Europäische Union

96/515/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 über eine Beihilfe des italienischen Staates für das unter Sonderverwaltung gestellte EGKS- Stahlunternehmen Altiforni e Ferriere di Servola, Triest (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0515 96/515/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 über eine Beihilfe des italienischen Staates für das unter Sonderverwaltung gestellte EGKS- Stahlunternehmen Altiforni e Ferriere di Servola, Triest (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 216 vom 27/08/1996 S. 0011 - 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 1996 über eine Beihilfe des italienischen Staates für das unter Sonderverwaltung gestellte EGKS-Stahlunternehmen Altiforni e Ferriere di Servola, Triest (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/515/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung der übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorstehenden Entscheidung, in Erwägung nachstehender Gründe: I SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF Auf eine Beschwerde eines Konkurrenzunternehmens hin forderte die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 28. Februar und 13. Juli 1994 auf, zu einer Beihilfe Stellung zu nehmen, die sie dem Stahlunternehmen Altiforni e Ferriere di Servola - im folgenden kurz "AFS" genannt - gewährt haben soll. Mit Schreiben des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 17. März und 4. August 1994 teilte die italienische Regierung mit, daß sie keinerlei staatliche Beihilfe gewährt hat, räumte zugleich aber ein, daß sie sich gemäß Gesetz Nr. 95/1979 für Bankdarlehen des Unternehmens verbürgt hat. Aufgrund der vorliegenden Informationen und der Angaben der italienischen Regierung kam die Kommission zu dem Schluß, daß das Unternehmen AFS i) Schulden in Höhe des Fünffachen seines Grundkapitals aufgehäuft hat. Die finanzielle Lage war so schlecht, daß die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gerichtlich festgestellt worden ist, woraufhin AFS unter die Sonderverwaltung gemäß dem Gesetz Nr. 95/1979 gestellt wurde; ii) sich dank der öffentlichen Zuwendung in Form einer Bürgschaft nach dem Gesetz Nr. 95/1979 Mittel zur Fortsetzung des Betriebs beschaffen konnte; iii) in den Genuß von Darlehensbürgschaften des italienischen Staates im Umfang von insgesamt 26,5 Mrd. Lit kam; iv) dem italienischen Staat für die Bürgschaft weder eine Provision noch ein sonstiges Entgelt gezahlt hat. Die Kommission hat der italienischen Regierung gegenüber ernsthafte Zweifel geäußert, ob AFS unter den gegebenen Umständen auch Darlehen zu marktüblichen Bedingungen hätte aufnehmen können und ob eine entsprechende Bürgschaft angesichts der Zahlungsunfähigkeit von AFS auch von privaten Einrichtungen übernommen worden wäre. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach ihrer eigenen Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede Bürgschaft der öffentlichen Hand zugunsten eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens, für die kein privates Finanzinstitut aufkommen würde und deren Konditionen günstiger sind als auf den Kapitalmärkten, eine staatliche Beihilfe darstellt, und zwar auch dann, wenn sie nicht tatsächlich in Anspruch genommen wird. Da die Kommission unter den gegebenen Umständen nicht eindeutig klären konnte, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, beschloß sie am 23. November 1994, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS einzuleiten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 setzte die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß in Kenntnis und forderte sie auf, darzulegen, warum sie die Maßnahme nicht, wie vorgeschrieben, vorab notifiziert hatte. Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurden auch die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert (2). II STELLUNGNAHMEN DRITTER Im Rahmen des laufenden Verfahrens haben sich zum einen die deutsche und die britische Regierung und zum anderen der britische Eisen- und Stahlerzeugerverband BISPA (British Iron and Steel Producers Association) und der deutsche Roheisenverband zur Sache geäußert. Ihre Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission wird sowohl von der deutschen und der britischen Regierung als auch von den beiden genannten Verbänden einhellig begrüßt. - Nach Ansicht der britischen Regierung sind die Darlehensbürgschaften der öffentlichen Hand eine staatliche Beihilfe, weil sie selbst dann, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, einem zahlungsunfähigen Unternehmen künstlich die Möglichkeit verschaffen, seine Tätigkeit fortzusetzen. Die britische Regierung stufte die gesamte verbürgte Summe als staatliche Beihilfe ein und forderte die Kommission auf, darauf hinzuwirken, daß die Bürgschaft widerrufen wird und AFS dem italienischen Staat einen Betrag in Höhe der Provision zahlt, die für eine entsprechende Bürgschaft eines privaten Finanzinstituts fällig geworden wäre. - Der britische Eisen- und Stahlerzeugerverband wies darauf hin, daß das Unternehmen den Betrieb trotz seiner - in der Kommissionsmitteilung ausführlich dokumentierten - aussichtslosen finanziellen Lage nur aufgrund der Darlehensbürgschaften der öffentlichen Hand fortsetzen konnte. Diese Bürgschaften haben sich nach Angaben des Verbands wiederholt unmittelbar zu Lasten der britischen Erzeuger ausgewirkt; so wäre es für die Hersteller leichter Langerzeugnisse immer schwieriger geworden, auf dem italienischen Markt, auf dem AFS über einen beträchtlichen Marktanteil verfügt, zu konkurrieren. - Die deutsche Regierung und der Roheisenverband legten dar, daß AFS seine Präsenz im Markt auch deshalb aufrechterhalten konnte, weil es außer den fraglichen Bürgschaften noch weitere staatliche Beihilfen in erheblichem Umfang erhalten hat, und wiesen die Kommission auf eine Beihilfe in Höhe von 4,5 Mrd. Lit hin, die die Behörden der Region Friaul-Julisch Venetien dem Unternehmen für Umweltschutzmaßnahmen gewährt hatten. III STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN REGIERUNG Mit Schreiben vom 29. November 1995 übermittelte die Kommission der italienischen Regierung die genannten Stellungnahmen und forderte sie auf, sich binnen vierzehn Tagen dazu zu äußern. Die italienische Regierung nahm mit Schreiben vom 10. Januar, 20. Januar und 21. Februar 1996 Stellung und wiederholte den Standpunkt, den sie bereits anläßlich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission mitgeteilt hatte. Die italienische Regierung vertritt im Gegensatz zur Kommission die Ansicht, daß die auf der Grundlage von Artikel 2a des Gesetzes Nr. 85/1979 gewährten Bürgschaften - die nach ihren Angaben in erster Linie der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen und nicht dem Erhalt von Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten - keine staatliche Beihilfe darstellen. Selbst wenn eine staatliche Beihilfe vorliegen sollte, hätte die Kommission bei der Klärung der Frage, ob die beanstandete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wurde. Diese Tatsache allein hätte der italienischen Regierung zufolge ausgereicht, um die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe definitiv ausschließen zu können. Weiter trägt die italienische Regierung vor: - Zu der Vorhaltung, daß die Bürgschaft, die der italienische Staat zur Begleichung von Warenrechnungen im Wert von 26,5 Mrd. Lit zugunsten von AFS übernommen hat, nicht vorschriftsmäßig vorab notifiziert wurde: Die italienische Regierung hat die Kommission über den Inhalt und den Stand der Anwendung des Gesetzes Nr. 95/1979 von Anfang an, d. h. seit den frühen 80er Jahren, informiert und ihr alle Angaben über die von der Staatskasse übernommenen Bürgschaften übermittelt. - Die Bürgschaft des italienischen Staates - eine einmalige Zuwendung bis zur Erstellung eines Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens - wurde ab dem 5. Mai 1993 für Warenrechnungen gestellt, die bis einschließlich 30. Juni 1993 beglichen wurden, und liefen aus, ohne jemals in Anspruch genommen worden zu sein. - Auch nach dem 30. Juni 1993 hat AFS noch Handelskredite bei Kreditinstituten und Factoringgesellschaften diskontiert; die hierzu erforderlichen Sicherheiten wurden ausschließlich mit Hilfe privater Versicherungsverträge geleistet. Die erheblichen Schwierigkeiten, in denen sich das Unternehmen befand, waren für dieses offenbar kein Hinderungsgrund, sich auch ohne Inanspruchnahme der staatlichen Bürgschaft Mittel zu beschaffen. - Des weiteren wird nach Aussage der italienischen Regierung eine Änderung der im Gesetz Nr. 95/1979 vorgesehenen Bürgschaftsregelung geprüft, die darauf hinauslaufen würde, daß unter Sonderverwaltung gestellte Unternehmen dem Staat künftig ein Entgelt zahlen müßten, dessen Höhe zu marktüblichen Bedingungen nach dem Wert der übernommenen Bürgschaft berechnet wird. Von dieser Möglichkeit könnte auch im Fall von AFS Gebrauch gemacht werden, falls die Kommission dies für angezeigt hält. In einem Schreiben vom 9. März 1995 schloß sich die italienische Regierung der Argumentation der Kommission an, wonach die unentgeltliche Übernahme der Bürgschaft durch die öffentliche Hand eine staatliche Beihilfe darstellt, und kündigte eine entsprechende Änderung des Gesetzes Nr. 95/1979 an. IV Die deutsche Regierung und der Roheisenverband haben die Kommission darauf hingewiesen, daß das Unternehmen AFS seine Tätigkeit auch deshalb fortsetzen konnte, weil es außer den fraglichen Bürgschaften noch weitere staatliche Beihilfen in erheblichem Umfang erhalten hat, unter anderem eine Umweltschutzbeihilfe der Region Friaul-Julisch Venetien in Höhe von 4,5 Mrd. Lit. Die Kommission stellt klar, daß die vorliegende Entscheidung ausschließlich die Bürgschaft zum Gegenstand hat, die der italienische Staat zugunsten von AFS übernommen hat. Sie kann in dem laufenden Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex keine anderen Beihilfen behandeln, die AFS möglicherweise erhalten hat, es sei denn, sie erweitert das Verfahren, bevor sie eine abschließende Entscheidung trifft. Davon abgesehen ist die geplante Umweltschutzbeihilfe von 4,5 Mrd. Lit, soweit der Kommission bekannt ist, noch nicht gewährt worden. Alle sonstigen staatlichen Beihilfen, die AFS unter Umständen in Anspruch genommen hat, werden gesondert von dem vorliegenden Verfahren untersucht. Zu den Argumenten, die die italienische Regierung dafür angeführt hat, daß sie ihrer Pflicht zur vorherigen Notifizierung der Bürgschaften nicht nachgekommen ist, verweist die Kommission auf zwei Schreiben, die sie 1989 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat und die staatliche Bürgschaften zum Gegenstand hatten (3). Danach müssen der Kommission alle Bürgschaften, die der betreffende Staat entweder direkt oder durch bevollmächtigte Finanzeinrichtungen zu übernehmen gedenkt, notifiziert werden, weil sie sonst grundsätzlich als staatliche Beihilfe eingestuft werden können. Als Hersteller von Stahlerzeugnissen, wie sie in Anhang I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, ist AFS ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. Die in Form einer staatlichen Bürgschaft gewährte fragliche Beihilfe war demnach der Kommission zu notifizieren, bevor diese sie gemäß der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS zur Gewährung freigeben kann. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß die italienische Regierung die Übernahme der Bürgschaft auch dann hätte notifizieren müssen, wenn sie davon ausging, daß es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Dies ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung, wonach die Kommission von allen Finanzierungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zugunsten von Stahlunternehmen vorzunehmen beabsichtigen, zu unterrichten ist. Aus der Kommission vorliegenden Unterlagen geht eindeutig hervor, daß die italienische Regierung AFS die Aufnahme beträchtlicher Finanzmittel ermöglicht hat. Die Kommission betrachtet die dem Unternehmen AFS bereitgestellte Bürgschaft folglich als staatliche Beihilfe, die unrechtmäßig gewährt wurde, weil die italienische Regierung sie nicht rechtzeitig notifiziert hat. Des weiteren hält die Kommission die Rechtfertigung der italienischen Regierung, die Bürgschaft sei keine Beihilfe, weil sie nicht in Anspruch genommen wurde, deshalb für unerheblich, weil der Wettbewerb verzerrt wird, sobald das betreffende Unternehmen durch die Unterstützung des Staates die Möglichkeit erhält, seine Tätigkeit fortzusetzen, d. h. sobald das Unternehmen mit Hilfe der staatlichen Bürgschaft Darlehen aufnehmen kann. In bezug auf die übrigen von der italienischen Regierung vorgebrachten Argumente stellt die Kommission in Anlehnung an frühere Entscheidungen und an die Rechtsprechung des Gerichtshofs fest, daß staatliche Bürgschaften eine besonders unlautere Form staatlicher Subvention darstellen, weil sie den Wettbewerb in erheblichem Maß verzerren. Dies gilt vor allem dann, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden und höchst ungewisse Zukunftsaussichten haben. Mit Bürgschaften der öffentlichen Hand läßt sich nämlich künstlich die Tätigkeit von Unternehmen aufrechterhalten, die sich auf den Finanzmärkten keine Mittel mehr beschaffen können und deshalb entweder ihr Gesellschaftskapital erhöhen oder ihre Geschäftstätigkeit einstellen müssen. Beihilfen in Form staatlicher Bürgschaften für private Bankdarlehen bestimmter Unternehmen ähneln in vielen Punkten öffentlichen Beteiligungen. Aus diesem Grund mißt die Kommission die Frage, ob eine staatliche Bürgschaft Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, ebenso wie bei öffentlichen Beteiligungen daran, welche Bedingungen dem begünstigten Unternehmen auf dem privaten Kapitalmarkt geboten werden und insbesondere, ob das Unternehmen in der Lage ist, einen privaten Bürgen zu finden. Staatliche Beihilfen liegen in der Regel nicht vor, wenn der Staat Bürgschaften für Unternehmen übernimmt, die - finanziell gesund sind; - nachweisen können, daß sie bei privaten Finanzinstituten Darlehen ohne staatliche Sicherheiten aufnehmen können; - eine marktübliche Bürgschaftsprovision entrichten, die sich nach dem Risiko bemißt, das ein privater Geldgeber für dieselbe Laufzeit und unter vergleichbaren Bedingungen eingehen würde. In allen anderen Fällen ist davon auszugehen, daß es sich bei der öffentlichen Bürgschaft um eine staatliche Beihilfe handelt, d. h. wenn das begünstigte Unternehmen kein Finanzinstitut findet, das ihm ohne diese Sicherheit einen Kredit gewährt, oder wenn - sollte es einen privaten Bürgen finden - dem Staat keine Bürgschaftsprovision gezahlt wird. Im ersten Fall und insbesondere bei Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten, deren finanzielle Lage bekannt ist und bei denen die Aussichten auf Rückzahlung höchst ungewiß sind, dürfte die Beihilfe dem vollen Wert der Bürgschaft entsprechen, im zweiten Fall der nicht entrichteten Provision. Eine staatliche Bürgschaft ist infolgedessen nach Ansicht der Kommission nur dann nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn das begünstigte Unternehmen in der Lage ist, sich eine entsprechende Sicherheit auch bei einer privaten Finanzeinrichtung zu besorgen, und dem Staat eine Provision in der Höhe zahlt, die auch ein privater Bürge verlangen würde. Das Unternehmen AFS hat die Bürgschaft auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 95/1979 erhalten, das greift, sobald gerichtlich festgestellt ist, daß ein Unternehmen a) mehr als 300 Personen beschäftigt; b) Schulden hat, die mehr als das Fünffache des Gesellschaftskapitals betragen; c) zahlungsunfähig ist, d. h. seine Schulden nicht auf normale Weise begleichen kann. AFS erfuellt alle drei Bedingungen und hat darüber hinaus dem Staat keine Gegenleistung in Form einer Provision für die übernommene Bürgschaft gezahlt. Die italienische Regierung hat sich bereit erklärt, von AFS eine entsprechende Vergütung zu verlangen und das Gesetz Nr. 95/1979 dahin gehend zu ändern, daß die begünstigten Unternehmen dem Staat künftig eine Provision zahlen, die zu marktüblichen Konditionen nach dem Umfang der Bürgschaft berechnet wird. Bislang wurden jedoch nach den Erkenntnissen der Kommission keinerlei Vorkehrungen getroffen, um die von AFS zu entrichtende Provision beizutreiben oder das Gesetz zu ändern. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist es daher wohl äußerst unwahrscheinlich, daß AFS aufgrund seiner finanziellen Situation und der erwirkten Sonderverwaltung die Möglichkeit gehabt hätte, a) sich die zur Fortsetzung des Betriebs erforderlichen Mittel ohne die fragliche staatliche Bürgschaft zu beschaffen; b) auf dem Kapitalmarkt einen privaten Bürgen zu finden, der für ein derart riskantes Geschäft eine entsprechende Sicherheit geboten hätte. Die Last, das Gegenteil dieser Annahme zu beweisen, liegt bei der italienischen Regierung. Die Kommission stellt fest, daß die italienische Regierung das Gegenteil bereits bewiesen hat. Sie hat nämlich Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß das Unternehmen durchaus in der Lage war, von einem privaten Kapitalgeber eine entsprechende Sicherheit zu Marktbedingungen zu erhalten. Der Kommission ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Informationen, die sie gegen Ende ihrer Nachforschungen erhalten hat, bekannt, daß AFS auch nach Ablauf der Bürgschaft der öffentlichen Hand am 30. Juni 1993 Handelskredite diskontiert hat. Dabei berief sich das Unternehmen auf eine Bürgschaft, die es von der privaten Kreditversicherungsgesellschaft SIAC (Società Italiana Assicurazione Crediti) erhalten hatte. Zu SIAC gehören die wichtigsten privaten Versicherungskonzerne Italiens wie Generali (über Aurora Assicurazioni), La Fondiaria, Società Reale di Assicurazioni, Assitalia, Toro Assicurazioni, Allianz Pace, Compagnia di Assicurazione di Milano und il Duomo sowie die Banca Popolare di Novara, eine der größten italienischen Privatbanken. Die bis 30. September 1994 befristete Bürgschaft wurde gegen Entrichtung einer jährlichen Provision in Höhe von 3,6 % des verbürgten Betrags bereitgestellt; diese für jeweils vier Monate berechnete Provision durfte jedoch keinesfalls weniger als 200 Mio. Lit betragen, und zwar unabhängig vom Umfang der während eines Viermonatszeitraums tatsächlich gedeckten Kredite. Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß die vom Staat ohne entsprechende Gegenleistung übernommene Bürgschaft in der Tat eine staatliche Beihilfe darstellte, weil AFS auf dem freien Markt keine Sicherheit zu gleichen Bedingungen bekommen hätte. Gleichzeitig stellt die Kommission fest, daß die Bürgschaft als solche insofern keine staatliche Beihilfe ist, als sie auch von einem privaten Finanzinstitut zu marktüblichen Bedingungen hätte geleistet werden können. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag werden von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft aufgehoben und untersagt. Abweichend von Artikel 4 Buchstabe c) sind in der Eisen- und Stahlindustrie nach den Artikeln 2 bis 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS, die die Kommission mit einstimmiger Zustimmung des Rates gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag erlassen hat, jedoch bestimmte Beihilfen - Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Schließungsbeihilfen - zulässig. Nach den ihr derzeit vorliegenden Informationen fällt die fragliche Bürgschaft jedoch unter keine der vorerwähnten Ausnahmebestimmungen, die deshalb auch nicht geltend gemacht werden können und die von der italienischen Regierung im übrigen auch nicht geltend gemacht wurden. V Die staatliche Beihilfe, die die italienische Regierung dem EGKS-Stahlunternehmen AFS in Form einer staatlichen Bürgschaft ohne Gegenleistung gewährt hat, wurde unrechtmäßig gewährt und ist mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. Die Kommission ist angesichts der eingeholten Informationen und insbesondere der Angaben über die Konditionen, zu denen die private Versicherungsgesellschaft SIAC eine Bürgschaft übernommen hat, zu dem Schluß gekommen, daß die fragliche staatliche Beihilfe der Provision entspricht, die bei einem privaten Bürgschaftsvertrag fällig geworden wäre - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Altiforni e Ferriere di Servola gemäß Artikel 2a des Gesetzes Nr. 95/1979 vom 5. Mai 1993 bis zum 30. Juni 1993 in Form einer staatlichen Bürgschaft zur Deckung von Verbindlichkeiten in Höhe von 26,5 Mrd. Lit ohne Berechnung einer Provision gewährt hat, wurde unrechtmäßig gewährt und ist nach Artikel 4 EGKS-Vertrag nicht mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar. Artikel 2 Die Höhe der Beihilfe entspricht der Provision, die das Unternehmen Altiforni e Ferriere di Servola für eine der staatlichen Bürgschaft entsprechende Sicherheit zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Bedingungen hätte entrichten müssen. Italien hat die fragliche Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückzahlung muß gemäß den Verfahren und Bestimmungen des italienischen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung und in Höhe des bei der Bemessung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes erfolgen. Artikel 3 Die italienische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. März 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 21. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 242 vom 19. 9. 1995, S. 4. (3) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.