Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

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Quellenkennung: 32015D1836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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13.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 266/75 BESCHLUSS (GASP) 2015/1836 DES RATES vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen. (2) Seitdem hat der Rat das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien durch das syrische Regime weiterhin nachdrücklich verurteilt. Er äußerte wiederholt ernste Besorgnis über die sich verschlechternde Lage in Syrien sowie insbesondere über die weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. (3) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Januar 2012, in denen der Rat bekräftigte, dass die Union entschlossen ist, an ihrer Strategie, zusätzliche Maßnahmen gegen das Regime zu verhängen, festzuhalten, solange die Repression anhält, hat der Rat am 14. April 2014 erklärt, dass die EU ihre Politik der restriktiven Maßnahmen gegen das Regime so lange fortsetzen wird, wie die Repressionen andauern. (4) Der Rat hat wiederholt mit großer Sorge die Versuche des syrischen Regimes zur Kenntnis genommen, die restriktiven Maßnahmen der EU zu umgehen, damit seine Politik des gewaltsamen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung weiterhin finanziert und unterstützt werden kann. (5) Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt, und erachtet es angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei der gezielte und differenzierte Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind. (6) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der engen Kontrolle, die das syrische Regime über die Wirtschaft ausübt, ein innerer Kreis von führenden in Syrien operierenden Geschäftsleuten nur dadurch seine Stellung wahren kann, dass er eng mit dem Regime verbunden ist und dessen Unterstützung genießt sowie innerhalb des Regimes Einfluss besitzt. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen dahingehend vorsehen sollte, dass Einreisebeschränkungen verhängt und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum dieser führenden in Syrien operierenden Geschäftsleute stehen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, um sie daran zu hindern, das Regime materiell oder finanziell zu unterstützen, und damit durch ihren Einfluss das Regime selbst mit größerem Nachdruck dazu angehalten wird, seine repressive Politik zu ändern. (7) Vor dem Hintergrund, dass die Macht in Syrien traditionell auf Familienbasis ausgeübt wird, ist der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass die einflussreichen Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf das Machtzentrum innerhalb des derzeitigen syrischen Regimes bilden. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von bestimmten Mitgliedern der Familien Assad und Makhlouf stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden, damit sowohl das Regime durch Mitglieder der genannten Familien unmittelbar dazu bewogen wird, seine repressive Politik zu ändern, als auch die Gefahr der Umgehung restriktiver Maßnahmen durch Familienmitglieder vermieden wird. (8) Die Minister der syrischen Regierung sollten gemeinsam und einzeln als für die vom syrischen Regime verfolgte Repressionspolitik verantwortlich betrachtet werden. Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Minister der syrischen Regierung im spezifischen Kontext des derzeitigen syrischen Regimes wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb dieses Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Ministern innerhalb der syrischen Regierung als auch von Ministern, die nach Mai 2011 im Amt waren, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (9) Die syrischen Streitkräfte sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Streitkräfte zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige höhere Offiziere der Streitkräfte wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte als auch von ehemaligen höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte, die nach Mai 2011 einen höheren Rang bekleideten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (10) Die syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Offiziere dieser Dienste wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste als auch von ehemaligen Mitgliedern dieser Dienste, die nach Mai 2011 eine derartige Stellung innehatten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (11) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner repressiven Politik unterstützen und auf Anordnung und im Namen des Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (12) Um zu verhindern, dass es in Syrien zu Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den Einsatz chemischer Waffen kommt, ist der Rat der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen gegen die in diesem Bereich tätigen Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, vorsehen sollte. (13) Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen, die in einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind. Zudem lassen die restriktiven Maßnahmen die Ausübung der diplomatischen Tätigkeit und des konsularischen Beistands von Mitgliedstaaten in Syrien unberührt. (14) Gegen Personen oder Organisationen innerhalb einer der in den Erwägungsgründen 6 bis 12 genannten Kategorien sollten keine restriktiven Maßnahmen verhängt werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. (15) Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in eine Liste sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt werden. (16) Der Beschluss 2013/255/GASP (2), der den Beschluss 2011/273/GASP ersetzt hat, sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert: 1. Folgende Erwägungsgründe werden eingefügt: „(3) Der Rat hat wiederholt mit großer Sorge die Versuche des syrischen Regimes zur Kenntnis genommen, die restriktiven Maßnahmen der EU zu umgehen, damit seine Politik des gewaltsamen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung weiterhin finanziert und unterstützt werden kann. (4) Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt, und erachtet es angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei der gezielte und differenzierte Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind. (5) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der engen Kontrolle, die das syrische Regime über die Wirtschaft ausübt, ein innerer Kreis von führenden in Syrien operierenden Geschäftsleuten nur dadurch seine Stellung wahren kann, dass er eng mit dem Regime verbunden ist und dessen Unterstützung genießt sowie innerhalb des Regimes Einfluss besitzt. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen dahingehend vorsehen sollte, dass Einreisebeschränkungen verhängt und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum dieser führenden in Syrien operierenden Geschäftsleute stehen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, um sie daran zu hindern, das Regime materiell oder finanziell zu unterstützen, und damit durch ihren Einfluss das Regime selbst mit größerem Nachdruck dazu angehalten wird, seine repressive Politik zu ändern. (6) Vor dem Hintergrund, dass die Macht in Syrien traditionell auf Familienbasis ausgeübt wird, ist der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass die einflussreichen Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf das Machtzentrum innerhalb des derzeitigen syrischen Regimes bilden. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von bestimmten Mitgliedern der Familien Assad und Makhlouf stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden, damit sowohl das Regime durch Mitglieder der genannten Familien unmittelbar dazu bewogen wird, seine repressive Politik zu ändern, als auch die Gefahr der Umgehung restriktiver Maßnahmen durch Familienmitglieder vermieden wird. (7) Die Minister der syrischen Regierung sollten gemeinsam und einzeln als für die vom syrischen Regime verfolgte Repressionspolitik verantwortlich betrachtet werden. Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Minister der syrischen Regierung im spezifischen Kontext des derzeitigen syrischen Regimes wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb dieses Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Ministern innerhalb der syrischen Regierung als auch von Ministern, die nach Mai 2011 im Amt waren, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (8) Die syrischen Streitkräfte sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Streitkräfte zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige höhere Offiziere der Streitkräfte wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte als auch von ehemaligen höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte, die nach Mai 2011 einen höheren Rang bekleideten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (9) Die syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Offiziere dieser Dienste wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste als auch von ehemaligen Mitgliedern dieser Dienste, die nach Mai 2011 eine derartige Stellung innehatten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (10) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner repressiven Politik unterstützen und auf Anordnung und im Namen des Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden. (11) Um zu verhindern, dass es in Syrien zu Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den Einsatz chemischer Waffen kommt, ist der Rat der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen gegen die in diesem Bereich tätigen Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, vorsehen sollte. (12) Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen, die in einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind. Zudem lassen die restriktiven Maßnahmen die Ausübung der diplomatischen Tätigkeit und des konsularischen Beistands von Mitgliedstaaten in Syrien unberührt. (13) Gegen Personen oder Organisationen innerhalb bestimmter Kategorien der vorliegenden Verordnung einer der in den Erwägungsgründen 5 bis 11 genannten Kategorien sollten keine restriktiven Maßnahmen verhängt werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. (14) Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in eine Liste sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt werden.“ 2. Erwägungsgrund 3 wird zu Erwägungsgrund 15 umnummeriert. 3. Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (2)   Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern: a) führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind; b) Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf; c) amtierenden Ministern der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren; d) Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren; e) Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren; f) Mitgliedern der regierungsnahen Milizen oder g) Personen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind; und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind. (3)   Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. (4)   Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt. (5)   Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (6)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar: a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (7)   Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (8)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (9)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden. (10)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (11)   Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6 bis 10 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.“ 4. Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2)   Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren: a) führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind; b) Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf; c) nach Mai 2011 amtierende Minister der syrischen Regierung; d) Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren; e) Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren; f) Mitglieder der regierungsnahen Milizen oder g) Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.