Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission

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11.1.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 6/40 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/46 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission sind ein fester Bestandteil der Arbeitsweise der Kommission, und IT-Sicherheitsvorfälle können ernste Folgen für den Arbeitsbetrieb der Kommission sowie für Dritte, darunter auch Personen, Unternehmen und Mitgliedstaaten, haben. (2) Es gibt viele Bedrohungen, die der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission und der darin verarbeiteten Informationen schaden können. Zu diesen Bedrohungen gehören Unfälle, Fehler, beabsichtigte Angriffe und Naturereignisse, die als betriebliche Risiken anerkannt werden müssen. (3) Kommunikations- und Informationssysteme müssen mit einem Schutzniveau bereitgestellt werden, das der Wahrscheinlichkeit, den Auswirkungen und der Art der Risiken entspricht, denen sie ausgesetzt sind. (4) Die IT-Sicherheit in der Kommission sollte gewährleisten, dass die Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission die von ihnen verarbeiteten Informationen schützen und unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. (5) Das IT-Sicherheitskonzept der Kommission sollte so umgesetzt werden, dass es mit den Vorgaben für die Sicherheit in der Kommission im Einklang steht. (6) Die allgemeine Zuständigkeit für die Sicherheit in der Kommission obliegt der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit unter der Aufsicht und Verantwortung des für Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglieds. (7) In ihrem Konzept sollte die Kommission die Politikinitiativen und Rechtsvorschriften der EU auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit sowie Industrienormen und bewährte Verfahren berücksichtigen, um alle einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und Interoperabilität und Kompatibilität zu ermöglichen. (8) Die für Kommunikations- und Informationssysteme zuständigen Kommissionsdienststellen sollten geeignete Maßnahmen ausarbeiten und umsetzen, und IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Kommunikations- und Informationssysteme sollten kommissionsweit koordiniert werden, damit ihre Effizienz und Wirksamkeit gewährleistet ist. (9) Die Vorschriften und Verfahren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit, einschließlich des Umgangs mit IT-Sicherheitsvorfällen, sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedrohung der Kommission oder ihrer Bediensteten stehen, den Grundsätzen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr verankert sind, und dem Grundsatz des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV Rechnung tragen. (10) Die Vorgaben und Vorschriften für Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-Verschlusssachen (EU-VS), andere, nicht als Verschlusssachen eingestufte vertrauliche Informationen und nicht geheime Informationen verarbeitet werden, müssen mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (2) und (EU, Euratom) 2015/444 (3) der Kommission vollständig im Einklang stehen. (11) Es ist nötig, dass die Kommission die Bestimmungen über die Sicherheit der von ihr verwendeten Kommunikations- und Informationssysteme überprüft und auf den neuesten Stand bringt. (12) Der Beschluss C(2006) 3602 der Kommission sollte daher aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Dieser Beschluss gilt für alle Kommunikations- und Informationssysteme (KIS), die Eigentum der Kommission sind bzw. von ihr oder in ihrem Namen beschafft, verwaltet oder betrieben werden, sowie für alle Arten der Nutzung dieser KIS durch die Kommission. (2)   In diesem Beschluss werden die Grundsätze und Ziele, die Organisation und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit dieser KIS festgelegt, insbesondere für die Kommissionsdienststellen, die KIS als Eigentum besitzen oder KIS beschaffen, verwalten oder betreiben, einschließlich der von einem internen IT-Dienstleister bereitgestellten KIS. Wird ein KIS auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung oder eines Vertrags mit der Kommission von externer Seite bereitgestellt, verwaltet oder betrieben oder ist es auf dieser Grundlage deren Eigentum, müssen die Bestimmungen der Vereinbarung oder des Vertrags mit diesem Beschluss vereinbar sein. (3)   Dieser Beschluss gilt für alle Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen. Wird ein KIS der Kommission von anderen Einrichtungen oder Organen auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung mit der Kommission genutzt, müssen die Bestimmungen der Vereinbarung mit diesem Beschluss vereinbar sein. (4)   Ungeachtet besonderer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gilt dieser Beschluss für die Mitglieder der Kommission, für die unter das Statut der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („BBSB“) (4) fallenden Kommissionsbediensteten, für die zur Kommission abgeordneten nationalen Sachverständigen („ANS“) (5), für externe Dienstleister und deren Mitarbeiter, Praktikanten und sonstige Personen, die Zugang zu den von diesem Beschluss erfassten KIS haben. (5)   Dieser Beschluss findet auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung, soweit dies mit dem Unionsrecht und mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (6) vereinbar ist. Insbesondere dürfen im vorliegenden Beschluss vorgesehene Maßnahmen, darunter Überprüfungen, Untersuchungen und ähnliche Maßnahmen, nicht auf das KIS des Amtes angewandt werden, wenn dies mit der Unabhängigkeit der Untersuchungstätigkeit des Amtes oder der Vertraulichkeit der von ihm in Ausübung dieser Tätigkeit erlangten Informationen unvereinbar wäre. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Verantwortlich“ bedeutet rechenschaftspflichtig für Handlungen, Entscheidungen und Leistungen; 2. „CERT-EU“ ist das IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU. Es hat die Aufgabe, die Organe und Einrichtungen der EU beim Selbstschutz vor beabsichtigten und böswilligen Angriffen, welche die Integrität ihrer IT-Anlagen beeinträchtigen und den Interessen der EU schaden würden, zu unterstützen. Die Tätigkeitsbereiche des CERT-EU umfassen die Prävention, Erkennung, Reaktion und Wiederherstellung; 3. „Kommissionsdienststelle“ ist eine Generaldirektion oder Dienststelle der Kommission oder ein Kabinett eines Mitglieds der Kommission; 4. „Sicherheitsstelle der Kommission“ bezieht sich auf die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegte Funktion; 5. „Kommunikations- und Informationssystem (KIS)“ ist ein System, mit dem Informationen elektronisch verarbeitet werden können; dazu gehören alle für den Betrieb erforderlichen Anlagen sowie Infrastrukturen, Organisation, Personal und Informationsressourcen. Diese Begriffsbestimmung erfasst Geschäftsanwendungen, gemeinsam genutzte IT-Dienste, an Dritte ausgelagerte Systeme und Endnutzergeräte; 6. „Managementkontrollgremium“ (Corporate Management Board, CMB) führt die oberste Aufsicht über das Gesamtmanagement betrieblicher und verwaltungstechnischer Fragen in der Kommission; 7. „Dateneigner“ ist die Person, die für den Schutz und die Verwendung eines bestimmten Datensatzes, der von einem KIS verarbeitet wird, zuständig ist; 8. „Datensatz“ ist ein Informationsbestand, der einem bestimmten Geschäftsprozess oder einer bestimmten Tätigkeit der Kommission dient; 9. „Notverfahren“ ist eine vorbestimmte Reihe von Methoden und Zuständigkeiten für die Reaktion auf Notsituationen zur Verhinderung großer Auswirkungen auf die Kommission; 10. „Informationssicherheitskonzept“ ist eine Reihe von Informationssicherheitszielen, die festgelegt, umgesetzt und kontrolliert werden (müssen). Es umfasst u. a. die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/444 und (EU, Euratom) 2015/443; 11. „Lenkungsausschuss für Informationssicherheit“ (ISSB) ist das Leitungsgremium, welches das Managementkontrollgremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf die IT-Sicherheit unterstützt; 12. „interner IT-Dienstleister“ ist eine Kommissionsdienststelle, die gemeinsam genutzte IT-Dienste bereitstellt; 13. „IT-Sicherheit“ oder „KIS-Sicherheit“ ist die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Kommunikations- und Informationssystemen und der von ihnen verarbeiteten Datensätze; 14. „IT-Sicherheitsleitlinien“ sind empfohlene, aber freiwillige Maßnahmen, die helfen, IT-Sicherheitsnormen zu unterstützen, oder bei Fehlen anwendbarer Normen als Bezugspunkt dienen; 15. „IT-Sicherheitsvorfall“ ist ein Vorkommnis, das die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit eines KIS beeinträchtigen könnte; 16. „IT-Sicherheitsmaßnahme“ ist eine technische oder organisatorische Maßnahme zur Minderung von IT-Sicherheitsrisiken; 17. „IT-Sicherheitsbedarf“ ist eine genaue und eindeutige Festlegung des Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsgrads einer Information oder eines Informations- oder IT-Systems, um das erforderliche Schutzniveau zu bestimmen; 18. „IT-Sicherheitsziel“ ist eine Absichtserklärung zur Abwehr bestimmter Bedrohungen und/oder zur Einhaltung bestimmter organisatorischer Sicherheitsanforderungen oder -annahmen; 19. „IT-Sicherheitsplan“ ist die Dokumentation der IT-Sicherheitsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den IT-Sicherheitsbedarf eines KIS zu decken; 20. „IT-Sicherheitskonzept“ ist eine Reihe von IT-Sicherheitszielen, die festgelegt, umgesetzt und kontrolliert werden (müssen). Es umfasst diesen Beschluss und seine Durchführungsbestimmungen; 21. „IT-Sicherheitsanforderung“ ist ein in einem vorher festgelegten Prozess formulierter IT-Sicherheitsbedarf; 22. „IT-Sicherheitsrisiko“ ist eine Folge, die sich durch die Ausnutzung einer Schwachstelle aus einer IT-Sicherheitsbedrohung auf ein KIS ergeben kann. Ein IT-Sicherheitsrisiko ist durch zwei Faktoren gekennzeichnet: 1) Ungewissheit, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine IT-Sicherheitsbedrohung ein unerwünschtes Vorkommnis verursacht, und 2) die Auswirkung, d. h. die möglichen Konsequenzen eines solchen unerwünschten Vorkommnisses auf ein KIS; 23. „IT-Sicherheitsnormen“ sind bestimmte verbindliche IT-Sicherheitsmaßnahmen, die helfen, das IT-Sicherheitskonzept durchzusetzen und zu unterstützen; 24. „IT-Sicherheitsstrategie“ ist eine Reihe von Projekten und Tätigkeiten, die dazu beitragen sollen, die Ziele der Kommission zu erfüllen, und die festgelegt, umgesetzt und kontrolliert werden müssen; 25. „IT-Sicherheitsbedrohung“ ist ein Faktor, der potenziell zu einem unerwünschten Vorkommnis führen kann, durch das ein Schaden an einem KIS entsteht. Solche Bedrohungen können unbeabsichtigt oder beabsichtigt sein und unterscheiden sich nach Bedrohungselementen, potenziellen Zielen und Angriffsmethoden; 26. „Lokaler IT-Sicherheitsbeauftragter (LISO)“ ist die in einer Kommissionsdienststelle für die Zusammenarbeit in IT-Sicherheitsfragen zuständige Person; 27. die Begriffe „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung personenbezogener Daten“, „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Datei mit personenbezogenen Daten“ haben dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, insbesondere in deren Artikel 2; 28. „Informationsverarbeitung“ sind alle Funktionen eines KIS in Bezug auf Datensätze, beispielsweise das Erstellen, Ändern, Anzeigen, Speichern, Übertragen und Archivieren von Informationen. Die Verarbeitung von Informationen kann von einem KIS als Funktionsangebot für die Nutzer oder als IT-Dienste für andere KIS durchgeführt werden; 29. „Berufsgeheimnis“ ist der Schutz von Geschäftsdaten und -informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere von Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen und ihre Kostenelemente gemäß Artikel 339 AEUV; 30. „zuständig“ bedeutet verpflichtet zu sein, zu handeln und Entscheidungen zu treffen, um verlangte Ergebnisse zu erzielen; 31. „Sicherheit in der Kommission“ ist die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission, insbesondere die physische Unversehrtheit von Personen und Vermögenswerten, die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Informationen und Kommunikations- und Informationssystemen sowie die ungehinderte Arbeitsfähigkeit der Kommission; 32. „gemeinsam genutzter IT-Dienst“ ist ein Dienst, den ein KIS für andere KIS für die Informationsverarbeitung bereitstellt; 33. „Systemeigner“ ist die Person, die insgesamt für Beschaffung, Entwicklung, Integration, Änderung, Betrieb, Wartung und Ablösung eines KIS zuständig ist; 34. „Nutzer“ ist jede Person, die von einem KIS bereitgestellte Funktionen innerhalb oder außerhalb der Kommission benutzt. Artikel 3 Grundsätze für die IT-Sicherheit in der Kommission (1)   Die IT-Sicherheit in der Kommission beruht auf den Grundsätzen der Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit. (2)   Fragen der IT-Sicherheit werden bei der Entwicklung und Umsetzung der Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission von Anfang an berücksichtigt. Dazu werden die Generaldirektion Informatik und die Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eingebunden. (3)   Eine wirksame IT-Sicherheit muss Folgendes in angemessenem Umfang sicherstellen: a) Authentizität: Es ist sichergestellt, dass die Informationen echt sind und aus gutgläubigen Quellen stammen; b) Verfügbarkeit: Die Informationen sind auf Anfrage einer befugten Stelle verfügbar und nutzbar; c) Vertraulichkeit: Die Informationen werden nicht gegenüber unbefugten Personen, Stellen oder Verarbeitungsprozessen offengelegt; d) Integrität: Die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Informationen und Vermögenswerte sind gewährleistet; e) Beweisbarkeit: Es kann nachgewiesen werden, dass ein Vorgang oder ein Ereignis stattgefunden hat, sodass dieser Vorgang oder dieses Ereignis nicht nachträglich abgestritten werden kann; f) Schutz personenbezogener Daten: Es bestehen angemessene Schutzvorkehrungen für personenbezogene Daten im vollen Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; g) Berufsgeheimnis: der Schutz von Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere von Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen und ihre Kostenelemente gemäß Artikel 339 AEUV. (4)   Die IT-Sicherheit beruht auf einem Risikomanagementprozess. Dieser Prozess dient der Bestimmung der Höhe der IT-Sicherheitsrisiken und der Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf eine angemessene Höhe zu verhältnismäßigen Kosten. (5)   Alle KIS müssen ermittelt, einem Systemeigner zugewiesen und in einem Bestandverzeichnis erfasst werden. (6)   Die Sicherheitsanforderungen an alle KIS richten sich nach ihrem eigenen Sicherheitsbedarf und nach dem Sicherheitsbedarf der von ihnen verarbeiteten Informationen. KIS, die Dienste für andere KIS bereitstellen, können dafür ausgelegt sein, bestimmte Sicherheitsbedarfsniveaus zu unterstützen. (7)   IT-Sicherheitspläne und IT-Sicherheitsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitsbedarf des KIS stehen. Die Prozesse in Bezug auf diese Grundsätze und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt. KAPITEL 2 ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN Artikel 4 Managementkontrollgremium Das Managementkontrollgremium hat die allgemeine Zuständigkeit für die Leitung der gesamten IT-Sicherheit in der Kommission. Artikel 5 Lenkungsausschuss für Informationssicherheit (ISSB) (1)   Den Vorsitz des ISSB führt der stellvertretende Generalsekretär, der für die Leitung der IT-Sicherheit in der Kommission zuständig ist. Seine Mitglieder repräsentieren Geschäfts-, Technik- und Sicherheitsinteressen der gesamten Kommissionsdienststellen und umfassen Vertreter der Generaldirektion Informatik, der Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit, der Generaldirektion Haushalt und in zweijährlichem Turnus wechselnde Vertreter vier weiterer beteiligter Kommissionsdienststellen, für deren Betrieb die IT-Sicherheit von großer Bedeutung ist. Die Mitglieder gehören der höheren Führungsebene an. (2)   Der ISSB unterstützt das Managementkontrollgremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf die IT-Sicherheit. Der ISSB hat die operative Zuständigkeit für die Leitung der gesamten IT-Sicherheit in der Kommission. (3)   Der ISSB empfiehlt der Kommission das IT-Sicherheitskonzept der Kommission zur Annahme. (4)   Alle zwei Jahre nimmt der ISSB eine Überprüfung der Leitungsangelegenheiten und der IT-Sicherheitsfragen einschließlich ernster IT-Sicherheitsvorfälle vor und erstattet dem Managementkontrollgremium hierüber Bericht. (5)   Der ISSB überwacht und überprüft die Gesamtdurchführung dieses Beschlusses und erstattet dem Managementkontrollgremium hierüber Bericht. (6)   Auf Vorschlag der Generaldirektion Informatik überprüft, billigt und überwacht der ISSB die Umsetzung der fortlaufenden IT-Sicherheitsstrategie. Der ISSB erstattet dem Managementkontrollgremium hierüber Bericht. (7)   Der ISSB überwacht, bewertet und kontrolliert die Risikolage der Kommission in Bezug auf die Informationsverarbeitung und kann erforderlichenfalls förmliche Anforderungen für Verbesserungen festlegen. Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt. Artikel 6 Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit In Bezug auf die IT-Sicherheit hat die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit folgende Zuständigkeiten: 1. Sie gewährleistet die Abstimmung zwischen dem IT-Sicherheitskonzept und dem Informationssicherheitskonzept der Kommission; 2. sie stellt einen Rahmen für die Genehmigung der Anwendung von Verschlüsselungstechnik bei der Speicherung und Übermittlung von Informationen durch KIS auf; 3. sie informiert die Generaldirektion Informatik über konkrete Bedrohungen, die sich beträchtlich auf die Sicherheit von KIS und der von ihnen verarbeiteten Datensätze auswirken könnten; 4. sie führt IT-Sicherheitsüberprüfungen durch, um die Einhaltung des Sicherheitskonzepts durch die KIS der Kommission zu beurteilen, und erstattet dem ISSB über die Ergebnisse Bericht. 5. sie stellt einen Rahmen für die Genehmigung des Zugangs von externen Netzen zu den KIS der Kommission und für die dafür geltenden angemessenen Sicherheitsvorschriften auf und arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Informatik die entsprechenden IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien aus; 6. sie schlägt Grundsätze und Vorschriften für die Auslagerung von KIS an Dritte vor, damit eine angemessene Kontrolle der Informationssicherheit gewahrt bleibt; 7. sie arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Informatik entsprechende IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien in Bezug auf Artikel 6 aus. Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt. Artikel 7 Generaldirektion Informatik In Bezug auf die allgemeine IT-Sicherheit der Kommission hat die Generaldirektion Informatik folgende Zuständigkeiten: 1. Außer in den in Artikel 6 genannten Fällen arbeitet sie IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit aus, um die Übereinstimmung zwischen dem IT-Sicherheitskonzept und dem Informationssicherheitskonzept der Kommission zu gewährleisten, und schlägt sie dem ISSB vor; 2. sie bewertet die Methoden, Prozesse und Ergebnisse des IT-Sicherheitsrisikomanagements aller Kommissionsdienststellen und erstattet dem ISSB hierüber regelmäßig Bericht; 3. sie schlägt eine fortlaufende IT-Sicherheitsstrategie vor, die sie dem ISSB zur Überarbeitung und Annahme sowie zur weiteren Billigung durch das Managementkontrollgremium vorlegt; außerdem schlägt sie ein Programm mit der Projektplanung und den Tätigkeiten zur Umsetzung der IT-Sicherheitsstrategie vor; 4. sie überwacht die Durchführung der IT-Sicherheitsstrategie der Kommission und erstattet dem ISSB hierüber regelmäßig Bericht; 5. sie überwacht die IT-Sicherheitsrisiken und die in den KIS umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen und erstattet dem ISSB hierüber regelmäßig Bericht; 6. sie erstattet dem ISSB regelmäßig Bericht über die Gesamtdurchführung und die Einhaltung dieses Beschlusses; 7. sie fordert die Systemeigner — nach Konsultation der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit — auf, bestimmte IT-Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um IT-Sicherheitsrisiken in Bezug auf die KIS der Kommission zu mindern; 8. sie sorgt dafür, dass den Systemeignern und Dateneignern ein angemessener Katalog der Generaldirektion Informatik für IT-Sicherheitsdienste zur Verfügung steht, damit sie ihre Zuständigkeiten für die IT-Sicherheit wahrnehmen sowie das IT-Sicherheitskonzept und die IT-Sicherheitsnormen einhalten können; 9. sie stellt den Systemeignern und Dateneignern eine angemessene Dokumentation zur Verfügung und konsultiert sie gegebenenfalls zu den auf deren IT-Dienste angewandten IT-Sicherheitsmaßnahmen, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskonzepts zu erleichtern und die Systemeigner beim IT-Risikomanagement zu unterstützen; 10. sie veranstaltet regelmäßige Sitzungen des LISO-Netzes und unterstützt die LISO bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; 11. sie legt den Schulungsbedarf fest und koordiniert die Schulungsprogramme zur IT-Sicherheit in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen; sie übernimmt die Entwicklung, Umsetzung und Koordinierung von Sensibilisierungskampagnen zur IT-Sicherheit in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit; 12. sie sorgt dafür, dass Systemeigner, Dateneigner und andere Beteiligte mit Zuständigkeit für die IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen mit dem IT-Sicherheitskonzept vertraut gemacht werden; 13. sie informiert die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit über konkrete IT-Sicherheitsbedrohungen und -vorfälle sowie Ausnahmen vom IT-Sicherheitskonzept der Kommission, die von den Systemeignern gemeldet werden und sich beträchtlich auf die Sicherheit in der Kommission auswirken könnten; 14. sie stellt der Kommission in ihrer Rolle als interner Dienstleister einen Katalog für gemeinsam genutzte IT-Dienste mit festgelegten Sicherheitsgraden bereit. Dies erfolgt durch die systematische Bewertung, das Management und die Überwachung von IT-Sicherheitsrisiken im Hinblick auf die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, mit denen der festgelegte Sicherheitsgrad erreicht wird. Die betreffenden Prozesse und ausführlichen Zuständigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt. Artikel 8 Kommissionsdienststellen In Bezug auf die IT-Sicherheit in ihren Dienststellen haben alle Leiter einer Kommissionsdienststelle folgende Pflichten: 1. Sie ernennen förmlich als Systemeigner für jedes KIS einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der für die IT-Sicherheit dieses KIS zuständig ist; ferner ernennen sie förmlich für jeden in einem KIS verarbeiteten Datensatz einen Dateneigner, der derselben Verwaltungseinh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.