Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. 7. Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Beschwerden, die die Verarbeitung von Daten durch die Kommission betreffen, sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/). Anlage IV Erklärung zum ursprung Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen Französische Fassung L’exportateur (Numéro d’exportateur enregistré — excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l’envoi est inférieure à EUR 10 000  (18)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (19) au sens des règles d’origine de la Décision d’association des pays et territoires d’outre-mer et que le critère d’origine satisfait est … … (20) Englische Fassung The exporter (number of registered exporter — unless the value of the consigned originating products does not exceed EUR 10 000 (1) ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … … (3) Anlage V Lieferantenerklärung für erzeugnisse ohne präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren… (1) in…hergestellt wurden (2) und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren eines WPA, ÜLG oder der Europäischen Union gelten: … (3) … (4) … (5) … … … (6) Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. … (7) … (8) … (9) Erläuterung Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. (1) – Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „… dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind.“ – Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 1 dieses Anhangs), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2) Europäische Union, Mitgliedstaat, WPA-Land oder ÜLG. (3) Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muss angemessen und sollte so genau sein, dass die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann. (4) Zollwert, falls erforderlich. (5) Ursprungsland, nur falls verlangt. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben. (6) Zusatz „und in [der Europäischen Union] [Mitgliedstaat] [WPA-Land] [ÜLG] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: … “, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich. (7) Ort und Datum. Ort und Datum Für eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieses Anhangs wird folgender Satz angefügt: Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: … bis … (8) Name und Stellung in der Firma. (9) Unterzeichnung Anlage VI Auskunftsblatt 1.    Das Auskunftsblatt gemäß dieser Anlage ist zu verwenden; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen dieser Beschluss verfasst ist, und muss dem Recht des Ausfuhrlands oder -gebiets entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2.    Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g/m2 zu verwenden. 3.    Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. 1. Lieferant(1)   AUSKUNFTSBLATT für den Präferenzverkehr zwischen EUROPÄISCHE UNION und den ÜLG 2. Empfänger(1)   3. Be- oder Verarbeiter(1)   4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist 6. Einfuhrzollstelle(1) 5. Für den Dienstgebrauch 7. Einfuhrpapier(2)     Art/Muster … Nr. …     Serie: …     Datum …   WAREN 8. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) 10. Menge(1)       11. Wert(4) VERWENDETE EINGEFÜHRTE MATERIALIEN 12. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) 13. Ursprungsland 14. Menge(3) 15. Wert(2)(5)           16. Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 17. Anmerkungen   18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. LIEFERANTENERKLÄRUNG   Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:   Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben       auf diesem Auskunftsblatt richtig sind.   Dokument …     Art/Muster … Nr. …     Zollstelle…     Datum … … (Ort) … (Datum)   Stempel       … (Unterschrift)   … (Unterschrift) (1)(2)(3)(4)(5) Anmerkungen auf der Rückseite. ANTRAG AUF NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Nachprüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit. Die Nachprüfung hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt   a) von der auf ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind  (*)   b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)  (*)     … … (Ort und Datum) (Ort und Datum)     Stempel der Behörde Stempel der Behörde … … (Unterschrift des Beamten) (Unterschrift des Beamten)           (*) Nicht Zutreffendes streichen. ANMERKUNGEN (1) Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens. (2) Ausfüllung freigestellt. (3) kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit (4) Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Das gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben. (5) Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben. (1)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Abl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (6)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. (7)  Siehe Einleitende Bemerkung 4.2. (8)  Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt. (9)  Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt. (10)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt. (11)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend hergestellte Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe einleitende Bemerkung 6. (12)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (13)  Siehe Einleitende Bemerkung 7. (14)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. (15)  Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden der ÜLG mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.“ (16)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (17)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (18)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis „acting on the basis of the statement on origin made out by [Name und vollständige Anschrift des Ausführers in dem ÜLG], registered under the following number [Nummer als registrierter Ausführer in dem ÜLG]“ angeben. (19)  Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 46 dieses Anhangs, so hat der Ausführer diese Erzeugnisse auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzuzeigen. (20)  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „P“; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: Anzugeben ist der Buchstabe „W“, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („Harmonisiertes System“) des ausgeführten Erzeugnisses (z. B. „W“ 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: a) Bei Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder einer bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 dieses Anhangs: „EU cumulation“ bzw. „cumul UE“; „OCT cumulation“ bzw. „cumul PTOM“; b) bei Kumulierung mit einem WPA-Land nach Artikel 8 dieses Anhangs: „cumulation with EPA country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays APE [Name des Landes]“; c) bei Kumulierung mit einem APS-Land nach Artikel 9 dieses Anhangs: „cumulation with GSP country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays SPG [Name des Landes]“; d) bei Kumulierung mit einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel 10 dieses Anhangs geschlossen hat: „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“. ANHANG III VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME VON PRÄFERENZEN Artikel 1 Grundsätze für die Rücknahme von Präferenzen (1)   Die in Artikel 44 dieses Beschlusses vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden im Falle von a) Betrug, b) Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren oder c) Unterlassung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang II Titel V vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen nach den Artikeln 44 bis 50 dieses Beschlusses. (2)   Die in Absatz 1 genannte Verwaltungszusammenarbeit erfordert unter anderem, dass ein ÜLG a) der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; b) die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt; c) angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern; d) die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Ermittlungen im Namen der Union durchzuführen, um zu prüfen, ob die für die Gewährung der Regelungen nach Artikel 44 dieses Beschlusses maßgeblichen Unterlagen und Angaben echt bzw. richtig sind; e) die in Anhang II Artikel 7 bis 10 definierten Ursprungsregeln bezüglich der Kumulierung einhält bzw. deren Einhaltung gewährleistet; f) die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird; Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Wareneinfuhren im Rahmen der Präferenzregelungen dieses Beschlusses den üblichen Umfang der Ausfuhren des ÜLG bei Weitem übersteigen. Artikel 2 Rücknahme der Präferenzbehandlung (1)   Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst a) den in Artikel 90 dieses Beschlusses genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren konsultiert, b) die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, und c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, infrage stellen können. Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Artikel 88 dieses Beschlusses genannten Ausschuss darüber. (2)   Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Artikel 88 dieses Beschlusses genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern. (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Rücknahme der Präferenzen oder ihre Verlängerung oder Aussetzung rechtfertigen können. ANHANG IV SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen Im Sinne der Artikel 2 bis 10 über Schutz- und Überwachungsmaßnahmen gilt Folgendes: a) Der Ausdruck „gleichartige Ware“ bezeichnet eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. b) Der Ausdruck „interessierte Parteien“ bezeichnet diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind. c) Es wird davon ausgegangen, dass „ernste Schwierigkeiten“ vorliegen, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern. Artikel 2 Grundsätze für die Schutzmaßnahmen (1)   Wird ein in Artikel 44 dieses Beschlusses genanntes Ursprungserzeugnis eines ÜLG in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen getroffen werden. (2)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise die Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziierung mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen. Sie dürfen die Rücknahme der durch den vorliegenden Beschluss gewährten Präferenzen nicht überschreiten. (3)   Bei der Einführung oder Änderung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der betroffenen ÜLG besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Artikel 3 Einleitung der Verfahren (1)   Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 2 dieses Anhangs erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten. (2)   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 dieses Anhangs erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.