Europäische Union

78/571/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.453 - SNPE-LEL) (Nur der französische und englische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0571 78/571/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.453 - SNPE-LEL) (Nur der französische und englische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 191 vom 14/07/1978 S. 0041 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juni 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.453 - SNPE-LEL) (Nur der französische und der englische Text sind verbindlich) (78/571/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 4 und 15 Absatz 6, im Hinblick auf die Anmeldung, die die Scociété nationale des poudres et explosifs, Paris (Frankreich), und die Leafields Engineering Limited, Leafield (Vereinigtes Königreich), am 31. Mai 1977 für die zwischen ihnen am 23. Februar 1977 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung vorgenommen haben, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Beteiligte Parteien 1. Die Société nationale des poudres et explosifs (nachstehend "SNPE" genannt) ist eine Gesellschaft französischen Rechts, deren Kapital zu 99,82 % in Händen des französischen Staates liegt. Ihre Tätigkeiten verteilen sich auf die drei nachstehenden Sachgebiete : A. Selbstantrieb, B. Pulver und Sprengstoffe, C. Chemie. Eine vierte Abteilung "Ingenieurwesen" wurde am 1. Januar 1976 in eine Tochtergesellschaft unter dem Namen "SNPE Chimie Expansion" umgewandelt. Im Rechnungsjahr 1976 beschäftigten SNPE und SNPE Chimie Expansion rund 6 000 Personen und erzielten einen Umsatz von rund 876 Millionen ffrs. SNPE hat am 21. November 1977 zu 70 % die Kontrolle über die Gesellschaft Pyroméca Toulon übernommen, deren Spezialgebiet die Erforschung und Herstellung von Feuerwerksgeräten und -vorrichtungen ist. 2. Leafields Engineering Limited (nachstehend "LEL" genannt) ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die für die Streitkräfte und für die mit der Erdölprospektion in Meeresgewässern befassten Unternehmen hochwertige Präzisionssysteme entwirft, entwikkelt und herstellt, z.B. waffentechnische Ausrüstungsbestandteile, aufblasbare Strukturen, Pyromechanismen, Gasgeneratoren und Hydropumpen. LEL beschäftigte 1976 158 Personen und erzielte einen Umsatz von 1,2 Millionen Pfund Sterling. LEL hatte 1974 mit der Gesellschaft Pyroméca aus Toulon (sowie deren Tochtergesellschaft in Großbritannien, Pyroméca (UK) Ltd. in Windsor) eine Vereinbarung geschlossen, wonach jede der beiden Parteien unter anderem das Recht erhielt, auf ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Erzeugnisse des anderen Partners zu vermarkten. LEL übernahm eine Beteiligung von 11 % in Pyroméca bei der Übernahme dieser Gesellschaft durch SNPE. 3. a) SNPE und LEL nehmen auf dem Markt ihrer jeweiligen Erzeugnisse eine starke Stellung ein und üben, jede für sich, spezialisierte und zum Teil sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten aus : SNPE auf den Gebieten des Selbstantriebs und der Chemie, LEL im Bereich der Elektronik und der Feinmechanik. Auf diesen Gebieten haben sie insgesamt gesehen und vor allem, was die mit Hilfe ihrer spezialisierten Kenntnisse hergestellten Erzeugnisse angeht, sowohl gemeinsame als auch konkurrierende Interessen. b) Zahlreiche unter die angemeldete Vereinbarung fallende Erzeugnisse der Parteien befinden sich noch im Entwicklungsstadium und dürften später einen stets wachsenden Anteil des Verkaufsvolumens jeder Partei ausmachen. B. Die Vereinbarung 4. Nach Prüfung der Bedingungen, unter denen die Vereinbarung von 1974 zwischen LEL und Pyroméca durch ein umfassenderes Übereinkommen zwischen SNPE und LEL ersetzt werden könnte, haben diese beiden Unternehmen am 23. Februar 1977 vereinbart, auf dem Gebiet der pyrotechnischen Apparate und pyrotechnischen Atmungsgeräte sowie der Unterseetechniken zusammenzuarbeiten. Je nach den einzelnen Erzeugnissen kann diese Zusammenarbeit die Form des Vertriebs durch die eine der Parteien (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. zugunsten der anderen, einer Zulieferung zwischen den Parteien, einer gegenseitigen Gewährung von Lizenzen oder Reproduktionsrechten oder schließlich einer gemeinsamen Herstellung annehmen. Für einzelne besonders spezifizierte Erzeugnisse kann jede der Parteien im eigenen Land die Alleinvertretung der anderen übernehmen. 5. Artikel 2.2 der bei der Kommission am 31. Mai 1977 ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarung bestimmt, daß "diese Vereinbarung auf Frankreich und Großbritannien beschränkt ist. Unter diesen Umständen und sofern in Titel VI nichts Gegenteiliges bestimmt ist, versagt es sich SNPE, vorbehaltlich der in den einzelnen Artikeln von Kapitel III vorgesehenen Verfahren und unter Herausnahme der laufenden Geschäfte, in Großbritannien eine Herstellungslizenz oder ein Reproduktionsrecht zu gewähren, dort die in Anhang 1 zu vorliegendem Protokoll aufgezählten Erzeugnisse herzustellen oder unmittelbar zu verkaufen ; desgleichen versagt es sich LEL, unter den gleichen Bedingungen in Frankreich aufzutreten". Titel VI der Vereinbarung sieht mögliche Ausnahmen zu den in der angemeldeten Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen vor, soweit diese Verträge im Widerspruch stehen zu Verträgen, die von einer der Parteien mit dem Verteidigungsministerium ihres Landes geschlossen sind. 6. Titel III der Vereinbarung über die zwischen den Parteien für die in Anlage 1 der Vereinbarung genannten Erzeugnisse vorgesehene Form der Zusammenarbeit bestimmt unter anderem: a) eine Priorität für den jeweils anderen Partner bei dem Abschluß von Zulieferverträgen im eigenen Land (Artikel 3.2); b) eine Priorität zugunsten des anderen Partners bei der Gewährung von Lizenzen oder Reproduktionsrechten im eigenen Land (Artikel 3.3); c) die gemeinsame Herstellung bestimmter Erzeugnisse oder Erzeugnisbestandteile bei anteilmässiger Aufteilung der Aufgaben im Verhältnis zum finanziellen Beitrag jeder Partei bei der Fertigstellung des genannten Erzeugnisses (Artikel 3.4); d) gemeinsame Entwicklung und Verkaufsförderung der betreffenden Erzeugnisse (Artikel 3.5). 7. Gemäß Titel IV der Vereinbarung verpflichten sich die beiden Parteien unter anderem dazu: a) sich gegenseitig über die laufenden Verhandlungen und die von ihnen für die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse mit Dritten etwa geplanten Vertriebsverträge zu unterrichten (Artikel 4.1); b) alle von der Gegenpartei erhaltenen Informationen über die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse sowie über ihre Herstellungsweise und ihre Verwendung geheimzuhalten und sie nicht ohne schriftliche Zustimmung der Gegenpartei zu veröffentlichen oder zu verwenden (Artikel 4.2); c) keine Verhandlung über Herstellung oder Änderung durch eine dritte Partei von Erzeugnissen, die unter die Vereinbarung fallen und von der Gegenpartei entworfen, entwickelt oder hergestellt worden sind, ohne deren Zustimmung zu führen (Artikel 4.4). 8. Gemäß Titel V der Vereinbarung verpflichtet sich LEL, a) auf sein Vorkaufsrecht für Aktien von Pyroméca zu verzichten und den 1974 mit dieser Gesellschaft geschlossenen Vertrag zu kündigen; b) einen anderen, 1972 mit der Société d'études, de réalisation et d'applications techniques (SERAT), Paris, auf dem Gebiet des Rüstungswesens geschlossenen Kooperationsvertrag zu kündigen. 9. Artikel 9 der Vereinbarung bestimmt, daß für den Fall, daß die EG-Kommission auf die Anmeldung eine negative Entscheidung treffen sollte, die Parteien sich gegenseitig über die notwendigen Schritte verständigen. 10. a) Die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse sind in ihren beiden Anlagen aufgezählt: i) Anlage 1 betrifft die Erzeugnisse, für die eine spezifische Kooperationsvereinbarung getroffen werden soll : pyrotechnische Ortungsgeräte, Sprenghalterungen, Pyromechanismen, Gasgeneratoren für aufblasbare Strukturen und Hebung versunkener Gegenstände, Zuendschnüre und -ladungen, Patronen, Unterseeprodukte aus verdünnten Materialien. Bezueglich dieser letztgenannten Erzeugnisse ist klargestellt, daß bis zur Fertigstellung der von LEL zu liefernden Marktanalyse die Gesellschaft SNPE "völlig freie Hand für ein unmittelbares Vorgehen in Großbritannien behält". ii) Anlage 2 betrifft verschiedene andere Erzeugnisse, die vorläufig Gegenstand gegenseitiger Informationen nach den Bestimmungen der Artikel 4.1 und 4.2 (siehe oben, Ziffer 7) bilden werden. b) Aus verschiedenen Gründen lassen sich, wie dies auch von den von den Parteien erteilten Auskünften bestätigt wird, die von den Parteien und von dritten Mitbewerbern gehaltenen Marktanteile bei den betreffenden Erzeugnissen nicht abschätzen. Zuerst einmal ist die Lage für jedes der von der Vereinbarung erfassten Erzeugnisse unterschiedlich, zweitens befinden sich die Erzeugnisse in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, und drittens sind bestimmte dieser Erzeugnisse nur aufgrund von Bestellungen nach Maßgabe der besonderen Verwendungen der Kunden herzustellen. Die Parteien haben jedoch angegeben, daß sie für die Gesamtheit der Vertragserzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft keinem wesentlichen Wettbewerb anderer Hersteller ausgesetzt sind. 11. Auf die nach vorläufiger Prüfung der angemeldeten Vereinbarung erfolgte Mitteilung der Beschwerdepunkte zu der sich aus Artikel 2.2 (oben, Ziffer 5) ergebenden Aufteilung der Märkte haben die beteiligten Unternehmen mit Schreiben vom 20. Dezember 1977 die Richtigkeit dieser Beanstandungen bestritten und die Kommission um eine Überprüfung ihrer Stellungnahme gebeten. Sie haben ferner erklärt, daß sie die Anwendung der Vereinbarung bis zur Abgabe einer Freistellungserklärung aussetzen. II. VORLÄUFIGE BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der EWG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. Angesichts der zur Zeit bekannten Tatsachen nimmt die Kommission keine endgültige Beurteilung der angemeldeten Vereinbarung vor. Eine vorläufige Prüfung erlaubt indessen folgende Schlußfolgerungen: 12. Die Société nationale des poudres et explosifs (SNPE) und Leafields Engineering Limited (LEL) sind beides Unternehmen, so daß die zwischen ihnen am 23. Februar 1977 geschlossene Vereinbarung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist. 13. Die Vereinbarung bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes: a) Die beteiligten Unternehmen sind insbesondere auf dem Gebiet der Pyromechanismen tatsächliche Wettbewerber und auf anderen Gebieten zumindest potentielle Wettbewerber. Jede Partei nimmt in ihrem Land eine bedeutende Stellung ein, und zwar sowohl für die zivilen als auch für die militärischen Verwendungen ihrer Erzeugnisse. b) In bezug auf die in Anlage 1 (oben, Ziffer 10) genannten Erzeugnisse untersagt Artikel 2.2 der Vereinbarung jede Herstellungs- oder Vertriebstätigkeit von SNPE im Vereinigten Königreich und von LEL in Frankreich (oben, Ziffer 5). Diese Bestimmung legt der Tätigkeit der Parteien räumliche Beschränkungen auf und kommt für ihre Erzeugnisse einer Aufteilung der Märkte gleich. c) Die Abschirmung der nationalen Märkte stellt eine besonders schwerwiegende Beschränkung dar, weil sie dem Ziel des Vertrages, nämlich der Errichtung eines einem Binnenmarkt vergleichbaren einheitlichen Marktes, entgegensteht. Derartige Wettbewerbsbeschränkungen verstossen gegen die Grundsätze des im Vertrag verankerten freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Die Aufteilung der Märkte ist ausdrücklich als ein spezifisches Beispiel einer verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Buchstabe C) von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angegeben, und sie wurde in verschiedenen, vom Gerichtshof bestätigten Entscheidungen der Kommission verurteilt (1). d) Weitere Bestimmungen der angemeldeten Vereinbarung, insbesondere die oben unter den Ziffern 6, 7 und 8 genannten, werden von der Kommission gesondert geprüft werden. Einzelne dieser Bestimmungen scheinen zu einer derartig engen Zusammenarbeit der Beteiligten zu führen, daß sie in bestimmten wichtigen Bereichen keine selbständigen Entscheidungen über ihre zukünftige Geschäftspolitik mehr treffen können. Diese Bestimmungen dürften die Parteien insbesondere daran hindern, im Land der jeweiligen Gegenpartei mit Drittunternehmen unbeschränkt Zuliefer- oder Lizenzverträge abzuschließen. e) Obwohl nach Angaben der Parteien die unter Anlage 1 der Vereinbarung fallenden Erzeugnisse nur einen geringfügigen oder begrenzten Teil ihres Umsatzes darstellen (weniger als 2 % bei SNPE, ca. 10 % bei LEL), wirken sich die unter Ziffer 13 b) dargestellten Wettbewerbsbeschränkungen dennoch aus, weil die genannten Erzeugnisse im Hinblick auf ihre besonderen Verwendungen hochgradig spezialisiert sind, auf dem europäischen Markt, abgesehen von SNPE, LEL und Pyroméca, nur noch von einer äusserst geringen Zahl von Herstellern angeboten werden und die Parteien innerhalb der Gemeinschaft keinem wesentlichen Wettbewerb anderer Hersteller ausgesetzt sind. 14. Aus diesen Gründen und weil die fragliche Vereinbarung zu einer geographischen Aufteilung der Produktions- und Vermarktungstätigkeiten der Parteien führt, ist sie geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. 15. Zu Artikel 2.2 der vorgenannten Vereinbarung (Ziffer 13 b) und c)) hat SNPE insbesondere dargelegt, daß diese Bestimmung nicht auf eine mit einem absoluten räumlichen Schutz ausgestattete Marktaufteilung abziele. Der Bestimmung liege der Leitgedanke zugrunde, daß der technische Charakter der Erzeugnisse und der sie betreffende Informationsaustausch die Parteien zur Wahrung einer natürlichen Vertraulichkeit zwingen und sie veranlassen solle, Perspektiven gemeinsamer Verwertung vorzusehen, um so zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Techniker zur Förderung des Kenntnisaustausches zwischen den (1)Urteile "Grundig-Consten" vom 13. Juli 1966, Sammlung 1966-4, S. 322 ; "Chinin" vom 15. Juli 1970, Sammlung 1970-6, S. 661, 733, 769 ; "Zucker" vom 16. Dezember 1975, Sammlung 1975-10, S. 1663 ; "FRUBO" vom 15. Mai 1975, Sammlung 1975-4, S. 563. Beteiligten zu kommen. Da beide Parteien eine eigene, komplementäre Technologie beisteuern, halten sie es für gerechtfertigt, daß sie in jedem ihrer beiden Länder das gleiche Produkt nicht Dritten anbieten dürfen (Schreiben von SNPE vom 20. Dezember 1977). 16. In demselben Sinn hat LEL ausgeführt, daß Artikel 2.2 darauf abziele, einen technischen Austausch zu gewährleisten, durch den eine natürliche und positive Entwicklung der Erzeugnisse ihrer zusammengefassten Technologien ermöglicht werde. Das Abkommen schränke die Möglichkeiten für die Verbraucher nicht ein, sich die vom Abkommen erfassten Erzeugnisse auch bei anderen Quellen innerhalb der EWG zu beschaffen. Das Abkommen gestatte im Gegenteil jeder Partei, den Verbrauchern ein gefächertes Angebot von Erzeugnissen beider Gesellschaften vorzulegen, die sonst in der EWG nicht verfügbar wären (Schreiben von LEL vom 20. Dezember 1977). 17. Dieses Vorbringen bezieht sich im wesentlichen auf den allgemeinen Gegenstand der Vereinbarung in bezug auf den Austausch technischer Informationen zwischen den Parteien und berührt in keiner Weise die Schlußfolgerung, daß Artikel 85 Absatz 1 anwendbar ist. Artikel 2.2 bezweckt und bewirkt - sowohl allein als auch im gesamten Zusammenhang gesehen - eine geographische Aufteilung der Tätigkeiten von SNPE und LEL für die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse. 18. Nach vorläufiger Prüfung ist somit festzustellen, daß die betreffende Vereinbarung in dieser Hinsicht gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstösst. III. VORLÄUFIGE BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGS Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 19. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann die Frage vorläufig dahingestellt bleiben, ob die oben unter Ziffer 13 d) dargelegten Wettbewerbsbeschränkungen die Voraussetzungen für eine Freistellung erfuellen. In jedem Fall erfuellt Artikel 2.2 der angemeldeten Vereinbarung (oben, Ziffern 5 und 13 b)) nicht die Freistellungsvoraussetzungen, und zwar aus folgenden Gründen: a) Selbst wenn man unterstellt, daß die Spezialisierung der Produktionen und die gemeinsame Forschung und Entwicklung neuer Erzeugnisse im allgemeinen zu einer Produktionsverbesserung beitragen können, so sind doch die jeder Partei auferlegten Verpflichtungen, im Land der anderen Partei weder Lizenzen zu erteilen noch Erzeugnisse unmittelbar herzustellen oder zu verkaufen, keineswegs geeignet, zu einer solchen Verbesserung beizutragen. Damit stellt sich gar nicht erst die Frage, ob die Bestimmungen des Artikels 2.2 zur Erreichung dieser Ziele unerläßlich sind. b) Die Verbraucher dürften in keinem Fall aus der räumlichen Aufteilung der Herstellungs- und Vertriebstätigkeiten der Parteien Vorteile ziehen, da diese Parteien die alleinigen tatsächlichen Nutznießer der vereinbarten Aufteilung der Märkte sind. c) Angesichts der begrenzten Zahl sonstiger Hersteller der genannten Erzeugnisse erhalten SNPE und LEL dadurch, daß sie sich gegenseitig ihren jeweiligen Binnenmarkt vorbehalten, die Möglichkeit, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren auszuschalten. 20. Das oben unter den Ziffern 15 und 16 zusammengefasste Vorbringen der Parteien ändert nichts an der Schlußfolgerung, daß die in Artikel 2.2 der Vereinbarung auferlegten Verpflichtungen nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. 21. Nach vorläufiger Prüfung der angemeldeten Vereinbarung erfuellen also die Bestimmungen des Artikels 2.2 nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 15 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG Nr. 17/62 DES RATES 22. Der Verstoß gegen Artikel 85 hat mit dem am 23. Februar 1977 erfolgten Abschluß der Vereinbarung zwischen SNPE und LEL begonnen. Die Aufteilung der Märkte ist im Hinblick auf die grundlegenden Ziele des EWG-Vertrags eine besonders schwerwiegende Beschränkung. 23. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17/62 hebt die vorliegende Entscheidung in bezug auf die sich für die Parteien aus Artikel 2.2 des betreffenden Abkommens ergebenden Verpflichtungen sowie in bezug auf alle Verpflichtungen gleicher Wirkung die sich sonst aus der Anmeldung einer Vereinbarung ergebende Bußgeldfreiheit auf - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission ist aufgrund vorläufiger Prüfung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17/62 der Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der EWG auf Verpflichtungen, wie sie sich aus Artikel 2.2 des am 23. Februar 1977 zwischen der Société nationale des poudres et explosifs und Leafields Engineering Limited abgeschlossenen Vereinbarung ergeben, insoweit Anwendung findet, als sie jeder Vertragspartei untersagt, im Land der anderen Partei für bestimmte Erzeugnisse eine Lizenz zu erteilen oder diese Erzeugnisse unmittelbar herzustellen oder zu verkaufen, und daß eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet. 1. Société nationale des poudres et explosifs 12, quai Henri IV F - 75181 Paris CEDEX 04 (France); 2. Leafields Engineering Limited Leafield Corsham GB - Wiltshire SNI 39SS (England). Brüssel, den 12. Juni 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.