Europäische Union

2007/429/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/429/EG über ein spezifisches Kontrollprogramm für wieder aufzufüllende Kabeljaubestände (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2550)

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21.6.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/28 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/429/EG über ein spezifisches Kontrollprogramm für wieder aufzufüllende Kabeljaubestände (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2550) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich) (2007/429/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates (2) wurden Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See festgelegt. (2) Die Verordnungen (EG) Nr. 27/2005 (3), (EG) Nr. 51/2006 (4) und (EG) Nr. 41/2007 (5) des Rates sehen vorübergehende Beschränkungen des Fischereiaufwands und zusätzliche Bedingungen für die Überwachung, Prüfung und Kontrolle im Rahmen bestimmter Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Bestände vor, die für alle potentiellen Kabeljaufänge in diesen Gewässern gelten. (3) Mit der Entscheidung 2005/429/EG der Kommission (6) wurde für eine Laufzeit von zwei Jahren ein spezifisches Kontrollprogramm eingerichtet um sicherzustellen, dass die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Wiederauffüllung der Kabeljaubestände angemessen umgesetzt werden. (4) Das besondere Kontrollprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (7) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen. (5) Um eine weitere Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontrollprogramms um ein Jahr verlängert werden. (6) Die Entscheidung 2005/429/EG ist daher entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Entscheidung 2005/429/EG werden die Worte „mit einer Laufzeit von zwei Jahren“ durch die Worte „mit einer Laufzeit von drei Jahren“ ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 18. Juni 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). (2)   ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28). (3)   ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1). (4)   ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2017/2006 der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 44). (5)   ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33). (6)   ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 36. (7)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.