Europäische Union

96/614/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Maßnahmen Italiens zugunsten des Unternehmens Breda Fucine Meridionali SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ettbewerb zu verfälschen, da das Aufrechterhalten dieses Unternehmens auf dem Markt die Mitbewerber daran hindert, ihren Marktanteil zu vergrößern, und ihre Möglichkeiten, ihre Ausfuhren zu erhöhen, verringert (7)." VII Nachdem feststeht, daß die Maßnahmen der öffentlichen Hand zugunsten von BFM staatliche Beihilfen darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können, ist weiterhin zu prüfen, ob die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, auch wenn sie unrechtmäßig gewährt worden sind, weil sie der Kommission nicht gemeldet wurden. In Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Nach Artikel 92 Absatz 2 gilt dies etwa für Beihilfen sozialer Art zugunsten einzelner Verbraucher sowie für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Diese Ausnahmebestimmung kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gelangen, da die fraglichen Beihilfen weder als soziale Maßnahmen für einzelne Verbraucher noch - nach Lage der Akten - zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden bestimmt sind. Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag enthält unter anderem zwei Bestimmungen, die gegebenenfalls auf die fraglichen Beihilfen anwendbar sind und auf die sich die italienische Regierung beruft: Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Buchstabe a)), und Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Buchstabe c)). In bezug auf die erste Bestimmung (Buchstabe a)) ist festzustellen, daß die fraglichen Beihilfemaßnahmen nicht im Rahmen einer regionalen Beihilferegelung gewährt wurden. Aus den Unterlagen geht auch nicht hervor, daß sie zur Schaffung von Arbeitsplätzen in einem Fördergebiet beitragen sollen. Die Prüfung im vorliegenden Fall hat vielmehr ergeben, daß es sich bei den Beihilfen um punktuelle Maßnahmen handelt, mit denen das wirtschaftliche Überleben von BFM um jeden Preis gesichert werden soll. Im Hinblick auf die zweite Bestimmung (Buchstabe c)) hat die italienische Regierung argumentiert, die fraglichen Maßnahmen hätten geholfen, das Unternehmen so zu sanieren, daß es von nun wieder rentabel wirtschaften könne. Hierzu ist anzumerken, daß die italienischen Behörden der Kommission für die Behauptung, die beanstandeten Beihilfen seien aufgrund eines Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens gewährt worden, keinerlei Beweise vorgelegt haben. Doch selbst unter der Annahme, die öffentlichen Anteilseigner hätten tatsächlich eine Umstrukturierung als Alternative ins Auge gefaßt, belegen die Fakten etwas anderes, nämlich daß jeglicher Plan zur Umstrukturierung von BFM ein falscher und unbegründeter Schritt gewesen wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen war zu keinem Zeitpunkt die Rede von einer Umstrukturierung des Unternehmens und wurde auch niemals eine mögliche Umstrukturierung als Begründung für die beanstandeten Zuwendungen der öffentlichen Hand angeführt; diese waren vielmehr punktuelle Hilfen, die einzig und allein gewährt wurden, um den Fortbestand von BFM ohne jegliche wirtschaftliche Logik und ohne irgendein Sanierungskonzept zu sichern. Entgegen der Behauptung der italienischen Behörden, das Unternehmen wirtschafte gegenwärtig mit Gewinn, hat BFM sogar 1995 bei einem Umsatz von 28,1 Mrd. Lit Verluste in Höhe von 15 Mrd. Lit verzeichnet; die Verluste der vorausgegangenen Jahre belaufen sich auf 27,6 Mrd. Lit 1992, 36,1 Mrd. Lit 1993 und 13,8 Mrd. Lit 1994. Die entsprechenden Betriebsergebnisse ohne die finanziellen Erträge und Aufwendungen lagen 1995 bei -1,994 Mrd. Lit, 1992 bei -4,217 Mrd. Lit, 1993 bei -5,103 Mrd. Lit und 1994 bei +87 Mio. Lit. Die Kommission hat daher Grund zu der Annahme, daß die Behauptung, BFM habe seine Rentabilität wiedererlangt, jeder Grundlage entbehrt. Schließlich ist nur schwer nachzuvollziehen, wie die italienische Regierung die angebliche Rentabilität des Unternehmens auf rein operativer Ebene als Argument für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt heranziehen kann, ohne die finanziellen Lasten zu berücksichtigen, die das Unternehmen unter normalen Umständen zu tragen hätte. Ebensowenig vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht ist der Umstand, daß ein Unternehmen, das eigentlich vom Markt hätte verschwinden müssen, wenn es nicht in den Genuß der fraglichen Subventionen und Ausnahmebestimmungen vom allgemeinen Recht gekommen wäre, unter dem Vorwand der Wiedererlangung der Rentabilität bei den Betriebsergebnissen gefördert wird, während es nur dank der vertragswidrigen Beihilfen am Markt überleben kann. Eine solche Argumentation würde im übrigen jenen Mitgliedstaaten einen unzulässigen Vorteil einräumen, die die Aufhebung von Beihilfemaßnahmen soweit wie möglich hinauszögern. Nach Ansicht der Kommission ist daher auf den vorliegenden Fall keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmebestimmungen anwendbar. Der Einwand der italienischen Behörden, die Entscheidung der Kommission, unrechtmäßig gewährte Beihilfen zu untersagen und zurückzufordern, hätte die Auflösung von BFM zur Folge, ist im Gesamtkontext des Falles zu sehen. BFM fällt unter den Plan zur Abwicklung der Holding EFIM, der der Kommission vorgelegt wurde. Dieser Plan sieht vor, daß alle Unternehmen, für die nach Ablauf einer bestimmten Frist kein Käufer gefunden wurde, abgewickelt werden. Diese Sonderregelung wurde von der italienischen Regierung zweimal - zuletzt mit dem Ministerialerlaß vom 24. Januar 1996 - ohne Genehmigung der Kommission verlängert. Da kein Kaufinteressent für BFM gefunden werden konnte, hätte BFM bereits Ende 1994 abgewickelt werden müssen, d. h. zu dem im Gesetz über die Abwicklung von EFIM ursprünglich vorgesehenen Termin. Die Liquidation von BFM wäre daher lediglich die logische und rechtliche Konsequenz aus dem italienischen Gesetz über die Abwicklung der Staatsholding EFIM und nicht die Folge einer übertrieben strengen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften. VIII BFM ist demnach in den Genuß folgender Maßnahmen der öffentlichen Hand gekommen: a) Kapitalzuführungen in Höhe von 12 Mrd. Lit (7 Mrd. Lit 1986, 5 Mrd. Lit 1987); b) Ausgleich von Verlusten in Höhe von 50,8 Mrd. Lit (7,1 Mrd. Lit 1985, 11,2 Mrd. Lit 1987, 3,9 Mrd. Lit 1988, 11,6 Mrd. Lit 1990 und 17 Mrd. Lit 1991); c) Darlehen der Finanzierungsgesellschaft Ernesto Breda und der Holding EFIM in Höhe von 63 Mrd. Lit; d) eine Ausnahmebestimmung des Artikels 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 33, verlängert durch den Ministerialerlaß vom 24. Januar 1996, aufgrund dessen BFM sich der Tilgung seiner Schulden gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber öffentlichen Unternehmen, einschließlich seiner Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditinstituten, entziehen und den Betrieb fortsetzen konnte, ohne die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren öffentlichen Zuwendungen zurückzahlen zu müssen und ohne abgewickelt zu werden; e) Bestimmungen des Gesetzes Nr. 33, aufgrund deren BFM die Tilgung der Darlehen der öffentlichen Kreditinstitute ISVEIMER und IMI in Höhe von 6,609 Mrd. Lit aussetzen konnte. Alle diese Maßnahmen sind staatliche Beihilfen, die unrechtmäßig gewährt worden sind, weil sie der Kommission nicht gemeldet wurden und insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, als sie unter keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmebestimmungen fallen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission gegen Deutschland (8), sind die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die das Unternehmen BFM in Anspruch genommen hat, nämlich: a) Kapitalzuführungen in Höhe von 12 Mrd. Lit, d. h. 7 Mrd. Lit 1986, 5 Mrd. Lit 1987; b) Ausgleich von Verlusten in Höhe von 50,8 Mrd. Lit, insbesondere 7,1 Mrd. Lit 1985, 11,2 Mrd. Lit 1987, 3,9 Mrd. Lit 1988, 11,6 Mrd. Lit 1990 und 17 Mrd. Lit 1991; c) Darlehen der Finanzierungsgesellschaft Ernesto Breda und der Holding EFIM an BFM, wodurch diese sich in Höhe von 63 Mrd. Lit gegenüber ihren Muttergesellschaften verschuldet hat; d) Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 33/1993, verlängert durch den Ministerialerlaß vom 24. Januar 1996, aufgrund dessen BFM sich der Tilgung seiner Schulden gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber öffentlichen Unternehmen, einschließlich seiner Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditinstituten, entziehen und den Betrieb fortsetzen konnte, ohne die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren öffentlichen Zuwendungen zurückzahlen zu müssen und ohne abgewickelt zu werden; e) Bestimmungen des Gesetzes Nr. 33/1993, aufgrund deren BFM die Tilgung der Darlehen der öffentlichen Kreditinstitute ISVEIMER und IMI in Höhe von 6,609 Mrd. Lit aussetzen konnte, sind zu Unrecht gewährt worden, weil sie der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor der Gewährung gemeldet wurden. Die Maßnahmen sind nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien fordert die an BFM ausgezahlten Beihilfen gemäß den Verfahren und Bestimmungen des italienischen Rechts betreffend die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an den Staat zurück. Als Ausgleich für die Auswirkungen der genannten Beihilfen erfolgt die Rückzahlung einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung und in Höhe des Zinssatzes, den die Kommission bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in dem betreffenden Zeitraum zugrunde gelegt hat. Artikel 3 Italien setzt die Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung der vom allgemeinen Recht abweichenden Regelung betreffend die Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber öffentlichen Unternehmen auf BFM unverzüglich aus und hebt sie auf. Zugleich setzt Italien die Anwendung der Bestimmungen über die Aussetzung der Tilgung der von öffentlichen Kreditinstituten gewährten Darlehen auf BFM unverzüglich aus und hebt sie auf. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 293 vom 8. 11. 1995, S. 8. (2) ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (3) Slg. 1991, S. I-1433. (4) Slg. 1991, S. I-1603. (5) Slg. 1991, S. I-4437, Randnummer 9. (6) Der Markt für Monoblock-Herzstücke für Kreuzungen im europäischen Netz wird weiterhin durch einen Kapazitätsüberhang geprägt. 1996 beträgt die Gesamtkapazität in der Gemeinschaft (Manoir, BFM, Jadot, Jez Amurrio) schätzungsweise 8 400 Stück, während der Bedarf bei höchstens 5 615 Einheiten liegen dürfte. (7) Randnummer 26. (8) Slg. 1989, S. 175.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.