Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/998 des Rates vom 17. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0998. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind; d) Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, einschließlich der Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person sowie bei einer juristischen Person dem Ort der Niederlassung, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung und ihrer Finanzquellen; e) die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und f) in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 54 und 55 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen abgefasst sind. 48. Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen. 49. Das Panel führt in seinem Bericht alle nach Nummer 47 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Panel ist nicht dazu verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Nummer 48 vorgebrachten Stellungnahmen. P.   DRINGLICHKEIT 50. In den in Artikel 52 (Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2 des Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die Fristen gemäß dieser Geschäftsordnung an, mit Ausnahme der Fristen nach Nummer 10. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen. 51. Auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet das Panel binnen 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um einen dringenden Fall handelt. Q.   KOSTEN 52. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panelverfahren entstehen, selbst. 53. Unbeschadet Nummer 30 tragen die Vertragsparteien die Kosten für organisatorische Angelegenheiten einschließlich der Honorare und der Erstattung der Auslagen der Panelmitglieder sowie ihrer Assistenten zu gleichen Teilen. R.   ÜBERSETZEN UND DOLMETSCHEN 54. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 47 (Konsultationen) des Abkommens oder während der Vermittlung gemäß Artikel 48 (Vermittlung) des Abkommens und spätestens in der Sitzung nach Nummer 14 dieser Geschäftsordnung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Panelverfahren. 55. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der beschwerten Vertragspartei. 56. Das Panel fasst Berichte und Entscheidungen in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen ab. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt. 57. Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Geschäftsordnung erstellt wurde. 58. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Panels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. S.   WEITERE VERFAHREN 59. Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden entsprechend den in Artikel 54 (angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung), Artikel 55 (Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels), Artikel 56 (vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung) und Artikel 57 (Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen) des Abkommens für die Annahme eines Berichts oder einer Entscheidung durch das Panel vorgesehenen besonderen Fristen angepasst. ANHANG VERHALTENSKODEX I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Im Sinne dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind. b) „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt. c) „Kandidat“ bezeichnet eine Person, deren Name auf der in Artikel 64 (Liste der Schiedsrichter) des Abkommens genannten Liste steht und die für die Bestellung zum Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens in Betracht gezogen wird. d) „Vermittler“ bezeichnet eine Person, die nach Artikel 48 (Vermittlung) des Abkommens als Vermittler ausgewählt wurde. e) „Panelmitglied“ oder „Schiedsrichter“ bezeichnet ein Mitglied eines Schiedspanels. II.   GRUNDSÄTZE 2. Zur Wahrung der Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder a) sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen, b) unabhängig und unparteiisch sein, c) jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden, d) unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden, e) hohe Verhaltensstandards einhalten und f) dürfen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen. 3. Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder zu stehen scheinen. 4. Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. 5. Die Panelmitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. 6. Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken können. III.   OFFENLEGUNGSPFLICHTEN 7. Bevor ihre Bestellung zum Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Panelmitglieder fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen Klarheit zu gewinnen. 8. Die Offenlegungspflicht nach Absatz 7 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. 9. Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben. IV.   PFLICHTEN DER PANELMITGLIEDER 10. Nach seiner Bestellung hat ein Panelmitglied zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen. 11. Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden sowie für eine Entscheidung von Bedeutung sind und übertragen diese Verpflichtung niemand anderem. 12. Die Panelmitglieder sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Pflichten von Panelmitgliedern nach Teil II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. V.   PFLICHTEN EHEMALIGER PANELMITGLIEDER 13. Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben. 14. Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen in Teil VI dieses Verhaltenskodex erfüllen. VI.   VERTRAULICHKEIT 15. Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. 16. Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens veröffentlicht wurden. 17. Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens. VII.   KOSTEN 18. Die Panelmitglieder führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor. VIII.   VERMITTLER 19. Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Vermittler.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.