Europäische Union

2005/591/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fisch-, Fleisch- und Milchsektor in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2813) (Text von Bedeutung für den EWR)

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30.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 200/96 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fisch-, Fleisch- und Milchsektor in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2813) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/591/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1), insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind. (2) Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde mit den Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4) und 2005/271/EG (5) der Kommission geändert. (3) Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde haben vier weitere Betriebe des Fisch-, Fleisch- und Milchsektors ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. (4) Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern. (5) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33. (2)   ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 53. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39. (3)   ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31. (4)   ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 73. Berichtigung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44. (5)   ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13. ANHANG Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden FLEISCH VERARBEITENDE BETRIEBE Ursprüngliche Liste Nr. Vet.-Nr. Name des Betriebs 103 14250301 Radomskie Zakłady Drobiarskie „Imperson“ Sp. z o.o. BETRIEBE, DIE WEISSES FLEISCH VERARBEITEN Ursprüngliche Liste Nr. Vet.-Nr. Name des Betriebs 30 18030501 „Animex-Południe“ Sp. z o.o. FISCH VERARBEITENDE BETRIEBE Ursprüngliche Liste Nr. Vet.-Nr. Name des Betriebs 13 22111807 „Laguna“ s.j. MILCH VERARBEITENDE BETRIEBE Zusätzliche Liste Nr. Vet.-Nr. Name des Betriebs 11 14031601 Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska w Garwolinie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.