Europäische Union

77/585/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

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Avis juridique important | 31977D0585 77/585/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge Amtsblatt Nr. L 240 vom 19/09/1977 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0176 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0176 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0003 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1977 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (77/585/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 24 des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sieht vor, daß dieses Übereinkommen sowie die einschlägigen Protokolle zur Unterzeichnung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft offenstehen. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben am 22. November 1973 eine Erklärung über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (2) abgegeben. In diesem Programm wird hervorgehoben, daß in Anbetracht der wichtigen Rolle des Meeres für den Prozeß der Erhaltung und Weiterentwicklung der Arten sowie angesichts der Bedeutung der Seeschiffahrt und des Seetransports für die harmonische wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft das Problem der Meeresverschmutzung die Gemeinschaft angeht. Ferner sehen dieses Programm sowie die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (3) vor, daß die Gemeinschaft bestimmte Aktionen durchführt, um die verschiedenen Arten der Meeresverschmutzung zu verringern. Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung bestimmt insbesondere, daß angemessene Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Verschmutzung getroffen werden, die durch das Einbringen von Abfallstoffen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie durch die vom Land ausgehende Verschmutzung entsteht. Artikel 23 des Übereinkommens sieht vor, daß Vertragspartei dieses Übereinkommens nur werden kann, wer gleichzeitig Partei wenigstens eines der Protokolle wird, und daß Vertragspartei eines der Protokolle nur werden kann, wer Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder dies gleichzeitig wird. (1)ABl. Nr. C 259 vom 4.11.1976, S. 42. (2)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. (3)ABl. Nr. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. Es erscheint erforderlich, daß die Gemeinschaft dieses Übereinkommen und das Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge abschließt, damit im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Sicherung der Lebensqualität verwirklicht werden kann ; die hierfür erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen. Das Übereinkommen und das Protokoll wurden am 13. September 1976 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie das Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Übereinkommens und des Protokolls sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 25 des Übereinkommens vorgesehene Abschlussakte (1). Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1977. Im Namen des Rates Der Präsident H. SIMONET (1)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens sowie des dieses betreffenden Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.