Europäische Union

2012/658/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 9. Oktober 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geplanten Gesamtkonsolidierung zu erhöhen, um eine eher ausgabenseitige mittelfristig wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung sicherzustellen. Die portugiesische Regierung setzt im Laufe von 2013 Eventualmaßnahmen ein, falls angesichts der möglichen Umsetzungsrisiken Abweichungen auftreten. b) Der Haushaltsplan für 2013 beinhaltet einnahmenseitige Maßnahmen wie eine Einkommensteuerreform, bei der die Steuerstruktur vereinfacht, die Steuerbemessungsgrundlage durch Abschaffung bestimmter Steuervergünstigungen verbreitert und der durchschnittliche Steuersatz bei gleichzeitiger Verbesserung der Progression angehoben werden soll, eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, eine Erhöhung des Kapitalertragssteuersatzes, eine Anhebung von Verbrauchsteuern sowie Veränderungen bei der Vermögensbesteuerung. c) Auf der Ausgabenseite enthält der Haushaltsplan 2013 Maßnahmen wie Ausgabenkürzungen bei der Zentralverwaltung, im Bildungssektor, im Gesundheitswesen und bei den Sozialleistungen, eine Straffung der öffentlichen und privaten Sozialtransfers und Subventionen, geringere Transferzahlungen an Kommunal- und Regionalverwaltungen, eine Verringerung der Lohnsumme durch Abbau von dauerhaften und befristeten Planstellen und Senkung der Überstundenvergütung sowie eine Kürzung der Betriebs- und Investitionsausgaben staatseigener Unternehmen. d) Portugal arbeitet den Rückstand an Gerichtsverfahren vollständig auf. e) Portugal verbessert die Rahmenbedingungen für Unternehmen durch Bürokratieabbau mittels Ausweitung der Reformen zur Verwaltungsvereinfachung auf alle Sektoren (einheitliche Ansprechpartner — Points of Single Contact, kurz: PSC — und genehmigungsfreie Projekte). Insbesondere passt Portugal die beim PSC verfügbaren Inhalte und Informationen an, um die Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (*1) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (*2) sicherzustellen. Portugal entlastet die angespannte Kreditlage kleiner und mittlerer Unternehmen, unter anderem durch Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (*3). f) Portugal passt die beim PSC verfügbaren Inhalte und Informationen bezüglich der in 44 Bereichen anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die geändert wurden um die Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG herzustellen, und passt die beim PSC verfügbaren Inhalte und Informationen bezüglich der in 13 Bereichen anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die geändert wurden, um Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/36/EG sicherzustellen. g) Portugal führt die Umsetzung seines Privatisierungsprogramms fort und erweitert es um weitere Unternehmen und Vermögenswerte über die im Memorandum of Understanding für eine Veräußerung oder Konzessionierung im Jahr 2013 vorgesehenen hinaus. (8)   Das gesamtstaatliche Defizit 2014 darf 2,5 % des BIP nicht übersteigen. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt Portugal ein durchgreifendes Ausgabensenkungsprogramm im Wert von rund 4 Mrd. EUR im Zeitraum 2014-2015 um. Für die sechste Überprüfung wird eine umfassende Ausgabenüberprüfung durchgeführt, um sämtliche zusätzlichen Einsparungsmöglichkeiten zu ermitteln, und bis Februar 2013 werden die entsprechenden Maßnahmen ausführlich festgelegt. Im Stabilitätsprogramm 2013 werden die Konsolidierungspläne für 2014-2015 vollumfänglich dargelegt. (9)   Um das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen, ist Portugal angehalten, eine angemessenere Kapitalausstattung im Bankensektor sicherzustellen und für einen geordneten Fremdkapitalabbau sorgen. Zur Wahrung der Finanzstabilität setzt Portugal die mit der Kommission, der EZB und dem IWF abgestimmte Strategie für den portugiesischen Bankensektor um. Insbesondere wird Portugal a) die Banken zu einer nachhaltigen Aufstockung ihrer Sicherheitspuffer anhalten; b) sicherstellen, dass die Banken das Programmziel einer Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) von 10 % bis spätestens Ende 2012 erreichen; c) einen ausgewogenen und geordneten Schuldenabbau im Bankensektor gewährleisten, der für die dauerhafte Beseitigung von Finanzierungsungleichgewichten nach wie vor von zentraler Bedeutung ist. Die Finanzierungspläne der Banken zielen darauf ab, das Kredit-Einlagen-Verhältnis bis 2014 auf einen Richtwert von rund 120 % abzusenken und die Abhängigkeit von der Finanzierung durch das Eurosystem auf mittlere Sicht zu verringern. Diese Finanzierungspläne werden vierteljährlich überprüft; d) die staatseigene CGD weiter verschlanken; e) den Prozess der Verwertung der von der BPN auf die drei staatseigenen Zweckgesellschaften übertragenen Aktiva optimieren, indem die Verwaltung dieser Aktiva ausgelagert und einem professionellen Dritten übertragen wird mit dem Mandat, die Aktiva im Laufe der Zeit schrittweise zu verwerten. Die portugiesische Regierung wählt die mit der Kreditverwaltung betraute Stelle im Wege eines auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahrens aus und sieht im Mandat angemessene Anreize vor, um die Rückflüsse zu maximieren und die Betriebskosten zu minimieren. Die portugiesische Regierung stellt eine zeitige Veräußerung der Tochterunternehmen und Vermögenswerte der beiden anderen staatseigenen Zweckgesellschaften sicher; f) ausgehend von den vorgelegten vorläufigen Vorschlägen zur Förderung einer Diversifizierung der Finanzierungsalternativen des Unternehmenssektors die verschiedenen Optionen weiterentwickeln und bewerten, um Prioritäten festzulegen. Die portugiesische Regierung bewertet die Effektivität staatlich finanzierter Exportkreditversicherungsprogramme, welche die Vorgaben der Union einhalten, um angemessene Maßnahmen zur Exportförderung zu ergreifen; g) in zwei Schritten die anfängliche und die periodische Finanzierung des Abwicklungsfonds sicherstellen, erstens durch Verabschiedung eines Gesetzesdekrets über die Beiträge der Banken zum Abwicklungsfonds bis November 2012 und zweitens durch Erlass eines Aufsichtsentscheids über die periodischen Beiträge der einzelnen Banken einen Monat später; die Aufsichtsentscheide über die Sanierungspläne bis Ende Oktober 2012 erlassen; bis Ende November 2012 die Verordnung über Abwicklungspläne erlassen und bis Ende Oktober 2012 die EU-wettbewerbsrechtskonformen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Brückenbanken annehmen. Priorität wird der Überprüfung der Sanierungs- und der anschließenden Abwicklungspläne der Banken mit systemischer Bedeutung eingeräumt; h) einen Rahmen für die außergerichtliche Restrukturierung von Schulden privater Haushalte sowie kleiner und mittlerer Unternehmen durch Finanzinstitute schaffen und einen Aktionsplan zur Information der Öffentlichkeit über die Restrukturierungsinstrumente umsetzen. (*1)   ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36." (*2)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22." (*3)   ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.“ " 3. Folgender Absatz wird angefügt: „(10)   Um die reibungslose Umsetzung der Programmauflagen sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, steht die Kommission dem Land bei der Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreform weiterhin beratend und anleitend zur Seite. Während der Laufzeit des finanziellen Beistands für Portugal überprüft die Kommission regelmäßig zusammen mit dem IWF und in Abstimmung mit der EZB die Wirksamkeit und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der vereinbarten Maßnahmen und empfiehlt die nötigen Korrekturen, um das Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu erhöhen, die notwendige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen sicherzustellen und negative soziale Auswirkungen, insbesondere auf die schwächsten Gruppen der portugiesischen Gesellschaft, möglichst gering zu halten.“ Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012. Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)   ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. (2)   ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88. (3)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. (4)   ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.