Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1578 des Rates vom 20. September 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzt wurde, zu der in Artikel 13.15 genannten Sachverständigengruppe zu vertretenden Standpunkts

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24.9.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/4 BESCHLUSS (EU) 2019/1578 DES RATES vom 20. September 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzt wurde, zu der in Artikel 13.15 genannten Sachverständigengruppe zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2011/265/EU (1) des Rates wurde die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. Das Abkommen wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt. (2) Das Abkommen wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates (3) geschlossen und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2012 vom 27. Juni 2012 (4) legte der EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Ausschuss“) eine Liste von Sachverständigen fest, die als Mitglieder der Sachverständigengruppen für die Zwecke des Artikels 13.15 des Abkommens amtieren dürfen. (4) Am 30. Juli 2019 informierte die Republik Korea die Union darüber, dass sie die Namen mehrerer koreanischer Sachverständiger in der im Anhang des Beschlusses Nr. 2/2012 aufgestellten Sachverständigenliste ersetzen wolle. Um Rechtswirkungen zu entfalten, sollte die geänderte Sachverständigenliste dem Ausschuss so rasch wie möglich zur Genehmigung vorgelegt werden. (5) Daher ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt anhand des beigefügten Beschlussentwurfs festzulegen, damit eine wirksame Umsetzung des Abkommens gewährleistet ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzt wurde, zu der Liste der Sachverständigen zu vertreten ist, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Artikel 13.15 des Abkommens zu amtieren, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. September 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. MARIN (1)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1). (2)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. (3)  Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2). (4)  Beschluss Nr. 2/2012 des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vom 27. Juni 2012 über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 331 vom 1.12.2012, S. 54). BESCHLUSS Nr. [X/2019] DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ vom … zur Festlegung einer überarbeiteten Liste der Sachverständigen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Kapitel 13.15 des Abkommens zu amtieren DER EU-KOREA-AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ — gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.15 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 13.15 Absatz 3 des Abkommens einigen sich die Vertragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe für Fragen im Bereich des Kapitels 13 „Handel und nachhaltige Entwicklung“ zu amtieren und die über einschlägiges Fachwissen verfügen. Mindestens fünf dieser Personen dürfen nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen und sollen den Vorsitz in den Sachverständigengruppen führen. (2) Am 27. Juni 2012 verabschiedete der EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ den Beschluss Nr. 2/2012 (1), mit dem eine Liste von 18 Sachverständigen festgelegt wurde, die als Mitglieder der Sachverständigengruppen amtieren dürfen. (3) Die Republik Korea hat den Wunsch geäußert, einige der koreanischen Staatsangehörigen auf der Liste der Sachverständigen zu ersetzen. Damit diese Änderung wirksam wird, sollte die überarbeitete Sachverständigenliste vom EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ genehmigt werden. (4) Daher haben die Vertragsparteien die mit dem Beschluss Nr. 2/2012 festgelegte Liste der Sachverständigen überarbeitet; die als Anhang beigefügte überarbeitete Sachverständigenliste sollte angenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der Sachverständigen im Anhang des Beschlusses Nr. 2/2012, die als Mitglieder der Sachverständigengruppen für die Zwecke des Artikels 13.15 des Abkommens amtieren dürfen, erhält die Fassung im Anhang des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den EU-KOREA-AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ (1)  Beschluss Nr. 2/2012 des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vom 27. Juni 2012 über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 331 vom 1.12.2012, S. 54). ANHANG LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN, DIE WILLENS UND IN DER LAGE SIND, ALS MITGLIEDER DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN GEMÄẞ KAPITEL 13 (HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG) DES ABKOMMENS ZU AMTIEREN Von der Republik Korea benannte Sachverständige:   Sung Wook LEE   Jaemin LEE   Chang Young KWON   Suh-Yong CHUNG   Taek-Whan HAN   Won-Mog CHOI Von der Europäischen Union benannte Sachverständige:   Eddy LAURIJSSEN   Jorge CARDONA   Karin LUKAS   Hélène RUIZ FABRI   Laurence BOISSON DE CHAZOURNES   Geert VAN CALSTER Vorsitzende (Nicht-Staatsangehörige der Vertragsparteien):   Thomas P. PINANSKY   Nguyen Van TAI   Le HA THANH   Jill MURRAY   Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ   Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.