Europäische Union

92/230/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1992 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen

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Avis juridique important | 31992D0230 92/230/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1992 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen Amtsblatt Nr. L 116 vom 30/04/1992 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Februar 1992 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen (92/230/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Europa-Abkommens das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen zu genehmigen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen sowie seine Anhänge, die Protokolle, die Briefwechsel und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die genannten Texte sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 48 des Interimsabkommens für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Vitor MARTINS (1) ABl. Nr. C 39 vom 17. 2. 1992.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.