Europäische Union

2008/273/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iter, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (2): Art/Muster Nr vom Zollbehörde Ausstellender Staat Ort und Datum (Unterschrift) Stempel 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum (Unterschrift) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. ‚lose geschüttet‘ anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. Text von Bild 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. (Ort und Datum) Stempel (Unterschrift) 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Prüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). (Ort und Datum) Stempel (Unterschrift) (1) Zutreffendes Feld ankreuzen. HINWEISE 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von den Zollbehörden des ausstellenden Staates mit einem Sichtvermerk versehen werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Text von Bild ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungs- staat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. ‚lose geschüttet‘ anzugeben. Text von Bild ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: LEGT folgende Nachweise VOR (1): VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. (Ort und Datum) (Unterschrift) (1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren. „ANHANG IV WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (15)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (16) преференциален произход. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (15)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (16). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (15)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (16). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (15)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (16). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (15)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (16) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (15)) deklareerib, et need tooted on … (16) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (15)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (16). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (15)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (16) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (15)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (16). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (15)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (16). Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (15)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (16). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (15)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (16) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (15)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (16) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (15)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (16). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (15)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (16). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (15)) deklaruje, że — z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone — produkty te mają … (16) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (15)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (16). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizaţia vamală nr. … (15)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (16). Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (15)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (16). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (15)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (16) poreklo. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (15)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (16). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (15)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (16). Fassung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Извозникот на производите што ги покрива овој документ (царинска дозвола бр. … (15)) изјавува дека, освен ако тоа не е јасно поинаку назначено, овие производи имаат преференцијално потекло … (16). … (17). (Ort und Datum) … (18) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) „ANHANG V ERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 AUSGESCHLOSSEN SIND KN-Code Warenbezeichnung 1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt 1806 10 30 1806 10 90 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: – – andere: – – – andere 1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: – – andere (als Malzextrakt): – – – andere 2101 12 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: – – andere 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe): – – andere: – – – andere 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – andere GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse. “ (1)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern. (2)  Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen. (3)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. (4)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. (5)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. (6)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (7)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt. (8)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt. (9)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. (10)  Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (11)  Siehe Bemerkung 6. (12)  Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, hergestellt durch Zusammennähen oder Zusammenfügen von (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teilen, siehe Bemerkung 6. (13)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. (14)  Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005. (15)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden. (16)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an. (17)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (18)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.