Europäische Union

2004/573/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0573. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch der Anwendung rechtmäßiger Zwangsmaßnahmen, die durch den Widerstand und die Gefährlichkeit der rückzuführenden Person gerechtfertigt sind, nach dem Grundsatz „keine Rückführung um jeden Preis“ abzubrechen. c) Bei Zwangsmaßnahmen muss die freie Atmung des Rückzuführenden gewährleistet sein. Bei Anwendung von körperlicher Gewalt ist dafür Sorge zu tragen, dass der Rückzuführende in einer aufrechten Position verbleibt, die eine unbeeinträchtigte Atmung gewährleistet. d) Die Immobilisierung Widerstand leistender Personen kann durch Maßnahmen erreicht werden, die deren Würde und körperliche Unversehrtheit nicht berühren. e) Der organisierende Mitgliedstaat und alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einigen sich vor der Rückführung auf eine Liste erlaubter Zwangsmaßnahmen. Die Verabreichung von Beruhigungsmitteln, mit denen die Rückführung erleichtert werden soll, ist unbeschadet etwaiger Notmaßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit verboten. f) Die Begleitpersonen werden über die erlaubten und verbotenen Zwangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. g) Rückzuführende Personen, bei denen Zwangsmaßnahmen angewendet wurden, bleiben während der gesamten Flugdauer unter ständiger Kontrolle. h) Der Leiter der Rückführung oder sein Stellvertreter entscheidet über die vorübergehende Aufhebung von Zwangsmaßnahmen. 3.3.   Medizinisch ausgebildetes Personal und Dolmetscher Für medizinisch ausgebildetes Personal und Dolmetscher gilt Folgendes: a) Auf jedem Sammelflug sollte mindestens ein Arzt anwesend sein. b) Der Arzt hat Zugang zu den Gesundheitsunterlagen aller rückzuführenden Personen und wird vor dem Abflug über Rückzuführende mit besonderen Gesundheitsproblemen informiert. Zuvor nicht bekannte Gesundheitsprobleme, die unmittelbar vor dem Abflug entdeckt werden und die Vollstreckung der Rückführung beeinflussen können, sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu bewerten. c) Nur der Arzt darf den rückzuführenden Personen nach einer genauen ärztlichen Diagnose Medikamente verabreichen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die während des Fluges benötigten Medikamente an Bord befinden. d) Jede rückzuführende Person muss sich unmittelbar oder mithilfe eines Dolmetschers in einer Sprache, in der sie sich verständigen kann, an den Arzt oder die Begleitpersonen wenden können. e) Der organisierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine angemessene Zahl von medizinisch und sprachlich ausgebildeten Personen für die Rückführung zur Verfügung stehen. 3.4.   Dokumentation und Überwachung von Rückführungen 3.4.1.   Aufnahmen und Überwachung durch Dritte Video- und/oder Audio-Aufnahmen oder die Überwachung von Rückführungen durch Dritte auf Sammelflügen unterliegen der vorherigen Zustimmung des organisierenden Mitgliedstaats und der teilnehmenden Mitgliedstaaten. 3.4.2.   Interne Berichte über die Rückführung Wenn der organisierende Mitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten keinen gemeinsamen Bericht erstellen, so tauschen sie ihre internen Berichte über die Rückführung untereinander aus. Dies ist insbesondere im Fall misslungener Rückführungen wichtig. Die Berichte sind streng vertraulich und nur für den internen Gebrauch bestimmt. In den Berichten werden etwaige Zwischenfälle, Zwangsmaßnahmen und medizinische Maßnahmen vermerkt. 3.4.3.   Medienberichterstattung Der organisierende Mitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten einigen sich vor dem Beginn einer Rückführung darüber, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt sie über die Rückführung berichten wollen. Informationen über die Rückführung werden in der Regel erst nach Abschluss der Maßnahme veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Fotos oder sonstigen persönlichen Angaben zu den Begleitpersonen ist zu vermeiden. 4.   TRANSITPHASE Beim Transit durch einen Mitgliedstaat findet die Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (1) Anwendung. 5.   ANKUNFTSPHASE Bei der Ankunft gilt Folgendes: a) Der organisierende Mitgliedstaat ist für die Kontaktaufnahme zu den Behörden des Ziellands zuständig; die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in diesen Prozess eingebunden. b) Der vom organisierenden Mitgliedstaat ernannte Leiter der Rückführung fungiert bei der Ankunft als Sprecher und stellt den ersten Kontakt zu den örtlichen Behörden her, es sei denn, der organisierende Mitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben vor der Ankunft einen anderen Sprecher ernannt. c) Der organisierende Mitgliedstaat und jeder teilnehmende Mitgliedstaat überstellen die aus seinem Land rückzuführenden Personen den Behörden des Ziellandes und übergeben ihnen das Gepäck und die vor dem An-Bord-Gehen beschlagnahmten Gegenstände. Die leitenden Vertreter des organisierenden Mitgliedstaats und der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, bei der Ankunft den örtlichen Behörden die rückzuführenden Personen zu übergeben. Die Begleitpersonen verlassen das Luftfahrzeug in der Regel nicht. d) Im Rahmen des Angemessenen und Möglichen sollten der organisierende Mitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten das Konsulatspersonal, die für Einwanderung zuständigen Verbindungsbeamten oder vorab entsandte Beamte der Mitgliedstaaten auffordern, die Übergabe der rückzuführenden Personen an die örtlichen Behörden in dem mit den nationalen Verfahren zu vereinbarenden Maß zu erleichtern. e) Bei der Übergabe an die örtlichen Behörden tragen die rückzuführenden Personen keine Handschellen und unterliegen auch keinen anderen Zwangsmaßnahmen. f) Die Überstellung der rückzuführenden Personen findet außerhalb des Luftfahrzeugs statt (entweder am Fuß der Gangway oder in einem dafür geeigneten Raum im Flughafen). Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, dass sich die örtlichen Behörden an Bord des Luftfahrzeugs begeben. g) Der Aufenthalt im Flughafen des Ziellands sollte von möglichst kurzer Dauer sein. h) Der organisierende Mitgliedstaat und jeder teilnehmende Mitgliedstaat muss Notmaßnahmen für Begleitpersonen und Beamte (und die rückzuführenden Personen, deren Rückübernahme nicht genehmigt wurde) für den Fall vorsehen, dass sich der Abflug des Luftfahrzeugs nach dem Aussteigen der rückzuführenden Personen verzögert. Diese Maßnahmen umfassen erforderlichenfalls auch Vorkehrungen für die Übernachtung. 6.   SCHEITERN DER RÜCKFÜHRUNG Verweigern die Behörden des Ziellandes die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder muss die Rückführung aus anderen Gründen abgebrochen werden, so veranlasst der organisierende Mitgliedstaat und jeder teilnehmende Mitgliedstaat auf seine Kosten die Rückkehr der rückzuführenden Personen in sein Hoheitsgebiet. (1)   ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.