Europäische Union

91/644/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1991 über die Verlängerung der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Pferdepest in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0644 91/644/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1991 über die Verlängerung der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Pferdepest in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1991 S. 0061 - 0062 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 1991 über die Verlängerung der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Pferdepest in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) (91/644/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1) in der Fassung der Entscheidung 91/133/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Im September und im Oktober 1990 kam es in Spanien zu Ausbrüchen der Pferdepest. Angesichts der Seuchenlage hat die Kommission bereits die Entscheidung 91/8/EWG (3) erlassen. Der Equidenbestand der Gemeinschaft wird durch diese Krankheit ernsthaft gefährdet. Daher ist es angezeigt, die in Spanien bereits angelaufene Tilgungskampagne fortzusetzen und insbesondere die Impf- und Identifizierungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 91/331/EWG (4) zu intensivieren. Um den Erfolg der Aktion zu gewährleisten, sind insbesondere die Impfung und Identifizierung der Equiden zu regeln. Die spanischen Behörden haben sich verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu erlassen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG übernimmt die Gemeinschaft die Impfstoffkosten in voller Höhe und die Impfkosten zu 50 %. Die Anforderungen der Richtlinie 90/224/EWG sind erfuellt Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die zwischen dem 1. September 1990 und am 31. Juli 1991 durchgeführten Impfungen gegen die Pferdepest wird Spanien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt, vorausgesetzt, daß die spanischen Zentralbehörden folgende Maßnahmen vorgenommen haben oder vornehmen: - die Durchführung eines obligatorischen Impfprogramms bei allen in Andalusien gehaltenen Equiden bis zum 31. Juli 1991; - die Registrierung und die Identifizierung von Equiden bei der Impfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Voschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (5); - die Registrierung aller Equidenhaltungsbetriebe in Andalusien; - die Einführung der Meldepflicht für Todesfälle von Equiden; - die Weiterführung von Studien über die Pferdepestvektoren landesweit, vor allem jedoch in Andalusien; - die Information der Equidenhalter und Tierärzte über die Bedeutung der Impfung von Equiden und insbesondere der Fohlen sowie über die Notwendigkeit, den zuständigen Behörden sämtliche Todesfälle zu melden. Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird festgesetzt auf - 100 % der Ausgaben Spaniens für Impfstoffe, - 50 % der Ausgaben Spaniens für die Impfungen gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. (2) Spanien übermittelt die Belege gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Januar 1992. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Spanien gerichtet. Brüssel, den 22. November 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18. (3) ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1991, S. 35. (4) ABl. Nr. L 178 vom 6. 7. 1991, S. 38. (5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.