Europäische Union

2009/585/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/965/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5947)

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1.8.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 201/65 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/965/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5947) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2009/585/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere können gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt werden. (2) Die Entscheidung 2008/965/EG der Kommission (3) sieht vor, dass die Gemeinschaft dem Referenzlaboratorium für aviäre Influenza (Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich) eine Finanzhilfe für die Umsetzung seines Arbeitsprogramms im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 gewährt, die 100 % der beihilfefähigen Ausgaben gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (4) ausmacht, jedoch höchstens 400 000 EUR beträgt. (3) Gemäß dem genehmigten Arbeitsprogramm des Referenzlaboratoriums für aviäre Influenza müssen entsprechend dem Auftreten von Influenza bei Vögeln und anderen Tieren die möglichen zoonotischen Auswirkungen fortlaufend überwacht werden, die sich aus dem von den Influenzaviren ausgehenden Risiko ergeben. (4) Das neue Influenza-Virus des Typs A(H1N1), das kürzlich in Mexiko, in den USA und in anderen Teilen der Welt beim Menschen festgestellt wurde, enthält Genmaterial von Influenzaviren, die bei Schweinen, Vögeln und Menschen auftreten; es scheint sich jedoch von anderen bei Schweinen auftretenden H1N1-Viren zu unterscheiden. In Kanada wurde auch in einem Schweinebestand das neue Influenza-Virus des Typs A(H1N1) festgestellt. Dies könnte der erste Fall einer Übertragung dieses Subtyps vom Menschen auf das Tier sein. Die Bedeutung dieser Ergebnisse ist jedoch noch nicht vollständig wissenschaftlich geklärt und bewertet. Hierfür werden hinreichende wissenschaftliche Daten benötigt. (5) Um eine veterinärmedizinische Risikobewertung erstellen zu können, sind relevante wissenschaftliche Daten zu folgenden Aspekten erforderlich: Infektionsdynamik, Pathogenese, Anfälligkeit der Wirtstiere und Übertragbarkeit des neuen Influenza-Virus des Typs A(H1N1) bei unterschiedlichen Tierarten, insbesondere bei Schweinen. Im Rahmen der entsprechenden Untersuchungen soll insbesondere ein Instrumentarium aus Reagenzien und Materialien für die Labordiagnose erstellt werden. (6) Diese Untersuchungen sollten in das Jahresarbeitsprogramm 2009 des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums für aviäre Influenza aufgenommen werden, da dieses bereits Modelle für die Analyse von Infektionsparametern entwickelt und Tests mit Influenzaviren unterschiedlicher Herkunft durchgeführt hat. Im Rahmen ergänzender Untersuchungen an Schweinen sollen durch eine Kombination multifaktorieller Messungen Belege für die Anfälligkeit von Schweinen und die potenziellen Folgen einer Infektion mit dem neuen Influenza-Virus des Typs A(H1N1) ermittelt werden. Sämtliche Untersuchungen (sowohl an Tieren als auch im Labor) werden unter strenger Einhaltung der Bedingungen für die biologische Sicherheit und das Containment durchgeführt, die das Referenzlaboratorium bereits zur Untersuchung der aviären Influenza anwendet. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger innerhalb bestimmter Fristen alle erforderlichen Informationen vorlegen. (8) Die Kommission hat das vom Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für aviäre Influenza vorgelegte geänderte ergänzende Arbeitsprogramm einschließlich des entsprechend geänderten Finanzplans geprüft. (9) Somit sollte dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für aviäre Influenza eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt werden, damit es die ergänzenden Untersuchungen zum neuen Influenza-Virus des Typs A(H1N1) durchführen kann. (10) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Ferner werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates (6) fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom Fonds getragen. In Bezug auf die vorgeschlagenen Ausgaben ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 13 Absatz 2 der Entscheidung 2008/965/EG wird der Betrag „400 000 EUR“ durch den Betrag „530 000 EUR“ ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Veterinary Laboratories Agency (VLA), Weybridge, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, Herrn Ian Brown, Tel. +44 1932357339. Brüssel, den 31. Juli 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. (3)   ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 112. (4)   ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8. (5)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (6)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.