Europäische Union

96/219/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

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Avis juridique important | 31996D0219 96/219/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada Amtsblatt Nr. L 074 vom 22/03/1996 S. 0025 - 0025 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 1996 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (96/219/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130m, Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäische Gemeinschaft und Kanada führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada (3) haben beide Seiten den Wunsch geäußert, der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit einen formelleren Rahmen zu geben. Mit Beschluß vom 19. April 1993 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada auszuhandeln. Mit Beschluß vom 15. Juni 1995 ermächtigte der Rat die Kommission, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Das Abkommen wurde am 17. Juni 1995 unterzeichnet. Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada wird genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. C 317 vom 28. 11. 1995, S. 7. (2) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996. (3) ABl. Nr. L 260 vom 24. 8. 1976, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.