Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/953 des Rates vom 26. Juni 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR.)

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5.7.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/4 BESCHLUSS (EU) 2018/953 DES RATES vom 26. Juni 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (im Folgenden „Protokoll 30“) zum EWR-Abkommen beschließen. (3) Um eine fortgesetzte Zusammenarbeit mit den EWR-/EFTA-Staaten im Bereich Statistik sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Protokoll 30 zum EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ZAHARIEVA (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 (ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […] /2018 vom … zur Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Statistische Programm des EWR 2018-2020 sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 (2), beruhen und diejenigen Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. (2) Die Verordnung (EU) 2017/1951 sollte in Protokoll 30 zum EWR-Abkommen aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit bis 2020 fortgesetzt wird. (3) Das Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Im Titel von Artikel 5 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt. 2. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32017 R 1951: Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1)“ 3. Die Angaben „2013-2017“ und „31. Dezember 2017“ in Artikel 5 Absatz 2 werden durch die Angaben „2013-2020“ und „31. Dezember 2020“ ersetzt. 4. Die Angabe „2013 bis 2017“ in Artikel 5 Absatz 3 wird durch die Angabe „2013 bis 2020“ ersetzt. 5. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften für 2013 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags, und für 2014 bis 2020 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System) und 29 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Er gilt ab dem 1. Januar 2018. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12. (2)   ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.