Europäische Union

94/981/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1994 über 94/981/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem den Abschluß des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

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Avis juridique important | 31994D0981 94/981/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1994 über 94/981/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem den Abschluß des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0004 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0290 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0290 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (94/981/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates, der am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen tagte, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Zweites Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen (1) über Handel und Handelsfragen sowie zu dem Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien ausgehandelt. Dieses zweite Zusatzprotokoll muß genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zweite Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrages fallen und für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Abschöpfungen oder Zölle gelten, sowie für die Waren der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 werden die Durchführungsvorschriften zu Artikel 3 des Zweiten Zusatzprotokolls nach dem Verfahren erlassen, das in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2) oder den entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist. Wenn für die Anwendung des Abkommens eine enge Zusammenarbeit mit Bulgarien erforderlich ist, kann die Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine solche Zusammenarbeit zu gewährleisten. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zweite Zusatzprotokoll für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 8 des Zweiten Zusatzprotokolls für die Europäische Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER (1) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 21).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.