Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1873 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung

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22.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/1 BESCHLUSS (EU) 2016/1873 DES RATES vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. März 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaten und den lateinamerikanischen und den karibischen Ländern zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation. (2) Die Verhandlungen über das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Übereinkommen“) wurden am 29. Januar 2015 erfolgreich abgeschlossen. (3) Mit dem Übereinkommen wird die EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht gegründet. (4) Das Übereinkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden. (5) Bei einem Tätigwerden im Rahmen der EU-LAK-Stiftung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Standpunkte nach Maßgabe der Verträge und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit abstimmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin G. MATEČNÁ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.