Europäische Union

93/166/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen

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Avis juridique important | 31993D0166 93/166/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen Amtsblatt Nr. L 069 vom 20/03/1993 S. 0042 - 0042 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0017 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0017 BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (93/166/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Völker Estlands, Lettlands und Litauens (im folgenden "die drei Länder" genannt) haben enge historische Bindungen zu den Völkern der Gemeinschaft. Diese Bindungen wurden durch die kürzlich abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen gestärkt. Die drei Länder führen zur Zeit wichtige politische und soziale Reformen durch. Die drei Länder haben ferner eine grundlegende Wirtschaftsreform eingeleitet. Die Minister der 24er-Gruppe begrüssten dies auf ihrem Treffen am 11. November 1991 und beschlossen, den drei Ländern die koordinierte Wirtschaftshilfe der betreffenden Gruppe zugute kommen zu lassen. Die Wirtschaftsreformen werden in beträchtlichem Masse zur raschen Entwicklung gegenseitig nutzbringender Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den drei Ländern und der Gemeinschaft beitragen. Die drei Länder haben einen grossen Investitionsbedarf. Für die erforderlichen Investitionen wird Fremdkapital benötigt. Die Gemeinschaft hat beschlossen, eine Zusammenarbeit zu begründen, um den drei Ländern Hilfe zu gewähren. Die Europäische Investitionsbank kann einen bedeutenden Beitrag hierzu leisten. Der Rat hat die Bank aufgefordert, auf der Grundlage der mit diesem Beschluß gegebenen Bürgschaftsübernahme Darlehen für Investitionsvorhaben in den drei Ländern zu vergeben. Die Bank und die Kommission müssen die Bedingungen für die Gewährung dieser Garantie festlegen. Es wird so bald wie möglich ein Garantiefonds geschaffen, damit die Kreditgarantien der Gemeinschaft für Drittländer gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1992 im Rahmen des Haushalts angemessen behandelt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang Garantie bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die sie gemäß ihren üblichen Kriterien für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen vergeben hat. Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen auf 200 Millionen ECU begrenzt. Die Bank und die Kommission legen die Bedingungen fest, nach denen die Garantie gewährt wird. Artikel 2 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle sechs Monate darüber, in welchem Umfang die garantierten Darlehen in Anspruch genommen worden sind. Hierzu übermittelt die Europäische Investitionsbank der Kommission alle für eine vollständige Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Angaben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal jährlich einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses vor. Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993. Im Namen des Rates Der Präsident M. JELVED

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.