Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1740 des Europäischen Rates vom 18. Oktober 2019 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

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Quellenkennung: 32019D1740. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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21.10.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 267/1 BESCHLUSS (EU) 2019/1740 DES EUROPÄISCHEN RATES vom 18. Oktober 2019 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank DER EUROPÄISCHE RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2, auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Amtszeit des Präsidenten der Europäischen Zentralbank, Herrn Mario DRAGHI, der mit Beschluss des Europäischen Rates 2011/386/EU (4) ernannt wurde, läuft am 31. Oktober 2019 ab; daher ist es notwendig, einen neuen Präsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen. (2) Der Europäische Rat möchte Frau Christine LAGARDE ernennen, die nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Frau Christine LAGARDE wird mit Wirkung vom 1. November 2019 für eine Amtszeit von acht Jahren zur Präsidentin der Europäischen Zentralbank ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2019. Im Namen des Europäischen Rates Der Präsident D. TUSK (1)   ABl. C 235 vom 12.7.2019, S. 1. (2)  Stellungnahme vom 17. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. C 258 vom 1.8.2019, S. 2. (4)  Beschluss 2011/386/EU des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 8).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.