Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/142 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ hinsichtlich der Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D0142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sparteien erörtern, ohne die anderen Sachverständigen hinzuzuziehen. XV.   Amicus-curiae-Schriftsätze 42. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe nichts anderes vereinbaren, kann die Sachverständigengruppe unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen zulassen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, vorausgesetzt, die Schriftsätze gehen innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe ein. 43. Die Schriftsätze müssen knapp gefasst sein und dürfen in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen; außerdem müssen sie für einen von der Sachverständigengruppe geprüften Sachverhalt oder eine von ihr geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sein. Die Schriftsätze müssen Angaben zu der Person enthalten, die die Schriftsätze einreicht; dazu zählt auch a) bei einer natürlichen Person: ihre Staatsangehörigkeit und b) bei einer juristischen Person: der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsform, ihre allgemeine Zielsetzung und ihre Finanzquellen Jede Person muss in ihren Schriftsätzen darlegen, welches Interesse sie an dem Verfahren hat. Die Schriftsätze sind in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 45 und 46 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen abzufassen. 44. Die Sachverständigengruppe führt in ihrem Bericht alle eingegangenen Schriftsätze auf, die sie nach den Nummern 42 und 43 zugelassen hat. Die Sachverständigengruppe ist nicht verpflichtet, in ihrem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die betreffenden Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahmen der Vertragsparteien, die der Sachverständigengruppe innerhalb von 30 Tagen übermittelt wurden, sind von der Sachverständigengruppe zu berücksichtigen. XVI.   Sprache und Übersetzung 45. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 16.17 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Nummer 5 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor der Sachverständigengruppe. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Annahme dieser Geschäftsordnung durch den Ausschuss gemäß Artikel 16.18 Absatz 2 des Abkommens eine Liste der Sprachen, die sie bevorzugt. Die Liste muss mindestens eine Arbeitssprache der WTO umfassen. 46. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache, und legt, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Übersetzung in einer der von der anderen Vertragspartei nach Nummer 45 notifizierten Arbeitssprachen der WTO vor. Die Vertragspartei, die für die Organisation der mündlichen Anhörung zuständig ist, sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass mündliche Ausführungen in dieselbe Arbeitssprache der WTO gedolmetscht werden. 47. Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht der Sachverständigengruppe werden in der gemeinsamen Arbeitssprache erstellt. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht der Sachverständigengruppe in den WTO-Arbeitssprachen nach Nummer 46 erstellt. 48. Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Geschäftsordnung erstellt wurde. 49. Ist eine Übersetzung oder Verdolmetschung schriftlicher oder mündlicher Ausführungen einer Vertragspartei in die einschlägige Arbeitssprache der WTO erforderlich, so trägt diese Vertragspartei die Kosten. XVII.   Bericht der Sachverständigengruppe 50. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 16.18 Absatz 5 des Abkommens einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor. Der Abschlussbericht wird öffentlich zugänglich gemacht. Die Sachverständigengruppe sollte ihren Bericht nicht vor der Veröffentlichung durch die Vertragsparteien offenlegen. XVIII.   Überarbeitung 51. Diese Geschäftsordnung kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien überarbeitet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.