Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/899 des Rates vom 8. Juni 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Copernicus) zu vertretenden Standpunkt

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12.6.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/16 BESCHLUSS (EU) 2015/899 DES RATES vom 8. Juni 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Copernicus) zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen. (3) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 249/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeweitet. (5) Diese Zusammenarbeit sollte nach den in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen auf Norwegen erweitert werden, dessen Beteiligung daher ab dem 1. Januar 2014 beginnen sollte. (6) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2014 zu ermöglichen. (7) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin D. REIZNIECE-OZOLA (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 249/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 (1) auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 911/2010 (2) ausgeweitet. (2) Diese Zusammenarbeit sollte nach den in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen auf Norwegen erweitert werden, dessen Beteiligung daher ab dem 1. Januar 2014 beginnen sollte. (3) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2014 zu ermöglichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 8d Buchstabe e des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „Norwegen und“ gestrichen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1). Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)  ABl. L … [noch nicht veröffentlicht]. (2)   ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.