 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu …. am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1232/oj. (2)   ABl. L, 2024/1307, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1307/oj. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (3)   ABl. L , 2024/479, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/479/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2560/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.