Europäische Union

77/412/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1977 über die Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife

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Avis juridique important | 31977D0412 77/412/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1977 über die Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife Amtsblatt Nr. L 149 vom 17/06/1977 S. 0017 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0085 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0085 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0195 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0195 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 1977 über die Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (77/412/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die neun Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens von Brüssel vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife. Der Gemeinsame Zolltarif ist nach diesem Zolltarifschema aufgebaut. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens kann den Vertragsparteien Änderungen am Abkommen und somit am Zolltarifschema, das Bestandteil des Abkommens ist, empfehlen. Am 18. Juni 1976 hat der genannte Rat eine Empfehlung zur Änderung des Zolltarifschemas abgegeben. Gemäß dem genannten Abkommen wird der Wortlaut jedes Entwurfs einer empfohlenen Änderung allen Vertragsparteien und den Regierungen aller übrigen Unterzeichnerstaaten oder sonstigen angeschlossenen Länder vom belgischen Aussenministerium mitgeteilt ; erheben die Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwände, so gilt die Änderung als angenommen. Erfolgt kein Einwand, so tritt die Änderung sechs Monate nach Ablauf der vorbezeichneten Frist in Kraft. Die Zolltarife aller Vertragsparteien müssen am Ende der zweiten Frist an das geänderte Zolltarifschema angepasst sein. Das belgische Aussenministerium hat den Wortlaut der Empfehlung vom 18. Juni 1976 den Vertragsparteien am 20. Dezember 1976 mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 mitgeteilt. Sie gilt also am 1. Juli 1977 als angenommen, wenn bis dahin keine Einwände gegen die Empfehlung insgesamt oder gegen einen Teil der Empfehlung erhoben werden. Gegen die vorgenannte Empfehlung insgesamt sind keine Einwände zu erheben - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife wird angenommen und soll ab 1. Januar 1978 zur Anwendung kommen. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1977. Im Namen des Rates Der Präsident T. BENN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.