Europäische Union

2012/830/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8967)

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22.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 356/78 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8967) (Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich) (2012/830/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2012 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2012/294/EU vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2012 ausgeschöpft wurden. (2) Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2012 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen. (3) Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 25. April 2012 ausgeführt hat, d. h. gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegte Vorhaben zur Verbesserung der Kontrollsysteme eines Mitgliedstaats, die Messung der Maschinenleistung sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 festgelegt. (4) Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge auf Finanzierung durch die EU abgelehnt, die im Rahmen der Programme für Maßnahmen wie Pilotprojekte, für den Bau oder die Modernisierung von Patrouillenschiffen und -flugzeugen und für Ausbildungsvorhaben ohne Bezug zu den Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten eingereicht wurden, da sie nicht die oben angeführten prioritären Bereiche betrafen. Innerhalb der von der Kommission vorgegebenen prioritären Bereiche konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle Vorhaben in den Programmen berücksichtigt werden. Die Kommission musste die Vorhaben für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und der von der Kommission für die Rückverfolgbarkeit festgelegten Anforderungen auswählen. Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (5) Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) entwickelt werden. (6) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) entstehen, überprüft. (7) Die Kommission hat die Vorhaben bewertet, deren Kosten 40 000 EUR ohne MwSt. nicht übersteigen, und diejenigen zugelassen, bei denen aufgrund der voraussichtlichen Verbesserungen des Kontrollsystems in den antragstellenden Mitgliedstaaten eine Kofinanzierung durch die EU gerechtfertigt ist. (8) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (9) Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. (10) Damit eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, müssen die auf der Grundlage dieser Verordnung kofinanzierten Vorhaben allen einschlägigen Bestimmungen der EU-Vorschriften und insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT–Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden. (3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist. (3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4 500 EUR pro Schiff berechnet. Artikel 7 Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien 194 250 94 250 84 825 Bulgarien 30 678 30 678 27 610 Dänemark 5 055 113 3 522 171 2 941 347 Deutschland 4 511 100 425 000 382 500 Irland 52 005 000 1 000 000 900 000 Griechenland 1 246 750 1 246 750 1 122 075 Spanien 10 528 653 7 029 087 6 326 179 Frankreich 4 815 437 3 349 587 3 014 628 Italien 9 299 000 2 880 000 2 592 000 Lettland 76 355 76 355 68 719 Litauen 150 462 150 462 135 416 Malta 1 098 060 951 860 856 674 Niederlande 2 639 439 250 000 225 000 Österreich 409 102 128 179 115 361 Polen 4 771 695 1 516 741 1 365 067 Portugal 2 013 500 1 863 500 1 677 150 Finnland 2 560 000 2 280 000 2 052 000 Schweden 2 980 000 2 900 000 2 610 000 Vereinigtes Königreich 1 284 738 545 284 490 755 Insgesamt 105 669 332 30 239 904 26 987 307 Artikel 8 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 2012 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 86. (3)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1. (4)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (5)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (EUR) Mitgliedstaat & Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien: BE/12/08 30 000 30 000 27 000 BE/12/09 4 250 4 250 3 825 BE/12/10 100 000 0 0 Zwischensumme 134 250 34 250 30 825 Bulgarien: BG/12/02 30 678 30 678 27 610 Zwischensumme 30 678 30 678 27 610 Dänemark: DK/12/20 336 419 0 0 DK/12/22 269 136 0 0 DK/12/23 538 271 0 0 DK/12/24 134 568 134 568 121 111 DK/12/25 95 637 0 0 DK/12/26 158 911 0 0 DK/12/27 275 864 275 864 248 278 DK/12/28 272 500 272 500 245 250 DK/12/29 281 265 281 265 250 000 DK/12/30 282 592 282 592 250 000 DK/12/31 280 439 280 439 250 000 DK/12/32 296 049 296 049 250 000 DK/12/33 262 407 262 407 235 870 DK/12/34 269 136 269 136 242 222 DK/12/35 22 000 22 000 19 800 DK/12/36 405 000 405 000 250 000 DK/12/37 375 000 375 000 250 000 DK/12/38 163 500 163 500 147 150 Zwischensumme 4 718 694 3 320 319 2 759 681 Deutschland: DE/12/23 400 000 400 000 360 000 DE/12/24 165 000 0 0 DE/12/25 250 000 0 0 DE/12/27 358 000 0 0 DE/12/28 110 000 0 0 DE/12/29 350 000 0 0 DE/12/30 95 000 0 0 DE/12/31 443 100 0 0 DE/12/32 650 000 0 0 DE/12/33 970 000 0 0 DE/12/34 275 000 0 0 DE/12/35 420 000 0 0 Zwischensumme 4 486 100 400 000 360 000 Irland: IE/12/06 20 000 0 0 IE/12/08 70 000 0 0 Zwischensumme 90 000 0 0 Griechenland: EL/12/11 180 000 180 000 162 000 EL/12/12 750 000 750 000 675 000 EL/12/13 180 000 180 000 162 000 EL/12/14 26 750 26 750 24 075 EL/12/15 110 000 110 000 99 000 Zwischensumme 1 246 750 1 246 750 1 122 075 Spanien: ES/12/02 939 263 939 263 845 336 ES/12/03 974 727 974 727 877 255 ES/12/05 795 882 795 883 716 294 ES/12/06 759 305 759 305 683 375 ES/12/08 163 250 163 250 146 925 ES/12/09 72 000 72 000 64 800 ES/12/10 100 000 100 000 90 000 ES/12/11 379 000 379 000 341 100 ES/12/12 490 000 490 000 441 000 ES/12/13 150 000 150 000 135 000 ES/12/15 150 000 0 0 ES/12/18 54 000 54 000 48 600 ES/12/19 290 440 290 440 261 396 ES/12/21 17 500 17 500 15 750 ES/12/22 681 000 0 0 ES/12/23 372 880 372 880 335 592 ES/12/24 415 254 0 0 Zwischensumme 6 804 501 5 558 247 5 002 423 Frankreich: FR/12/08 777 600 777 600 699 840 FR/12/09 870 730 870 730 783 656 FR/12/10 229 766 229 766 206 789 FR/12/11 277 395 277 395 249 656 FR/12/12 230 363 230 363 207 327 FR/12/13 197 403 197 403 177 663 FR/12/14 450 000 450 000 405 000 FR/12/15 211 500 0 0 FR/12/16 274 330 274 330 246 897 FR/12/17 254 350 0 0 Zwischensumme 3 773 437 3 307 587 2 976 828 Italien: IT/12/13 135 000 135 000 121 500 IT/12/15 125 000 125 000 112 500 IT/12/16 withdrawn 0 0 IT/12/17 250 000 250 000 225 000 IT/12/18 250 000 0 0 IT/12/19 630 000 630 000 567 000 IT/12/21 1 500 000 1 500 000 1 350 000 IT/12/22 311 000 0 0 IT/12/23 38 000 0 0 IT/12/24 1 900 000 0 0 Zwischensumme 5 139 000 2 640 000 2 376 000 Lettland: LV/12/02 6 732 6 732 6 058 LV/12/03 58 350 58 350 52 515 Zwischensumme 65 082 65 082 58 573 Litauen: LT/12/04 150 462 150 462 135 416 Zwischensumme 150 462 150 462 135 416 Malta: MT/12/04 30 000 30 000 27 000 MT/12/07 261 860 261 860 235 674 Zwischensumme 291 860 291 860 262 674 Niederlande: NL/12/07 250 000 250 000 225 000 NL/12/08 278 172 0 0 NL/12/09 277 862 0 0 NL/12/10 286 364 0 0 NL/12/11 276 984 0 0 NL/12/12 129 398 0 0 NL/12/13 129 500 0 0 NL/12/14 200 000 0 0 NL/12/15 230 000 0 0 NL/12/16 136 329 0 0 NL/12/17 19 300 0 0 NL/12/18 36 120 0 0 NL/12/19 89 860 0 0 NL/12/20 299 550 0 0 Zwischensumme 2 639 439 250 000 225 000 Österreich: AT/12/01 128 179 128 179 115 361 AT/12/02 280 923 0 0 Zwischensumme 409 102 128 179 115 361 Polen: PL/12/08 103 936 0 0 PL/12/10 41 028 0 0 PL/12/11 15 955 0 0 PL/12/07 40 500 0 0 PL/12/08 1 000 000 1 000 000 900 000 PL/12/09 172 600 0 0 PL/12/10 1 505 000 0 0 PL/12/11 208 760 0 0 PL/12/12 227 350 0 0 PL/12/13 240 300 0 0 PL/12/14 323 000 323 000 290 700 PL/12/15 181 000 0 0 PL/12/16 416 000 0 0 Zwischensumme 4 475 429 1 323 000 1 190 700 Portugal: PT/12/08 25 000 25 000 22 500 PT/12/10 105 000 150 000 135 000 PT/12/11 150 000 0 0 Zwischensumme 325 000 175 000 157 500 Finnland: FI/12/11 1 000 000 1 000 000 900 000 FI/12/12 1 000 000 1 000 000 900 000 FI/12/13 280 000 280 000 252 000 FI/12/14 280 000 0 0 Zwischensumme 2 560 000 2 280 000 2 052 000 Schweden: SE/12/07 850 000 850 000 765 000 SE/12/08 750 000 750 000 675 000 SE/12/09 300 000 300 000 270 000 SE/12/10 1 000 000 1 000 000 900 000 SE/10/11 80 000 0 0 Zwischensumme 2 980 000 2 900 000 2 610 000 Vereinigtes Königreich: UK/12/51 122 219 122 219 109 997 UK/12/52 564 086 0 0 UK/12/54 50 141 50 141 45 127 UK/12/55 43 873 43 873 39 486 UK/12/56 122 219 122 219 109 997 UK/12/73 12 535 12 535 11 282 UK/12/74 162 958 162 958 146 662 Zwischensumme 1 078 032 513 945 462 551 Insgesamt 41 397 816 24 615 360 21 925 217 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (EUR) Mitgliedstaat & Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Deutschland: DE/12/22 25 000 25 000 22 500 Zwischensumme 25 000 25 000 22 500 Spanien: ES/12/17 1 256 340 0 0 ES/12/20 326 124 0 0 Zwischensumme 1 582 464 0 0 Italien: IT/12/12 240 000 240 000 216 000 IT/12/14 130 000 0 0 IT/12/20 3 400 000 0 0 Zwischensumme 3 770 000 240 000 216 000 Malta: MT/12/03 146 200 0 0 MT/12/05 400 000 400 000 360 000 Zwischensumme 546 200 400 000 360 000 Insgesamt 5 923 664 665 000 598 500 ANHANG III ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME (EUR) Mitgliedstaat & Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien: BE/12/07 60 000 60 000 54 000 Zwischensumme 60 000 60 000 54 000 Dänemark: DK/12/19 201 852 201 852 181 666 DK/12/21 134 567 0 0 Zwischensumme 336 419 201 852

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.