Europäische Union

74/153/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1973 über die Genehmigung des Erwerbs der Mehrheit der Aktien der Rheinstahl AG durch die August- Thyssen-Hütte AG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31974D0153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htigt man den Machtzuwachs der ATH-Gruppe sowie die weitreichende Diversifizierung der Gruppen Thyssen und Mannesmann , durch die diese Gruppen auf zahlreichen , zum Teil dem Stahlmarkt nachgelagerten Märkten miteinander in Wettbewerb treten werden , so ist festzustellen , daß sich die bereits in der Vergangenheit bestehenden Möglichkeiten für ATH , auf Entscheidungen der Mannesmann-Gruppe Einfluß zu nehmen , beträchtlich verstärken . Es kann zwar gegenwärtig davon ausgegangen werden , daß zwischen Mannesmann und Thyssen auf dem Markt der Walzstahlfertigerzeugnisse kein wesentlicher Wettbewerb besteht , weil Mannesmann die Fertigung dieser Erzeugnisse durch Übertragung ihrer Walzanlagen an ATH aufgegeben hat . Es lässt sich nicht voraussehen , ob Mannesmann durch Neuinvestitionen oder durch Erwerb der Kontrolle über Stahl erzeugende Unternehmen den Wettbewerb auf diesem Gebiet wieder aufnimmt : dies kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden . Solange die gemeinsame Kontrolle über MRW besteht , kann ATH diesbezueglichen Absichten von Mannesmann entgegenwirken und demnach Mannesmann als Wettbewerber vom Stahlmarkt fernhalten . Die gemeinsame Kontrolle über MRW beeinträchtigt daher die Unabhängigkeit der Mannesmann-Gruppe gegenüber der ATH/Rheinstahl-Gruppe . Das Einvernehmen zwischen ATH und Mannesmann , das die gegenwärtigen Verbindungen unvermeidlich machen , wird zu einer Koordinierung des Verhaltens der beiden Gruppen führen und den Wettbewerb zwischen ihnen verhindern . Um den Wettbewerb zwischen beiden Gruppen zu erhalten , ist es geboten , die Einflußmöglichkeiten von ATH auf die Mannesmann-Gruppe im wesentlichen zu beseitigen und Mannesmann in die Lage zu versetzen , ihre unternehmerischen Entscheidungen in voller Unabhängigkeit und Selbständigkeit zu treffen . Hierfür ist mindestens die Aufhebung der gemeinsamen Kontrolle von ATH und Mannesmann über MRW erforderlich . Diese gemeinsame Kontrolle kann durch Rückführung der Kapitalbeteiligung der ATH an MRW von gegenwärtig 1/3 auf 1/4 aufgehoben werden , sofern zugleich sichergestellt wird , daß Mannesmann eine Mehrheit von 3/4 am Kapital der MRW erhält . Zum gleichen Zweck ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts " Vereinigung MRW " aufzulösen sowie der zwischen der " Vereinigung MRW " und MRW geschlossene Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag zu kündigen . An die MRW betreffenden Verträgen gleicher Art darf sich ATH in Zukunft nicht beteiligen . Die Genehmigung des beabsichtigten Vorgehens kann demnach nur unter der Bedingung erfolgen , daß ATH - die Beteiligung an der MRW auf 25 v.H . zurückführt , indem sie ihre diesen Anteil übersteigende Beteiligung der Mannesmann AG zum Kauf anbietet ; - die Vereinbarung über die Bildung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts " Vereinigung MRW " sowie den zwischen der " Vereinigung MRW " und MRW geschlossenen Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag kündigt und sich an gleichartigen , die MRW betreffenden Verträgen nicht beteiligt . Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist der ATH eine angemessene Frist zu gewähren . Es scheint angebracht , diese Frist auf ein Jahr , beginnend mit dem Tag der Verwiklichung des Vorgehens , zu bemessen und zu bestimmen , daß diese Frist spätestens am 31 . Dezember 1974 abläuft . Die ATH hat die Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen unverzueglich anzuzeigen . Die Kommission muß sich eine Überprüfung dieser Bedingung für den Fall vorbehalten , daß ATH ihre Beteiligung am Grundkapital von MRW nicht innerhalb der vorgenannten Frist dadurch auf 25 v.H . zurückführt , daß sie ihre diesen Anteil übersteigende Beteiligung an die Mannesmann AG veräussert . Die ATH ist weiter zu verpflichten , keine Anteile am Kapital der Mannesmann AG oder von Unternehmen , die durch die Mannesmann AG allein oder gemeinsam mit Dritten kontrolliert werden , zu erwerben . 23 . Die Thyssen-Gruppe hat mit den Fried . Krupp Hüttenwerken ( FKH ) , Theodor Wuppermann , Ibach Stahlwerken , Eisen - und Stahlwerke Rötzel und der Fürstlich Hohenzollernschen Hüttenverwaltung Laucherthal Vereinbarungen über Spezialisierung und gemeinsamen Verkauf getroffen ( Rationalisierungsgruppe West ) ( 5 ) . Die Rheinstahl-Gruppe hat mit der Hösch AG und der Siegener AG Geisweid Vereinbarungen über Spezialisierung und gemeinsamen Verkauf getroffen ( Rationalisierungsgruppe Westfalen ) ( 5 ) . Infolge der Zugehörigkeit der Unternehmen der Thyssen-Gruppe zur Rationalisierungsgruppe West und der Unternehmen der Rheinstahl-Gruppe zur Rationalisierungsgruppe Westfalen würden bei der Verwirklichung des beabsichtigten Vorgehens Unternehmen der neuen Gruppe Thyssen Rheinstahl zwei Organisationen , die miteinander im Wettbewerb stehen , angehören . Demnach würde die Gefahr bestehen , daß zwischen den grossen Gruppen Thyssen/Rheinstahl , Estel ( Hösch-Hoogovens ) und Krupp der normale Wettbewerb ausgeschlossen würde . Die drei genannten Gruppen vertreten in der Gemeinschaft einen Rohstahlanteil von rund 22 % . Das beabsichtigte Vorgehen hat demnach eine grundlegende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Folge , die bei der Genehmigung vorlagen und auf Grund derer die Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 65 § 2 gegeben waren . Um die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der bezeichneten Gruppen voneinander wieder herzustellen , muß die Kommission die ATH verpflichten , daß sie und die von ihr kontrollierten Unternehmen bis zum 31 . März 1974 aus den Rationalisierungsgruppen West und Westfafalen ausscheiden . 24 . Persönliche Verbindungen zwischen den Verwaltungsorganen der beteiligten Stahlproduktions - und Stahlhandelsunternehmen und nichtbeteiligten Unternehmen gleicher Art können sich auf den Wettbewerb auf dem Stahlmarkt abträglich auswirken . Die solche Verbindungen beinhaltenden Gefahren sind umso grösser , als sie andere Gruppen dem Einfluß der infolge des Zusammenschlusses erheblich verstärkten Thyssen Rheinstahl-Gruppe aussetzen können . Die Kommission muß daher an die Genehmigung die Auflage knüpfen , daß zwischen den unmittelbar und mittelbar beteiligten Unternehmen der Stahlproduktion und des Stahlhandels und Konkurrenzunternehmen keine personellen Verbindungen bestehen . Dies gilt nicht für die Mannesmannröhren-Werke AG . Im Falle von Gemeinschaftsunternehmen der Stahlproduktion und des Stahlhandels , an denen die Thyssen/Rheinstahl-Gruppe beteiligt ist , soll es indessen den übrigen mitkontrollierenden dritten Unternehmen unbenommen sein , Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane in die Verwaltungsorgane des Gemeinschaftsunternehmens zu entsenden . 25 . Auf Grund ihrer Grösse , ihrer Stellung auf den Walzstahlmärkten und ihrer stark diversifizierten Produktionsstruktur könnten neue wichtige Beteiligungen der Thyssen/Rheinstahl-Gruppe an Unternehmen der Stahlerzeugung , des Stahlhandels oder der Verarbeitung mit einem bedeutenden Stahlverbrauch zu weiteren Wettbewerbsbeschränkungen führen , insbesondere auch dadurch , daß der Gruppe eine künstliche Vorzugsstellung verschafft würde , die wesentliche Vorteile im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringen könnte . Damit die Kommission die Auswirkungen solcher Beteiligungen auf den Wettbewerb würdigen kann , unterliegt ihr Erwerb der vorherigen Genehmigung , soweit sie 10 % oder mehr betragen und die nicht unter Artikel 80 des Vertrages fallenden Unternehmen , an denen eine Beteiligung erworben werden soll , mehr als 50 000 t Stahl jährlich verbrauchen . 26 . Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Auflagen stellt die Kommission fest , daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit geben wird , auf einem bedeutenden Teil des Stahlmarktes die Preise zu bestimmen , die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern oder den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen , insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung , die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt . Demnach entspricht das beabsichtigte Vorgehen den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 und kann genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Erwerb der Mehrheit der Aktien der Rheinstahl AG durch die August-Thyssen-Hütte AG wird genehmigt . Artikel 2 Die Genehmigung wird unter der Bedingung erteilt , daß die August-Thyssen-Hütte AG 1 . ihre Kapitalbeteiligung an der Mannesmannröhren-Werke AG dadurch auf 25 v.H . zurückführt , daß sie ihre diesen Anteil übersteigende Beteiligung am Grundkapital der Mannesmannröhren-Werke AG der Mannesmann AG zum Kauf anbietet und 2 . die Vereinbarung über die Bildung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts " Vereinigung Mannesmannröhren-Werke AG " vom 16 . Dezember 1969 sowie den zwischen der " Vereinigung Mannesmannröhren-Werke AG " und der Mannesmannröhren-Werke AG geschlossenen Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag vom 13 . /16 . März 1970 kündigt und sich an gleichartigen , die Mannesmannröhren-Werke AG betreffenden Verträgen nicht beteiligt . Für die Erfuellung dieser Bedingung wird der August-Thyssen-Hütte AG eine Frist von einem Jahr vom Tage der Verwirklichung des Vorgehens , spätestens jedoch bis zum 31 . Dezember 1974 , gewährt . Die August-Thyssen-Hütte AG hat der Kommission die Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen anzuzeigen . Sollte die August-Thyssen-Hütte AG den unter 1 . genannten Beteiligungsanteil nicht innerhalb dieser Frist an die Mannesmann AG veräussert haben , so wird die Kommission über die Bedingung des durch Artikel 1 genehmigten Zusammenschlusses erneut entscheiden . Artikel 3 Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden : 1 . Es ist der August-Thyssen-Hütte AG untersagt , Anteile am Kapital der Mannesmann AG oder der durch die Mannesmann AG kontrollierten Unternehmen zu erwerben . 2 . Die August-Thyssen-Hütte AG und die von ihr kontrollierten Unternehmen haben bis zum 31 . März 1974 aus den Rationalisierungsgruppen West und Westfalen auszuscheiden . Die Erfuellung dieser Auflage ist der Kommission anzuzeigen . 3 . Mitglieder von Verwaltungsorganen der durch das Vorgehen betroffenen Unternehmen der Stahlproduktion und des Stahlhandels dürfen den Verwaltungsorganen von noch nicht betroffenen Unternehmen gleicher Art nicht angehören . Dies gilt nicht für die Mannesmannröhre-Werke AG . Bei Unternehmen der Stahlproduktion und des Stahlhandels , die von der August-Thyssen-Hütte AG unmittelbar oder mittelbar gemeinsam mit dritten Unternehmen kontrolliert werden , ist die Zugehörigkeit von Mitgliedern der Verwaltungsorgane aller an der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Unternehmen in den Verwaltungsorganen des Gemeinschaftsunternehmens gestattet . 4 . Der Erwerb einer Beteiligung von 10 % oder mehr am Kapital von Unternehmen der Stahlerzeugung , des Stahlhandels und der Weiterverarbeitung von Stahl , soweit ein solches Unternehmen mehr als 50 000 t Stahl jährlich verbraucht , unterliegt der vorherigen Genehmigung der Kommission . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die August-Thyssen-Hütte AG , Duisburg-Hamborn , gerichtet . Brüssel , den 20 . Dezember 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI ( 1 ) Amtsblatt der EGKS vom 11 . 5 . 1954 , S . 345 . ( 2 ) Die noch nicht einheitlichen Statistiken der sechs ursprünglichen und der d * ei neuen Mitgliedstaaten ermöglichen keinen Vergleich für alle Erzeugnisgruppen . ( 3 ) Vergleichbare Zahlen der Edelstahlerzeugung der Beitrittsländer liegen nicht vor , so daß bei Edelstahl auf die Produktionsanteile in der Sechsergemeinschaft abgestellt wurde . ( 4 ) Die nicht abgedruckten Einzelheiten über die " Vereinigung MRW " gehören zu den Geschäftsbeziehungen zwischen Mannesmann und ATH , die unter das Berufsgeheimnis fallen . ( 5 ) Entscheidung Nr . 71/312/EGKS und Nr . 71/313/EGKS ( ABl . Nr . L 201 vom 5 . 9 . 1971 , S . 1 und 12 ) .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.