Europäische Union

97/17/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über Beihilfen zugunsten Santana Motor S. A. (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehmer >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Prämienregelung für freiwilliges Ausscheiden. Die Autonome Region steuerte 296 Mio. Peseten bei. Es ist offensichtlich, daß es sich hierbei nicht um eine globale Regelung, sondern um die normalen Kosten handelt, die ein Unternehmen beim Abbau seines Personals tragen muß, und insofern jeder staatliche Beitrag als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 anzusehen ist. Plan zur vorzeitigen Verrentung. Die Autonome Region muß einen Beitrag von 4,765 Mrd. Peseten leisten. Dieser Betrag wird als staatliche Beihilfe erachtet, da der Plan auf keiner allgemeinen gesetzlichen Regelung beruht (wie z. B. das AEJA-Programm (Vorruhestandsleistungen) vom 9. April 1986), sondern auf freiwilliger Basis erstellt wurde und die Höhe des staatlichen Beitrags im Ermessen der Behörden lag. Vorruhestandsregelung - AEJA-Programm. Der Beitrag der Autonomen Region beläuft sich auf 5,091 Mrd. Peseten. Von der gesetzlichen Regelung (AEJA) ist lediglich eine Beteiligung in Höhe von 40 % der normalen Kosten vorgesehen, was einem Betrag von 1,74 Mrd. Peseten entspräche. Dieser Betrag ist somit nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 anzusehen. Die Zahlung der Zulagen erfolgt gemäß einem Gesetz, das dem Staat (in diesem Falle der Junta) die Gewährung selektiver Zuwendungen gestattet. Sie kann nicht als allgemeine Maßnahme betrachtet werden, sondern ist als Beihilfe zu behandeln. Folglich stellt der Beitrag der öffentlichen Hand in Höhe von 3,351 Mrd. Peseten eine staatliche Beihilfe dar. Der Großteil der sozialen Leistungen ist somit als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 anzusehen, da die Zahlungen nicht im Rahmen allgemeiner Programme erfolgen. Die genauen Beträge der Leistungen werden zwischen den Arbeitnehmern und dem Unternehmen ausgehandelt und erst nach Abschluß der Verhandlungen beantragt das Unternehmen eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand. 3. Beihilfen für Zulieferer Hier bestand keine Verbindung zwischen den gewährten Beihilfen und der etwaigen Teilnahme dieser Unternehmen an der Abstimmung der Gläubigerversammlung am 26. September 1994, bei der ein Schuldenerlaß beschlossen und dadurch die Einstellung des Vergleichsverfahrens ermöglicht wurde. Da außerdem die Beihilfe nach genehmigten Plänen gewährt wurde, muß die Kommission in keine weitere Prüfung eintreten. Zusammenfassend läßt sich für die staatlichen Interventionen bei der Umstrukturierung von Santana folgender Gesamtbetrag ermitteln: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Beitrag der öffentlichen Hand in Höhe von 22,012 Mrd. Peseten, den die nationalen Behörden und die Autonome Gemeinschaft an Santana geleistet haben, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. VI Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt In Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag wird der Grundsatz aufgestellt, daß - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dessenungeachtet wird in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Beihilfe genehmigt wird oder genehmigt werden kann. Artikel 92 Absatz 2 legt dar, welche Beihilfearten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Im vorliegenden Fall fällt die Beihilfe aufgrund ihrer Art, ihrer regionalen Verwendung und ihrer Zielsetzung unter keinen dieser Tatbestände. In Artikel 92 Absatz 3 werden die Beihilfen aufgezählt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muß unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses und nicht des Interesses eines einzelnen Mitgliedstaats entschieden werden. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Ziele des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag müssen die Abweichungen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer einzelnen Beihilfemaßnahme eng ausgelegt werden. Die Kommission hat einen speziellen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie angenommen, in dem für diesen Wirtschaftszweig Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufgestellt werden und somit der Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum in Artikel 92 Absatz 3 eingeschränkt wird. Dem Gemeinschaftsrahmen zufolge können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Die Beihilfe muß mit einem angemessenen Umstrukturierungsplan verbunden sein und kann nur bewilligt werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Aufrechterhaltung eines Unternehmens und die Wiederherstellung seiner Wirtschaftlichkeit im Interesse der Gemeinschaft liegt. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Beihilfe den Begünstigten nicht in die Lage versetzen kann, seinen Marktanteil zu Lasten der nicht geförderten Wettbewerber zu erhöhen. In Bereichen wie dem Nutzfahrzeugsektor, in dem bei einigen Unternehmen überschüssige Kapazitäten fortbestehen, kann die Kommission einen Kapazitätsabbau als Beitrag zur allgemeinen Gesundung dieses Wirtschaftszweiges verlangen. In den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, daß Beihilfen, unabhängig in welcher Form, nur genehmigt werden können, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft liegt und die Beihilfen an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sind, das der Kommission mit allen Einzelheiten vorgelegt wird. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission sind: a) Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit. Durch den Umstrukturierungsplan muß die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden. Umstrukturierungsbeihilfen sollten deswegen normalerweise nur einmal gewährt werden. b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe. Bei strukturellen Überkapazitäten muß der Umstrukturierungsplan einen Beitrag zur Umstrukturierung des Wirtschaftszweiges durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten leisten. c) Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Wird die Beihilfe zur Begleichung von Schulden aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten verwendet, so müssen alle in Verbindung mit den Verlusten stehenden Steuervergünstigungen gestrichen werden. d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen. Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und die übrigen in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Auflagen erfuellen. e) Kontrolle und Jahresbericht. Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden, ausführlichen Berichts kontrolliert. Nach Überprüfung des Umstrukturierungsplans von Santana und der bis März 1996 erfolgten Umsetzung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die genannten allgemeinen und sektoralen Kriterien erfuellt werden. Zu a) Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit Laut Plan soll das Unternehmen wieder rentabel werden, indem es 1996 das finanzielle Gleichgewicht erreicht und von 1997 an Gewinne erwirtschaftet. Die Ist-Zahlen des ersten Trimesters 1996 nähern sich den Soll-Zahlen des Planes an. Die Ergebnisse des Jahres 1995 weichen von den Planzahlen ab, da der Umsatz infolge der 1994 aufgebauten, hohen Lagerbestände und der sich langsamer als erwartet verbessernden wirtschaftlichen Lage geringfügig unter den Erwartungen lag. Auch die Sozialkosten waren höher als geplant, da sich der Verkauf des Werkes in Manzanares an Suzuki (aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Gewährung der Investitionsbeihilfen und der Unstimmigkeiten bei der Bewertung des Anlagevermögens) verzögerte. Darüber hinaus lagen auch die ausgewiesenen Verluste über dem geplanten Wert, da das Unternehmen den Großteil der von der Junta de Andalucía zugesagten Sozialbeihilfen noch nicht erhalten hat. Die von der Kommission herangezogenen Sachverständigen sind davon überzeugt, daß das Unternehmen insbesondere dank der erfolgreichen Europäisierung der Zubehörteile und der positiven Aufnahme des neuen Vitara-Diesels auf dem Markt die übrigen Ziele und Finanzergebnisse des Plans erreichen wird. Daraus kann geschlossen werden, daß die Annahmen, auf denen der Plan beruht, zutreffend sind und der Plan in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens realistisch ist. Zu b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Mitteilungen der spanischen Behörden zufolge wird Santana die Anlagen der Lackiererei demontieren, die derzeit nicht gebraucht werden, aber eine potentielle Kapazität, die in der Zukunft ohne größere, neue Investitionen genutzt werden könnte. Diese Anlagen haben eine Kapazität von 21 000 Fahrzeugen im Jahr. Die übrige Produktionskapazität beläuft sich auf 50 000 Fahrzeuge im Jahr, d. h. es erfolgt eine Reduzierung der Gesamtkapazität um 30 %. Somit leistet das Unternehmen einen beachtlichen Beitrag für die Automobilindustrie in Europa im allgemeinen und das Marktsegment für sportliche Geländewagen im besonderen. Ferner ist Santana bei dem Umstrukturierungsplan von einer durchschnittlichen Produktion von 30.000 Fahrzeugen ausgegangen, was einer allmählichen Reduzierung ihres Marktanteils bei sportlichen Geländewagen entspricht. Man hofft somit, daß die Nachteile, die Santanas Mitbewerbern im EWR infolge der Umstrukturierung entstehen können, begrenzt sind. Das Unternehmen hat sich verpflichtet, sich nach der Kapitalisierung des Darlehens des IFA und dem Ausgleich eines Teils der Verluste keine neuen Steuervorteile auf der Grundlage der Verluste zu verschaffen. Dasselbe gilt auch für die als Sozialbeihilfe erhaltenen Zuwendungen, die insbesondere 1996 zur Reduzierung der Verluste beitragen können. Zu c) Angemessenheit der Umstrukturierungsbeihilfe Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Santana-Beihilfe berücksichtigt die Kommission auch, daß das Werk in einer Region liegt, in der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) die Regionalbeihilfen eine Intensität von netto 60 % haben dürfen. So verzeichnet die Provinz Jaén eine Arbeitslosenquote von 35,12 %, gegenüber einer Quote von 33,96 % in der Autonomen Region Andalusien und 22,77 % in Spanien insgesamt. Das Netto-Pro-Kopf-Einkommen dieser Provinz beträgt 95 % des in der Autonomen Region und 66 % des in Spanien erzielten Netto-Pro-Kopf-Einkommens. Die Region, in der sich das Werk befindet, ist folglich als stark unterentwickelt einzustufen und kann zu den ärmsten Gebieten der Gemeinschaft gerechnet werden. Der Wegfall ihres wichtigsten Unternehmens hätte unter anderem auch aufgrund der indirekten Auswirkungen auf die Zulieferer aus dieser Region erhebliche negative Folgen für die örtliche Wirtschaft. Angesichts der sozialen Situation der Region und der Tatsache, daß der größte Teil der Kosten des Plans (und der Beihilfe) mit der Rationalisierung von Arbeitsabläufen und der geringen Größe des Unternehmens zusammenhängt, die eine weitere Reduzierung der Kapazität ohne eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit unmöglich macht, kann die Beihilfeintensität von 36,3 % als angemessen betrachtet werden, auch wenn sie geringfügig über der Kapazitätenreduzierung (30 %) liegt. Im Falle von Volkswagen Sachsen und Mercedes Ludwigsfelde, die sich auch in Regionen niedergelassen haben, auf die Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) angewandt wird, wurde ebenfalls eine Überkompensierung akzeptiert. Nach Auffassung der Kommission ist der Umfang (22,012 Mrd. Peseten) und die Intensität (36,3 % der gesamten Umstrukturierungskosten) der Beihilfe für die Durchführung der Umstrukturierung absolut notwendig. Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß die Maßnahmen, auf denen die Umstrukturierung beruht und für die die Beihilfe gewährt wird, für die Erreichung der Umstrukturierungsziele in ihrer Gesamtheit unerläßlich sind. Der für die Umstrukturierung vorgeschlagene Finanzierungsbetrag ist ihrer Ansicht nach angemessen, setzt sich nach logischen Gesichtspunkten zusammen und spiegelt die realistische Bemühung wider, Santana auf dem Automobilsektor wieder wettbewerbsfähig und wirtschaftlich zu machen. VII Schlußfolgerungen und Auflagen Die Kommission stellt abschließend fest, daß die von den spanischen Behörden an Santana gewährten Beihilfen die Erfordernisse der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie erfuellen. Gemäß den Leitlinien und dem üblichen Vorgehen der Kommission bei Umstrukturierungsbeihilfen im Automobilsektor muß die Kommission darauf achten, daß die Schlußfolgerungen bis zum Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen zutreffend bleiben. Um etwaige nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf den Wirtschaftszweig zu vermeiden, macht sie deshalb ihre endgültige Zustimmung von verschiedenen Bedingungen abhängig. Ob durch die Beihilfe der Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälscht wird, hängt de facto auch davon ab, ob die Umstrukturierung planmäßig und in der vorgesehenen Zeit durchgeführt wird. Die spanischen Behörden sollten insbesondere darauf achten, daß das Unternehmen die nicht genutzten Anlagen der Lackiererei bis September 1997 definitiv stillegt. Ferner muß der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt und seine Umsetzung kontrolliert werden. Santana darf keine weitere Beihilfe zur Unterstützung der hier genannten Maßnahmen erhalten. Zugleich wird daraufhingewiesen, daß nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Umstrukturierungsbeihilfen in der Regel nicht mehr als einmal gewährt werden dürfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Beihilfen für den Umstrukturierungsplan von Santana S. A. sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar: a) ein rechtswidrig ausgezahltes Darlehen des spanischen Instituto Oficial de Crédito (ICO) in Höhe von 6,8 Mrd. Peseten; b) ein Darlehen des Instituto de Fomento de Andalucía (IFA), einer Einrichtung im öffentlichen Eigentum der Junta de Andalucía, ebenfalls in Höhe von 6,8 Mrd. Peseten, von dem 6,716 Mrd. rechtswidrig ausgezahlt wurden; dieses Darlehen wird kapitalisiert; c) Sozialbeihilfen für entlassene Mitarbeiter in Höhe von 8,412 Mrd. Peseten, von denen 4,527 Mrd. rechtswidrig ausgezahlt wurden: - die Vorruhestandsregelung, die 348 Arbeitnehmer betraf, in Höhe von 3,351 Mrd. Peseten; - der Plan zur vorzeitigen Verrentung, durch den 538 Arbeitnehmer freigesetzt wurden, in Höhe von 4,765 Mrd. Peseten, von denen 4,231 Mrd. rechtswidrig ausgezahlt wurden; - die Prämienregelung für freiwilliges Ausscheiden, die 148 Arbeitnehmer nutzten, in Höhe von 296 Mio. Peseten, die rechtswidrig ausgezahlt wurden. Voraussetzung für die Vereinbarkeit ist die Erfuellung der folgenden Auflagen: 1. Die nicht genutzten Anlagen der Lackiererei werden entsprechend den gegenüber der Kommission gemachten Angaben bis Ende September 1997 demontiert. Vor dem 1. Januar 1998 wird keine Kapazitätserhöhung stattfinden. Die Kapazität bleibt auf 50 000 Fahrzeuge im Jahr beschränkt. 2. Für die durch die Beihilfen (Sozialbeihilfe oder Kapitalerhöhung) ausgeglichenen Verluste werden keine Steuervergünstigungen gewährt. 3. Für die Umstrukturierung werden weitere Beihilfen weder in Form von Kapitalzuführungen noch als im Ermessen der spanischen Behörden liegende Zuwendungen gewährt. 4. Die spanische Regierung legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplanes, insbesondere auch über die Kostenentwicklung, die Auszahlung von Beihilfen an das Unternehmen und die Erfuellung der genannten Auflagen vor. Dieser Bericht muß der Kommission zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Jahresabschluß von Santana bis Ende Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zugesandt werden. Artikel 2 Spanien teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 144 vom 10. 6. 1995, S. 13. (2) ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3. (3) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (4) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (5) Prognose von DRI/McCraw-Hill, Oktober 1995. (6) "Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen", in: Bulletin EG 9-1984. (7) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.