Europäische Union

2007/479/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-03-20

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el 1 Absatz 1 genannten Ereignisse dürfen nicht in einer Art und Weise ausgeübt werden, die es einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich macht, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Bevölkerung der Flämischen Gemeinschaft ein Ereignis von großer gesellschaftlicher Bedeutung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst verfolgen kann, wenn dieses Ereignis von einem Fernsehsender auf Niederländisch ausgestrahlt wird, der von mindestens 90 % der Bevölkerung ohne zusätzliche Zahlung über die Grundgebühren für einen Kabelanschluss hinaus empfangen werden kann. Artikel 3 § 1 Fernsehsender, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 nicht zutreffen und die ausschließliche Übertragungsrechte in der niederländischsprachigen Region und der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt für die Ereignisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erwerben, dürfen diese Rechte nur ausüben, wenn sie aufgrund von Verträgen garantieren können, dass es im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 keinem großen Teil der Bevölkerung unmöglich gemacht wird, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen. Artikel 3 § 2 Fernsehanstalten, die ausschließliche Übertragungsrechte besitzen, können anderen Anstalten, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 zutreffen, Unterlizenzen zu angemessenen Marktpreisen und mit untereinander zu vereinbarenden Fristen gewähren. Artikel 3 § 3 Ist keine andere Fernsehanstalt bereit, zu diesen Bedingungen Unterlizenzen zu erwerben, dann darf die betreffende Fernsehanstalt, abweichend von den Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, die erworbenen Übertragungsrechte ausüben. Artikel 4 Für die Umsetzung dieses Beschlusses ist der für die Medienpolitik zuständige flämische Minister zuständig. Brüssel, den 28. Mai 2004 Der Ministerpräsident der flämischen Regierung, B. SOMERS Der flämische Minister für Wohnungswesen, Medien und Sport, M. KEULEN Konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für Belgien 1. Olympische Sommerspiele Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 2. Endspiel der belgischen Fußball-Landesmeisterschaft (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 3. Fußball, alle Spiele der belgischen Mannschaft (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 4. Fußball, Weltmeisterschaftsendrunde (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 5. Fußball, Endrunde der Europameisterschaften (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 6. Fußball, Spiele der Champions League mit Beteiligung belgischer Vereine Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 7. Fußball, UEFA-Cup-Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 8. Radrennen, Tour de France, Profiradrennfahrer (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 9. Radrennen, Lüttich-Bastogne-Lüttich Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 10. Radrennen, Amstel Gold Race Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 11. Radrennen, Flandern-Rundfahrt Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 12. Radrennen, Paris-Roubaix Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 13. Radrennen, Mailand-San Remo Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 14. Radrennen, Belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 15. Radrennen, Weltmeisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 16. Leichtathletik, Ivo Van Damme-Memorial Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 17. Autorennen, Formel 1, Großer Preis von Belgien Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 18. Tennis, Grand Slam-Turniere: Roland Garros und Wimbledon, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 19. Tennis, Davis Cup und Fed Cup, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung der belgischen Mannschaft Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 20. Musikwettbewerb Königin Elisabeth, Endrunde Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Ereignisse nur auf der französischen Liste 1. Radrennen, La Flèche wallonne: Direktübertragung und Teilberichterstattung 2. Olympische Winterspiele: Direktübertragung und Teilberichterstattung 3. Leichtathletik, Wettkämpfe im Rahmen der Weltmeisterschaft mit Beteiligung belgischer Athleten: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Ereignisse nur auf der flämischen Liste 1. Fußball, Champions League, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 2. Fußball, UEFA-Cup, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 3. Radrennen, Paris-Tours und Lombardei-Rundfahrt: Direktübertragung und Teilberichterstattung 4. Radrennen, belgische Landesmeisterschaft und Weltmeisterschaft im Querfeldeinfahren, Profiradrennfahrer, Herren: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 5. Tennis, Grand-Slam-Turniere Australian Open und US Open, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung“ ▼M1 ANHANG A Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) Die Vorschriften Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen sind enthalten im Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Januar 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2013. 17. Januar 2013. — Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft zur Änderung des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst Artikel 1 — Der Titel des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhält folgende Fassung: „Erlass zur Festlegung der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und der Bedingungen für ihre Übertragung“ Artikel 2 — Artikel 2 desselben Erlasses erhält folgende Fassung: „Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, einschließlich RTBF, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ausüben möchte, ist verpflichtet, dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst und in Übereinstimmung mit dem Anhang dieses Erlasses auszustrahlen.“ Artikel 3 — In demselben Erlass wird folgender Artikel 2a eingefügt: „1. Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Übertragungsrecht für ein im Anhang aufgeführtes Ereignis ausüben möchte, darf dieses Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: — Er hat dieses Ereignis den Veranstaltern linearer Fernsehdienste zur Ausstrahlung über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst entsprechend den im Anhang dieses Erlasses festgelegten Bedingungen angeboten. — Er hat dieses Angebot innerhalb einer angemessenen Frist und zu Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, unterbreitet, die auf dem Übertragungsrechtemarkt üblich sind. — Die Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste, denen das Übertragungsrecht angeboten wurde, haben innerhalb einer angemessenen Frist nicht kundgetan, dass sie dieses Recht erwerben wollen. 2. Im Fall der Uneinigkeit zwischen dem Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Übertragungsrechte für ein Ereignis innehat, und einem Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste über die Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, legen diese Veranstalter den zwischen ihnen bestehenden Streitfall der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder Schiedsstelle zur Entscheidung vor. Lehnt der Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste die in diesem Verfahren festgelegten Bedingungen für den Erwerb der Übertragungsrechte ab, kann der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Rechte innehat, das Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.“ Artikel 4 — Artikel 3 desselben Erlasses erhält folgende Fassung: „1. Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis erworben hat, kann dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst unter folgenden Umständen zeitversetzt ausstrahlen: — Das Ereignis findet zwischen 0 und 8 Uhr belgischer Zeit statt. — Das Ereignis findet während einer allgemeinen Informationssendung statt, die dieser Fernsehveranstalter regelmäßig sendet. — Das Ereignis setzt sich aus verschiedenen, zeitgleich stattfindenden Elementen zusammen. 2. Hat der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der Absatz 1 in Anspruch nimmt, sein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis gemäß Artikel 2a erworben, darf der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der sein ausschließliches Recht gemäß Artikel 2a abgetreten hat, dieses Ereignis nach Belieben über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.“ Artikel 5 — In Artikel 4 desselben Erlasses wird der Wortlaut „die in der Französischen Gemeinschaft tätigen Fernsehveranstalter“ durch „die Veranstalter linearer Fernsehdienste“ ersetzt. Artikel 6 — Für die Umsetzung dieses Erlasses ist der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister verantwortlich. Brüssel, den 17. Januar 2013. Die Ministerin für Kultur, audiovisuelle Medien, Gesundheit und Chancengleichheit F. LAANAN ( 1 ) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60). ( 2 ) ABl. C 158 vom 29.6.2005, S. 13. ( 3 ) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.