Europäische Union

85/618/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30 739 - Siemens/Fanuc) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0618. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nbarungen sind Vereinbarungen im Sinne dieser Bestimmung. (20)Die betreffenden Vereinbarungen beziehen sich auf den Vertrieb von Waren im Gemeinsamen Markt und schließen Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsvereinbarungen über im Gemeinsamen Markt verkaufte bzw. zu verkaufende Waren ein. Artikel 85 ist auf diese Vereinbarungen anwendbar, insoweit sie den Vertrieb der Waren sowie die Forschungs-, Entwicklungs- und Pro duktionsaktivitäten von im Gemeinsamen Markt operierenden Unternehmen betreffen. a) Vertrieb(21)Die Vereinbarungen zwischen Siemens und Fanuc sahen eine de facto Aufteilung der Märkte zwischen beiden Unternehmen vor, die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Folge hatte, daß Siemens das Alleinvertriebsunternehmen für Fanuc-NCs war. Fanuc hat letztlich nicht viele Siemens-NCs in Asien verkauft, doch wurde nicht vom Grundsatz des Alleinvertriebs abgewichen. Die Vereinbarungen erstreckten sich auch auf die Bereiche Forschung, Entwicklung und Herstellung; die entsprechenden Regelungen werden nachstehend unter Buchstabe b) getrennt behandelt.Aufgrund der Vereinbarungen konnte Siemens seine Palette der in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Verkauf angebotenen NCs durch Fanuc-Produkte erweitern und die unmittelbare Wirkung eines bedeutenden Konkurrenten neutralisieren. Fanucs Strategie, genormte NCs an eine Werkzeugmaschinenindustrie zu verkaufen, die ihre Erzeugnisse dementsprechend anpasst, und nicht NCs ,,nach Maß'' herzustellen, die den einzelnen Charakteristika jeder Werkzeugmaschine entsprechen, erwies sich weltweit als erfolgreich. Die Vereinbarungen zwischen Siemens und Fanuc in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft trugen dazu bei, daß die wettbewerbliche Entwicklung der europäischen Werkzeugmaschinenindustrie hinausgezögert und auch kostspieliger wurde. (22)Von 1975 bis 1983 war Siemens das Alleinvertriebsunternehmen für Fanuc-NCs im gesamten Gemeinsamen Markt mit Ausnahme Griechenlands, das ab Februar 1981 ausgenommen wurde, während Fanuc die Alleinvertriebsrechte für Siemens-NCs in Asien hatte. Tatsächlich bestand in Asien eine geringe Nachfrage nach Siemens-NCs, es wurden dort sehr wenige NCs verkauft. Im Gemeinsamen Markt dagegen bestand eine beachtliche Nachfrage nach Fanuc-NCs, die nur von Siemens, dem Alleinvertriebsunternehmen, befriedigt werden konnte. Siemens erklärte in der Anhörung, daß der Preis, zu dem Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt von Siemens verkauft wurden, durchschnittlich 163 % des Preises betrug, zu dem Siemens die NCs von Fanuc erwarb. Es wird anerkannt, daß Siemens durch seine Anstrengungen zum Erfolg der Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt beitrug. (23)Siemens und Fanuc sind und waren zu jeder Zeit Wettbewerber. Obwohl Fanuc als solches ein kleineres Unternehmen als Siemens war, handelte es sich immerhin um eine Tochtergesellschaft von Fujitsu Ltd., einem grossen japanischen Unternehmen. Darüberhinaus hatte Fanuc auf dem Markt für NCs im Fernen Osten eine sehr starke Stellung aufgebaut, von der aus es in der Lage war, sich auszudehnen, um eine führende Stellung auf dem Weltmarkt einzunehmen. Als Fanuc im Jahre 1975 eine Alleinvertriebsvereinbarung für den Gemeinsamen Markt mit Siemens abschloß, war das Unternehmen bereits in diesem Markt aufgrund seiner früheren Vereinbarungen mit Siemens und aufgrund importierter Werkzeugmaschinen tätig, die mit NCs von Fanuc ausgestattet waren. Aufgrund der Marktstellung, der Ressourcen und der Erfahrungen von Fanuc kann Fanucs Argument nicht akzeptiert werden, daß es sich im Gemeinsamen Markt nur mit Hilfe einer ausschließlichen Vertriebsvereinbarung mit Siemens durchsetzen konnte. Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten(24)Die Vereinbarung zwischen Siemens und Fanuc, derzufolge Fanuc-NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur von Siemens verkauft werden konnten, hinderte alle anderen Unternehmen im Gemeinsamen Markt daran, NCs direkt von Fanuc zu kaufen, womit Siemens praktisch die einzige Lieferquelle für Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt wurde, da die Möglichkeit von Paralleleinfuhren praktisch erheblich eingeschränkt wurde. Dies grenzte nicht nur die Handlungsfreiheit der Vertragsparteien ein, sondern wirkte sich auch auf die Position von Dritten, insbesondere die Werkzeugmaschinenhersteller in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus, die möglicherweise Fanuc-NCs von anderen Lieferanten als Siemens hätten kaufen wollen. Angesichts des Unterschieds zwischen den Preisen, die Siemens für Fanuc-NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verlangte, und den Preisen, die Fanuc selbst für die gleichen Produkte im Fernen Osten berechnete, darf davon ausgegangen werden, daß durch einen Direktkauf bei Fanuc ein erheblicher Betrag eingespart werden konnte. Es wurden verschiedene Versuche unternommen, solche Käufe in die Wege zu leiten, und Fanuc leitete Nachfragen aus Europa an Siemens weiter. Eine beschränkende Vereinbarung zwischen einem Unternehmen des Gemeinsamen Marktes und einem Mitbewerber eines Drittlands, die die Abschottung des Gemeinsamen Marktes gegenüber einer potentiell günstigeren Lieferquelle für ein für die Entwicklung einer Schlüsselindustrie der Gemeinschaft - im vorliegenden Fall der Werkzeugmaschinenindustrie - wesentliches Produkt zur Folge hat, kann von ihrer Natur her den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und hat dies im vorliegenden Fall auch getan. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz in einer Rechtssache zum Warenzeichenrecht (1) anerkannt; er gilt auch im vorliegenden Fall.Der Handelsstrom zwischen Mitgliedstaaten hat sich aufgrund der Vereinbarung und des Marktkontextes, in dem sie zur Anwendung kam, auf andere Weise entwickelt, als es sonst geschehen wäre. Der Grund ist darin zu sehen, daß andere EG-Unternehmen als Siemens ohne die Vereinbarung in der Lage gewesen wären, von Fanuc-NCs für die Verwendung oder den Weiterverkauf in ihrem eigenen oder einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen (1).Angesichts der Grösse der betreffenden Unternehmen und der Bedeutung der NCs als neues technologisches Produkt für die Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft waren die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich. (25)Die Vereinbarung zwischen Siemens und Fanuc, derzufolge Siemens die Alleinvertriebsrechte für Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt hatte, hatte daher erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (26)Die Vereinbarungen von 1975, einschließlich der Einzelvereinbarungen, verletzten infolgedessen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag insoweit sie den Vertrieb der Fanuc-NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausschließlich durch Siemens vorsahen. Artikel 85 Absatz 3 (27)Die vorgenannten Vereinbarungen von 1975, die erwiesenermassen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen, wurden bei der Kommission nicht gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldet. Sie fallen nicht unter die zu allen erheblichen Zeitpunkten durch Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission (2) gewährte Freistellung, da Siemens und Fanuc Hersteller von miteinander im Wettbewerb stehenden Waren waren, die sich gegenseitig den Alleinvertrieb dieser Waren übertrugen (Artikel 3 Buchstabe a)). Ausserdem sahen die Vereinbarungen mehr als eine Alleinvertriebsregelung vor, da sie Beschränkungen hinsichtlich der Forschung und Entwicklung enthielten. Sie lagen daher ausserhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG. Ohne vorherige Anmeldung kann folglich für diese Vereinbarungen keine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt werden. (28)Wenn ein Hersteller den Alleinvertrieb seiner Waren einem Mitbewerber überträgt, können zwar unter bestimmten Umständen ausreichende Verbesserungen der Warenverteilung eintreten, doch im vorliegenden Fall, in dem Siemens, ein Groß- unternehmen, und Fanuc, Mitglied eines grossen Konzerns, Alleinvertriebs- und sonstige Vereinbarungen trafen und Paralleleinfuhren aus kommerziellen und technischen Gründen keine attraktive Alternative zu Direktlieferungen waren, wird jede Verbesserung der Warenverteilung infolge des Beitrags der Firma Siemens zur erfolgreichen Durchdringung des Gemeinsamen Marktes durch die Firma Fanuc durch die schwerwiegende wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Vereinbarungen zwischen Siemens und Fanuc mehr als aufgewogen. In jedem Fall hätte keine Freistellung gewährt werden können, selbst wenn die Vereinbarungen angemeldet worden wären. Die Anwendung der Vereinbarungen hatte eine Marktaufteilungsvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen zur Folge. Angesichts der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fernen Osten bei NCs gegebenen Preisunterschiede und des ausgebliebenen Parallelhandels konnte den Verbrauchern im Gemeinsamen Markt kein spürbarer Vorteil erwachsen. b) Forschung, Entwicklung und Produktion(29)Zugestandenermassen kamen die Bestimmungen über die Forschung, Entwicklung und Produktion im Bereich der NCs nur im Falle eines einzigen Produkts, dem System 7, zur Anwendung. Aufgrund dieses Projekts, eines kommerziellen Misserfolgs, wurde den Parteien klar, daß die bei derartigen gemeinsamen Projekten erforderlichen Kompromisse zwischen den europäischen und den japanischen Methoden nicht geeignet waren, zu Erfolgen in diesem Bereich zu führen. (30)Zweck der betreffenden Bestimmungen (siehe Randnummern 7 und 9) war es, den Wettbewerb zu beschränken, da der Umfang der von den Parteien vereinbarten Kooperation und die Verpflichtung zur Arbeitsteilung gemeinsame Beschlußfassung hinsichtlich der Fragen bedeutete, wie die entwickelten Produkte hergestellt, wie die entwickelten Verfahren angewandt und wie die gewerblichen und intellektuellen Schutzrechte genutzt werden sollten. Ausserdem vereinbarten die Parteien mit Dritten keine Vereinbarungen zu treffen, die sich ungünstig auf ihre Kooperation auswirken könnten. Diese Bestimmungen, die in Vereinbarungen eingebettet waren, welche auch eine umfangreiche Kooperation im Wettbewerb stehender Unternehmen beim Vertrieb vorsahen, fielen infolgedessen unter Artikel 85 Absatz 1. Es kann nicht gesagt werden, daß die Vereinbarungen lediglich die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen oder die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten zum Gegenstand hatten. Sie fallen folglich nicht unter die Bekanntmachung der Kommission vom 29. Juli 1968 über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwi schenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (1). Sie fallen weder unter die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Gruppen, bei denen eine Anmeldung für die Freistellung vom Kartellverbot nicht erforderlich ist, noch erfuellen sie die Bedingungen irgendeiner relevanten Gruppenfreistellungsverordnung. Sie wurden nicht angemeldet und können infolgedessen nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage kommen. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 (31)Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von jedem der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (32)Im vorliegenden Fall wird nicht als angemessen angesehen, Geldbussen hinsichtlich der Bestimmungen über Forschung, Entwicklung und Produktion festzusetzen, da diese nie in vollem Umfang angewandt wurden und nicht behauptet werden kann, daß sie schwerwiegende Auswirkungen auf den NC-Markt hatten. (33)Die Vertriebsbestimmungen in den Vereinbarungen vom Juni 1975 wurden andererseits in vollem Umfang angewandt und sollten bis 1985 gelten. Im Anschluß an das Einschreiten der Kommission und an die in Randnummer 13 erwähnte Absichtserklärung wurden sie aber im April 1983 aufgehoben. Mit Ausnahme Griechenlands, das im Februar 1981 von dem Alleinvertriebsgebiet von Siemens ausgenommen worden war, galten die Vertriebsbestimmungen mehr als acht Jahre lang im gesamten Gemeinsamen Markt. (34)Die Bestimmungen, die Siemens im Gemeinsamen Markt Alleinverkaufsrechte für numerische Steuerungen von Fanuc gewähren, stellen eine ernste Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar, da sie es der Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft unmöglich machten, zu den bestmöglichen Preisen unmittelbaren Zugang zu der Entwicklung einer modernen Technologie zu erhalten, die für diese Industrie von grösster Bedeutung ist (2). (35)Die Kommission hält es für geboten, gegen Siemens und Fanuc wegen ihrer Vereinbarungen von 1975 über den Vertrieb numerischer Steuerungen im Gemeinsamen Markt vor allem deswegen Geldbussen festzusetzen, weil die Beteiligten Wettbewerber und Grossunternehmen in einem Sektor sind, der für die Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft von grosser Bedeutung ist. Den Beteiligten hätte es bekannt sein müssen, daß solche Alleinvertriebsvereinbarungen, die Teil grösserer Abreden sind, unter Artikel 85 EWG-Vertrag fallen können. Der Wortlaut der Verordnung Nr. 67/67/EWG, die zu allen erheblichen Zeitpunkten in Kraft war, hätte sie nämlich zumindest von der Zweckmässigkeit einer Anmeldung überzeugen müssen. Daher ist der Schluß berechtigt, daß ihre Zuwiderhandlung vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Charakter trägt.Bei der Prüfung der Schwere des Verstosses wurden von der Kommission alle Umstände des Falles berücksichtigt. Die Zuwiderhandlung war schwerwiegend, da sie einen Preiswettbewerb bei NCs von Fanuc im Gemeinsamen Markt verhinderte und die Verbraucher benachteiligte. Die Beteiligten sind bedeutsame Unternehmen in einem Industriezweig, der für die künftige technologische Entwicklung von grosser Wichtigkeit ist und eine entscheidende Komponente für die Werkzeugmaschinenindustrie liefert, die ihrerseits einen lebenswichtigen Teil der Wirtschaft der Gemeinschaft bildet. Es sollte aber auch berücksichtigt werden, daß sich die Beteiligten nach dem Einschreiten der Kommission darum bemühten, ihre Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang zu bringen. Schließlich tragen Siemens und Fanuc die gleiche Verantwortung für die Zuwiderhandlung, weshalb gegen sie gleich hohe Geldbussen festgesetzt werden sollten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen der Vereinbarungen vom 11. Juni 1975 zwischen Fanuc Ltd. und Siemens AG über Alleinverkaufsrechte für numerische Steuerungen im Gemeinsamen Markt und über Forschung, Entwicklung und Herstellung auf dem Gebiet der numerischen Steuerungen stellten bis zu ihrer Aufhebung Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar. Artikel 2 (1) Wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung betreffend die Alleinverkaufsrechte der Siemens AG für die von Fujitsu Fanuc Ltd. und in der Folge von Fanuc Ltd. hergestellten numerischen Steuerungen werden gegen Fanuc Ltd. und Siemens AG Geldbussen von jeweils 1 000 000 ECU (eine Million), das sind 2 190 750 DM (zwei Millionen einhundertneunzigtausend sieben hundertfünfzig DM) oder 44 744 900 lfrs (vierundvierzig Millionen siebenhundertvierundvierzigtausend neunhundert lfrs), festgesetzt. (2) Diese Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf einem der nachstehenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen:a) Kredietbank (Agence Schuman), 2, Rond-Point Schuman, B-1040 Brüssel, Konto Nr. 426-4403003-54 (für Zahlung in ECU);b)Caisse d'Epargne de l'État, 1, place de Metz, L-2954 Luxemburg, Konto Nr. 1/002/9906/6 (für Zahlung in lfrs.);c)Sal. Oppenheim Cie., Unter Sachsenhausen 4, D-5000 Köln, Konto Nr. 260/0064910 (für Zahlung in DM). Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an:1. Fanuc Ltd.OshinomuraMinami-TsurugunYamanashi Pref. 401-05Japan;2.Siemens AGPostfach 103D-8000 München 1. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 18. Dezember 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Vor kurzem wurde bekannt, daß Siemens die meisten ihrer Fanuc-Anteile verkauft hat. (4)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (1) Stellungnahme der Kommission zur Werkzeugmaschinenindustrie vom 8. Februar 1983, SEK(83) 151. (2) KOM(85) 112 endg.; Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 6/85. (3) A. a. O., Anhang I. (1) EMI/CBS, Rechtssachen 51/75, 86/75 und 96/75 - Slg. 1976, 811, 871 und 913. (1)Entscheidung 75/74/EWG der Kommission, Duro-Dyne/Europair; ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1975, S. 11. (2)ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67. (1)ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt im ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14. (2) Die Bedeutung der neuen Technologien für die Werkzeugmaschinenindustrie und die Bedeutung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs und des freien Handels in diesem Zusammenhang wurden vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 29. März 1984 zur europäischen Werkzeugmaschinenindustrie hervorgehoben (ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 92).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.